Praxiseigene Homepage
Auch für die Präsentation der Zahnarztpraxis im Internet sind die werberechtlichen Vorschriften zu beachten. Solange die Informationen und die stilistische Aufmachung interessengerecht und sachangemessen erfolgen, ist mit einer Beanstandung nicht zu rechnen. Im Zweifel sollte sich der Zahnarzt vorab beraten lassen.
Mit den Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) trifft den Verantwortlichen der Homepage eine allgemeine Informationspflicht. Danach müssen der Name, Praxisanschrift, gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Zuwiderhandlungen können ordnungsgeldbewehrt geahndet werden.