Kostenträger

Hier finden Sie Informationen zu den gesetzlichen Krankenkassen, zu "Sonstigen Kostenträgern", der Behandlung und Verständigung von Asylbewerbern sowie zu eGK und Ersatzverfahren.

Krankenkassen

Sonstige Kostenträger

Asylbewerber

eGK und Ersatzverfahren

Es gilt die Vereinbarung zum Inhalt und Anwendung der eGK (Anlage 10 BMV-Z, gültig seit 1. Juli 2020).

Bei einem Patienten ohne gültige Gesundheitskarte darf der Vertragszahnarzt kein herkömmliches Ersatzverfahren anwenden und die Behandlung findet auf privater Basis nach Vereinbarung statt.
Legt der Versicherte innerhalb von 10 Tagen einen gültigen Anspruchsnachweis vor, muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden (vgl. § 18 Abs. 2 BMV-Z).

Bei fehlender eGK steht Ihnen dieses Formular zur Verfügung.

Für die Abrechnung erbrachter Leistungen von Patienten ohne eGK, aber mit „Vorlage eines anderen Anspruchsnachweises“,  ist das Ersatzverfahren zu nutzen. Dafür sind die Daten vom Berechtigungsschein manuell in Ihr PVS-System zu übernehmen.

Zum Umgang mit verschiedenen Versicherungsnachweisen (deutsche eGK, EHIC/GIHC/PEB, Nationaler Anspruchsnachweis, KVK) finden Sie hier eine Übersicht.