Zahnärzte mit Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG)
Diese Zahnärzte sind nicht im Besitz einer Approbation (ausländisches Diplom) und müssen die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes nachweisen als Voraussetzung für die Erteilung der Approbationsurkunde.
Um diesen Nachweis zu ermöglichen, stellt die zuständige Behörde (in Sachsen: Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden, Leipzig) eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 ZHG aus. Diese Genehmigung besagt, dass in unselbstständiger und nicht leitender Tätigkeit der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden kann.
Über die Einzelheiten zur Beschäftigung dieses Zahnärztekreises informiert Sie auf Rückfrage die Abteilung Mitglieder der KZV Sachsen/LZK Sachsen.