Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien
Einreichung der Fortbildungspunkte - Formulare
Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes kann der Nachweis in Form einer Bestätigung und einer Einzelaufstellung der Veranstaltungen eingereicht werden. Dafür können Sie die vorbereiteten Formblätter in Excel nutzen, die eine selbständige Berechnung Ihrer Fortbildungspunkte möglich machen. Hierfür ist das Programm Excel auf Ihrem Rechner erforderlich.
Sollten Sie kein Excel auf Ihrem Rechner zur Verfügung haben, stehen Ihnen die Formblätter auch als pdf-Datei zur Verfügung. Diese können Sie:
- ausdrucken und per Hand ausfüllen
oder - auf Ihren Rechner speichern und nach Beantwortung der Fragen erneut speichern
Anschließend senden Sie bitte den ausgefüllten Bogen an den Bereich Qualität der KZV Sachsen
- per Mail an qualitaet@kzv-sachsen.de
- oder per Post.
Varianten der Zusammenstellungsformulare:
Die Fortbildungszertifikate (o. ä.) sind nur nach Aufforderung einzureichen.
Häufig gestellte Fragen
- Wer muss wann den Nachweis erbringen?
Vertragszahnärzte (VZÄ), ermächtigte Zahnärzte und angestellte Zahnärzte müssen alle fünf Jahre gegenüber der KZV den Nachweis erbringen, dass sie in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind (Nachweis von 125 Fortbildungspunkten) .
Für Zahnärzte/angestellte Zahnärzte, die am 30.06.2004 bereits vertragszahnärztlich tätig waren, gilt der Zeitraum vom 01.07.2019 - 30.06.2024. Für Zahnärzte/angestellte Zahnärzte, die ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit erst nach dem 01.07.2004 aufgenommen haben, beginnt der Zeitraum mit Tag der Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (Tag der Niederlassung, bei Angestellten Tag der Anstellung).
Zahnärztliche Assistenten müssen keinen Fortbildungsnachweis erbringen.
- Werden die Zahnärzte zur Abgabe der Fortbildungsnachweise aufgefordert?
Die KZV wird spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes die betroffenen Zahnärzte zur Einreichung des Fortbildungsnachweises auffordern.
- Wie wird die fachliche Fortbildung bewertet?
Grundlage für die Punktebewertung sind die Leitsätze der Bundeszahnärztekammer vom 1.Januar 2006. Für das Selbststudium durch Fachliteratur werden 10 Punkte pro Jahr automatisch gutgeschrieben (kein Nachweis erforderlich).
- Was passiert mit den zu viel erworbenen Punkten?
Haben Sie mehr Punkte als erforderlich gesammelt, werden diese nicht auf den neuen Punkteturnus angerechnet. Diese verfallen am Ende des Fünfjahreszeitraumes.
- Wie werden angestellte Zahnärzte geprüft?
Der Fortbildungsnachweis des angestellten Zahnarztes wird unabhängig des Beschäftigungsumfanges nach fünfjähriger Tätigkeit in einer oder mehreren Praxen durch den Vertragszahnarzt eingereicht.
Die Konsequenzen bei Nichterfüllung der 125 Fortbildungspunkte trägt der Vertragszahnarzt.
- Wie erfolgt die Stichprobenprüfung?
Von den Zahnärzten, die den Fortbildungsnachweis eingereicht haben, werden zwei Prozent aufgefordert, die Fortbildungszertifikate / Nachweise einzureichen.
Die sachliche Prüfung wird im darauffolgenden Quartal durch die KZV erfolgen, Problemfälle werden zur Prüfung dem Vorstand vorgelegt. Die Prüfung erfolgt nach den Leitsätzen der Bundeszahnärztekammer.
- Wie lange müssen die Nachweise aufbewahrt werden?
Die Fortbildungsnachweise sind nach Abschluss des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes noch mindestens ein Jahr aufzubewahren.
- Was passiert, wenn der Fortbildungsnachweis nicht erbracht wird?
Erbringt ein Vertragszahnarzt den erforderlichen Nachweis nicht oder nicht vollständig, kürzt die KZV den gesetzlichen Vorgaben entsprechend den Vergütungsanspruch des Zahnarztes für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent. Fehlende Nachweise können innerhalb von zwei Jahren nachgereicht werden, die Honorarkürzung bleibt aber bis zum Ende des Quartals der Vorlage bestehen. Bei Überschreiten der Zweijahresfrist droht dem Zahnarzt die unverzügliche Entziehung der Zulassung.
- Wie werden die Zahnärzte in einer Berufsausübungsgemeinschaft gekürzt?
Wenn ein Zahnarzt dieser Gemeinschaft den Nachweis nicht erbringt, wird das Gesamthonorar durch die Anzahl der beteiligten Vertragszahnärzte geteilt und der entsprechende Einzelanteil wird gekürzt.
- Wann bekomme ich wieder eine ungekürzte Auszahlung?
Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
Die e-Fortbildung - ein Angebot Ihrer KZV Sachsen - bietet eine weitere Möglichkeit für Sie.