Mitgliedschaft ZVS

Teilnahme

Pflichtteilnehmer der Zahnärzteversorgung sind alle Mitglieder der Landeszahnärztekammer Sachsen, die in Sachsen ihren Beruf ausüben. Von der Pflichtteilnahme ausgenommen sind

  • Zahnärzte, die als Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind,
  • Zahnärzte, die bei Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme berufsunfähig sind und
  • Zahnärzte, die die Altersgrenze erreicht haben.

Wenn die Bedingungen für die Pflichtteilnahme in der Zahnärzteversorgung entfallen, kann die Teilnahme freiwillig fortgesetzt werden, sofern keine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk besteht (Freiwillige Teilnahme).

Abgabe

Die gezahlten Beiträge bestimmen die Höhe der später zu zahlenden Rente. Grundsätzlich werden 12% der zahnärztlichen Berufseinkünfte des vorletzten Jahres erhoben. Dabei liegt die Mindestabgabe bei 30% der Durchschnittsabgabe, die Höchstabgabe beträgt das Doppelte der Durchschnittsabgabe. Angestellte Teilnehmer zahlen mindestens den gleichen Beitrag, der in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Für angestellte Teilnehmer besteht grundsätzlich auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Um eine doppelte Beitragszahlung an das Versorgungswerk und die gesetzliche Rentenversicherung zu vermeiden, können sich angestellte Zahnärzte auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit gestellt werden, da andernfalls die Befreiung erst ab dem Tag des Eingangs bei der Zahnärzteversorgung greift.

Antragsportal für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung

Hinweise:
Ausfüllhilfe
Welche Daten benötige ich für den Befreiungsantrag?

Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Befreiungsantrages, dass folgende Angaben:

  • Beginn der zu befreienden Tätigkeit
  • Angaben zum Arbeitgeber
  • Sozialversicherungsnummer

nicht fehlen sollten, da ansonsten die Erteilung eines Befreiungsbescheides erheblich verzögert werden kann. Bei Rückfragen zum Befreiungsantrag stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnärzteversorgung Sachsen gern unter 0351 - 806 63 60 zur Verfügung.

Freiwillige Zuzahlungen sind bis maximal 20% der Pflichtabgaben möglich. Bis vor Vollendung des 57. Lebensjahres können höhere Zuzahlungen bis maximal zur Durchschnittsabgabe geleistet werden.

Leistungen

Die Teilnehmer haben ohne Wartezeit Anspruch auf

  • Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit, die sie daran hindert, Ihren Beruf als Zahnarzt länger als 6 Monate auszuüben,
  • Ruhegeld bei dauerhafter Berufsunfähigkeit,
  • Vorgezogenes Altersruhegeld,
  • Altersruhegeld,
  • Hinausgeschobenes Altersruhegeld,
  • Kinderzuschläge zum Ruhegeld nach § 25a der Satzung.

Der Rentenbeginn kann über einen Zeitraum von 10 Jahren flexibel gewählt werden. Zwei Monate vor dem Wunschtermin sollte das Ruhegeld bei der Zahnärzteversorgung formlos beantragt werden.

Für Hinterbliebene von Teilnehmern leistet die Zahnärzteversorgung

  • Witwen-/Witwerrente in Höhe von 60% des Ruhegeldes
  • Halbwaisenrente in Höhe von 15% des Ruhegeldes
  • Vollwaisenrente in Höhe von 30% des Ruhegeldes
  • Sterbegeld in Höhe von zwei monatlichen Ruhegeldern.

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