Assistenten / Vertreter

Hier finden Sie Informationen zu Anstellungsmöglichkeiten für Assistenten und Vertreter bzw. als Zahnarzt mit Berufserlaubnis. 

Allgemeingültiges zu Assistent und Vertreter

Grundlage für die Beschäftigung von Assistenten und Vertretern bilden die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte und die Richtlinie zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern.

Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. Für die Genehmigung der Beschäftigung von Assistenten und Vertretern ist die KZV Sachsen zuständig. Über Anträge entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs Zulassung durch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Gegen die Ablehnung des Genehmigungsantrages kann der betroffene Zahnarzt Widerspruch beim Vorstand der KZV Sachsen einlegen.

Eine Kündigung oder vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der KZV Sachsen umgehend schriftlich mitzuteilen (Abmeldeformular).

Stellenangebote bzw. Stellengesuche für/von Assistenten und Vertreter sind in der Praxis- und Stellenbörse zu finden.

Entlastungsassistent

Ein Vertragszahnarzt kann einen Entlastungsassistenten beschäftigen, um die vertragszahnärztliche Versorgung sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass der Vertragszahnarzt selbst nur noch eingeschränkt tätig sein kann, z.B. aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Eltern- oder Pflegezeit (vgl. § 32 Absatz 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte).

Die Beantragung eines Entlastungsassistenten ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und wird von der KZV Sachsen/Leitung Geschäftsbereich Zulassung geprüft und genehmigt. Ein Entlastungsassistent muss die Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 2 und 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte abgeleistet haben.

Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Über Anträge entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs Zulassung durch Bescheid. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Vertreter

Der Vertragszahnarzt hat die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen (§ 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte).

Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der KZV anzuzeigen.

Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt einen Vertreter mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nur beschäftigen

• aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung,

• während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss,

• während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte).

• Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen (§ 32 Abs.1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte).

Vertretungsberechtigt sind nur Zahnärzte, welche im Besitz der deutschen Approbation sind und bereits mindestens ein Jahr in unselbstständiger Stellung als Assistent eines Vertragszahnarztes oder in Universitätszahnkliniken, Zahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses, im öffentlichen Gesundheitsdienst oder bei der Bundeswehr zahnärztlich tätig waren.

Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters kann auch für einen angestellten Zahnarzt erteilt werden; § 32 Absatz 1 und 4 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte gilt entsprechend.

Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Zahnarzt ist für die Dauer von maximal drei Monaten innerhalb von 12 Monaten zulässig. Hat der angestellte Zahnarzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.

Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen und ist hinreichend zu begründen. Über Anträge entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs Zulassung durch Bescheid. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Vorbereitungsassistent

Vorbereitungsassistent ist jeder Assistent, der im Besitz der Approbation ist und die nach § 3 Abs. 2 und 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte erforderliche 24 monatige Vorbereitungszeit ableistet.
Vorbereitungsassistent kann auch derjenige sein, der sich in einer Weiterbildung im Fachgebiet Kieferorthopädie oder Oralchirurgie gemäß der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Sachsen befindet.

Die Vorbereitungszeit soll ganztags erfolgen. Halbtagstätigkeiten von mehr als 15 Stunden wöchentlich werden in begründeten Fällen zur Hälfte als Vorbereitungszeit anerkannt.

Die Vorbereitungszeit kann bei einem zugelassenen Vertragszahnarzt, bei einem MVZ oder einem/r zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigten Zahnarzt / Einrichtung abgeleistet werden.

In den ersten 12 Monaten der Vorbereitungszeit kann der Vorbereitungsassistent nur unter Aufsicht und Anleitung des Vertragszahnarztes oder eines angestellten Zahnarztes beschäftigt werden. Danach kann er eine Vertretung übernehmen.

In der Vorbereitungsassistenzzeit sollten gewisse Themenfelder vertieft werden.
Diese stellt Ihnen die KZV Sachsen in der Übersicht Themenfelder für die Zeit als Vorbereitungsassistent zur Verfügung, die als Anregung und Hilfsmittel dient.
Werden Themen aus dieser Liste von der Praxis nicht vermittelt, empfiehlt es sich für Vorbereitungsassistenten entsprechende Fortbildungsangebote wahrzunehmen.

Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Über Anträge entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs Zulassung durch Bescheid. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Weiterbildungsassistent

Weiterbildungsassistent ist, wer nach Erteilung der zahnärztlichen deutschen Approbation nach den Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und der Weiterbildungsordnung den Erwerb einer Gebietsbezeichnung anstrebt.

Niedergelassene Zahnärzte bzw. in einem MVZ oder in Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V angestellte Zahnärzte, die von der Landeszahnärztekammer zur Weiterbildung auf einem bestimmten Gebiet ermächtigt sind, sind zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten berechtigt.

Für Weiterbildungsassistenten tritt an die Stelle der zweijährigen Vorbereitungszeit die jeweils in der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer geregelte Weiterbildungszeit.

Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters ist rechtzeitig, zwei Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Über Anträge entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs Zulassung durch Bescheid. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Assistent mit Berufserlaubnis gemäß § 13 ZHG

Die Erteilung der Berufserlaubnis dient dem Assistenten zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung nach dem Zahnheilkundegesetz und ist unter Aufsicht und Anleitung eines approbierten Zahnarztes zu absolvieren.

Insofern können Zahnärzte mit Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG), welche Ihr Examen in einem Nicht-EU-Staat erworben haben, in einer Zahnarztpraxis als Assistent beschäftig werden, jedoch nicht als Vorbereitungsassistent.

Zahnärztliche Tätigkeiten vor Erhalt der deutschen Approbation können zudem nicht auf die Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte angerechnet werden.

Die Beschäftigung eines Zahnarztes mit Berufserlaubnis ist genehmigungspflichtig und bei der KZV zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung ist u. a. beizulegen:

•    eine beglaubigte Kopie der gültigen Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG)
•    eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Über Anträge entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs Zulassung durch Bescheid. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.