Landzahnarztgesetz

Mit dem sächsischen Landzahnarztgesetz wurde ein ergänzendes Aus-wahlverfahren geschaffen, das gezielt die zahnärztliche Versorgung in strukturschwächeren Regionen Sachsens stärken soll. 

Ab dem Wintersemester 2026/27 werden jährlich 8,1 % der Studienplätze für Zahnmedizin an den beiden Universitätsstandorten Dresden und Leipzig über die Landzahnarztquote vergeben. Bewerber, die sich für diese Plätze qualifizieren, verpflichten sich, nach ihrem Abschluss für zehn Jahre in unterversorgten Regionen und in Gebieten mit besonderem lokalem Versorgungsbedarf vertragszahnärztlich tätig zu werden.

Bewerbung Landzahnarztquote Das Bewerbungsverfahren wird durch die Landesdirektion Sachsen durchgeführt. Zur Landesdirektion Sachsen

Hintergrund

Der Sächsische Landtag hat am 3. Dezember 2025 das Sächsische Landzahnarztgesetz verabschiedet. Grundlage war ein Ende September gemeinsam eingereichter Antrag der Fraktionen CDU, BSW und SPD – mit dem Ziel, die zahnärztliche Versorgung im Freistaat bedarfsgerecht und zukunftsfähig zu gestalten. Seit langem hatten sich die zahnärztlichen Körperschaften gemeinsam für eine Landzahnarztquote eingesetzt.

Weitere Informationen

Zum Sächsischen Landzahnarztgesetz

Zur Pressemitteilung “Neue Chance für mehr Zahnärzte auf dem Land”

Das Landzahnarztgesetz regelt den Zugang zum Studium der Zahnmedizin für einen kleinen Teil der Bewerber durch eine Vorabquote – die sogenannte Landzahnarztquote – sowie ein zweistufiges Vergabeverfahren. Damit schafft der Freistaat Sachsen eine Chance für jene, bei denen der Numerus Clausus nicht ausreicht. Das Auswahlverfahren berücksichtigt neben der Abiturnote zusätzliche nachgewiesene Qualifikationen, die für das Zahnmedizinstudium sowie die Berufsausübung von Bedeutung sind.