Qualität

Förderung und Sicherung von Qualität sind wesentliche Voraussetzungen für ein leistungsfähiges Gesundheitssystem.

Qualitätsförderung

Für den zahnärztlichen Bereich gibt es eine Vielzahl an Regelungen, die der Förderung der Qualität in den Praxen dient.

Die KZBV und die Bundeszahnärztekammer haben in einer Agenda zur Qualitätsförderung ihr Grundverständnis zur Qualität in der Zahnmedizin niedergelegt. Ihr Ziel ist eine stetige Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung und damit eine bessere Mundgesundheit der Bevölkerung.

Das System der vertragszahnärztlichen Qualitätsförderung stellt die Vielzahl der Instrumente  zur Steigerung der Behandlungsqualität leicht verständlich dar.

Qualitätsmanagement

Jedes Unternehmen, so auch die Zahnarztpraxis mit ihren unterschiedlichen Ausprägungen, wird ein gut funktionierendes Qualitätsmanagement anstreben. Die in der QM-Richtlinie aufgeführten Instrumente und Maßnahmen sollen dabei qualitätsfördernd im Praxisalltag verankert werden. Dies ist ein kontinuierlicher Prozess, der keine endgültige Zielerreichung kennt.  Ein universelles Modell zur Optimierung des Qualitätsmanagement ist dabei der PDCA-Zyklus: Plan-Do-Check-Act. Hierbei können die Mitarbeiter des Unternehmens die Prozesse analysieren, sich neue Ziele stecken und beim Überprüfen des Erreichten diese modifizieren. Diese Handlungsgrundlage soll die Qualität in der zahnmedizinischen Versorgung fördern.
Zur Unterstützung der sächsischen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte steht das QM der sächsischen Körperschaften online zur Verfügung.

Qualitätsbeurteilung

Grundlage der Qualitätsbeurteilung und Qualitätsförderung sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Zum 1. Juli 2019 ist die erste Richtlinie zur Qualitätsbeurteilung und -förderung der indikationsgerechten Erbringung von Überkappungsmaßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa zur Förderung eine langfristigen Erhaltung eines bleibenden therapiebedürftigen Zahnes in Kraft getreten.

Verfahren der Qualitätsbeurteilung

Das Verfahren  im Einzelnen:
In der KZV Sachsen wird jährlich eine Stichprobe von Praxen gezogen, die innerhalb eines Abrechnungsjahres bei mindestens zehn Patienten eine der Indikatorleistungen BEMA-Nrn. 25 (Cp) oder 26 (P) in Verbindung mit mindestens einer Folgeleistung BEMA-Nrn. 28 (VitE), 31 (Trep), 32 (WK), 34 (Med), 35 (WF), 43 (X1), 44 (X2) oder 45 (X3) im gleichen Jahr erbracht haben.
Zur  Wahrung des Datenschutzes wurde als Bestandteil  der Richtlinie ein Pseudonymisierungsverfahren entwickelt.
Dabei entscheiden Sie, ob Sie die Unterlagen selber pseudonymisieren oder der dafür geschaffenen Gesonderten Stelle in der KZV die Unterlagen zur Pseudonymisierung zur Verfügung stellen.
In Sitzung des Qualitätsgremiums (niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte) wird nach einem festgelegten Prüfkatalog die korrekte Indikationsstellung zur indirekten und direkten Überkappung an Hand der pseudonymisierten Dokumentation beurteilt.
Das Gremium bewertet die eingereichten zehn Behandlungsfälle im Einzelnen. Das Ergebnis jedes Einzelfalls wird dann zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst.

Einzelfallbewertungen:
a = keine Auffälligkeiten/Mängel
b = geringe Auffälligkeiten/Mängel – Qualitätskriterien nicht vollständig erfüllt
c = erhebliche Auffälligkeiten/Mängel – Qualitätskriterien nicht erfüllt
Aus den zehn Einzelbewertungen ergibt sich dann eine Gesamtbewertung, die ebenfalls in drei Stufen A, B und C eingeteilt ist.
Ergebnisse und das weitere Verfahren
Ergeben Sie aus der Gesamtbewertung keine Auffälligkeiten/Mängel (A) erhält die Praxis hierüber einen Bescheid, dass die Kriterien erfüllt sind.
Liegen in der Gesamtbewertung geringe Auffälligkeiten/Mängel (B) vor,     werden diese im Bescheid mit aufgeführt. Des Weiteren wird die KZV Sachsen nach pflichtgemäßen Ermessen Maßnahmen zur Förderung der Qualität benennen und begründen.
Bei Vorliegen erheblicher Auffälligkeiten/Mängel werden diese ebenfalls benannt und auch hier wird die KZV Sachsen Maßnahmen zur Förderung der Qualität benennen und begründen.

Patienteninformation zur Datenverarbeitung - Qualitätsprüfungen bei Überkappung des Zahnnervs 

Richtlinien zum Thema Qualität

Die gesetzlichen Vorgaben zur Qualität werden vom Gesetzgeber regelmäßig erweitert und angepasst. Dies betrifft insbesondere auch die Vorgaben an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), Regelungen zur Qualitätssicherung in Richtlinien zu treffen.