Register / Zulassung KZVS

Hier finden Sie Informationen und rechtliche Grundlagen zum Thema Zulassung, Register, Beschäftigung angestellter Zahnärzte und Kooperationsmöglichkeiten (Berufsausübungsgemeinschaften/Praxisgemeinschaften/Medizinische Versorgungszentren).

Anträge und Formulare

Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes

Nach einer zweijährigen Vorbereitungsassistentenzeit besteht die Möglichkeit, sich niederzulassen oder als angestellter Zahnarzt bei einem Vertragszahnarzt, in einem medizinischen Versorgungszentrum oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft beschäftigt zu werden. Eine Anstellung eines Zahnarztes bei mehreren Vertragszahnärzten ist gleichzeitig möglich, wenn die Summe aller Tätigkeiten den Umfang einer vollzeitigen Beschäftigung nicht überschreitet.

Bei einer Praxisgemeinschaft ist zu beachten, dass eine gemeinsame Beschäftigung von Zahnärzten laut § 33 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte nicht zulässig ist.

Jeder Vertragszahnarzt mit vollem Versorgungsvertrag ist berechtigt, drei vollzeitbeschäftigte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anzustellen (§ 9 Abs. 3 Satz 5 BMV-Z).

Will der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss schriftlich vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird; § 9 Abs. 3 Satz 5 BMV-Z zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Teilzulassung gemäß § 19 a Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte können ein vollzeitbeschäftigter Zahnarzt bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von einem vollzeitbeschäftigten Zahnarzt entspricht, angestellt werden.

Will der Vertragszahnarzt mit Teilzulassung gemäß § 19 a Abs. 2 Zahnärzte-ZV zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von zwei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss schriftlich vor der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird. Der angestellte Zahnarzt wird nur dann, wenn er mindestens zehn Stunden wöchentlich beschäftigt ist, Mitglied der jeweils zuständigen KZV.

Eine weitere Voraussetzung, um als angestellter Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen zu können, ist die Eintragung in das Zahnarztregister der zuständigen KZV. Hierfür ist die Ableistung der zweijährigen Vorbereitungszeit obligatorisch. Ausnahmen gibt es für Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Um einen angestellten Zahnarzt beschäftigen zu können, bedarf es der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Der angestellte Zahnarzt kann frühestens ab dem Tage nach der Beschlussfassung (Sitzung) beschäftigt werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Der Antrag ist schriftlich – unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars – zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:
•    Antrag Eintrag in das/oder Auszug aus dem Zahnarztregister
•    lückenlose Aufstellung der seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten
•    unterschriebener lückenloser Lebenslauf
•    Bescheinigungen der KZVen, in deren Bereich Sie bisher vertragszahnärztlich tätig waren, aus denen sich der Ort und die Dauer der bisherigen Niederlassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben nach § 18 Abs. 2 Zahnärzte-ZV
•    Erklärung zu derzeitigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnissen nach § 18 Abs. 2 Zahnärzte-ZV
•    Erklärung über Drogen- oder Alkoholabhängigkeit nach § 18 Abs. 2 Zahnärzte-ZV
•    Belegnachweis zur Beantragung eines behördliches Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart 0)
•    Kopie des Personalausweises
•    Berechtigung (Urkunde, Anerkennung) zum Führen einer bestimmten Gebietsbezeichnung
•    Bestätigung der KZV über den letzten nachgewiesenen fünfjährigen Fortbildungszyklus nach § 95 d SGB V (bei vorheriger Tätigkeit in einem anderen KZV-Bereich)
•    Arbeitsvertrag (Kopie)

Der Antrag muss vollständig – mit allen Unterlagen – spätestens vier Wochen vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, vorliegen.

Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt durch eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu einer Erhöhung der Arbeitszeit, so ist zuvor die Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich. Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt hingegen zu einer Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist dies beim Zulassungsausschuss anzuzeigen (§ 5 Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte). Den entsprechenden Antrag zur Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit finden Sie hier.

Der anstellende Vertragszahnarzt kann das Ruhen der Tätigkeit für seinen angestellten Zahnarzt schriftlich bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses beantragen, wenn der angestellte Zahnarzt seine Tätigkeit nicht ausübt, die Wiederaufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist. Gründe, die die Freistellung der Tätigkeit als angestellter Zahnarzt bedingen, sind z. B. Krankheit (ärztliches Attest erforderlich), Fortbildung (Nachweis erforderlich) und Mutterschafts- bzw. Erziehungszeit (Nachweis erforderlich). Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Zahnarzt ist zulässig. § 32 b Abs. 6 i. V. m. § 32 Abs. 1 und 4 Zahnärzte-ZV gilt entsprechend.

Die Beendigung der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes ist unverzüglich und schriftlich bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses anzuzeigen. Der Zulassungsausschuss für Vertragszahnärzte ist verpflichtet, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Beschluss festzustellen.

Kooperationen

Die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer können unter bestimmten Voraussetzungen die zahnärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben. Entsprechende Regelungen finden sich in § 33 Abs. 2 und 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, die durch bundesmantelvertragliche Regelungen ergänzt werden.


Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Die gemeinsame Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist, sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Zahnärzte an den Vertragszahnarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann in allen für den zahnärztlichen Beruf zulässigen Gesellschaftsformen geführt werden. In den meisten Fällen wird die Berufsausübungsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder als Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) gegründet.

Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragszahnarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen.

Der Antrag ist schriftlich – unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars – von jedem Partner der Berufsausübungsgemeinschaft zu stellen. 

Dem Antrag sind beizufügen:
1.    Vertrag zur gemeinsamen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (Kopie)
2.    Bei einer Partnerschaftsgesellschaft aktueller Auszug aus dem Partnerschaftsregister

Der Antrag muss vollständig – mit allen Unterlagen – spätestens vier Wochen vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, vorliegen.


Praxisgemeinschaft

Eine weitere Form der zahnärztlichen Kooperation ist die Praxisgemeinschaft, bei der jeder Leistungserbringer seine eigene Praxis mit eigenem Patientenstamm, eigener Patientendokumentation und jeweils eigenständiger Abrechnung führt. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten.
Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Vertragszahnärzte ist zulässig (§ 33 Abs. 1 Zahnärzte-ZV). Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Zahnärzten und Ärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.

Niederlassungsberatung / Bedarfsplan

Die KZV Sachsen bietet für alle Zahnärzte eine persönliche Beratung zur geplanten Niederlassung als Vertragszahnarzt, sowie die Beratung zur Praxisabgabe/-übernahme oder zu möglichen Kooperationsformen an.

Vertragszahnärztliche Versorgung – Bedarfsplan

Eine Orientierung für Ihr Niederlassungsvorhaben bildet der Bedarfsplan der KZV Sachsen. Dieser setzt sich aus 13 zahnärztlichen und kieferorthopädischen Planungsbereichen zusammen, die identisch mit den 3 Stadt- und 10 Landkreisen (politische Kreise) in Sachsen sind.

Rechtliche Grundlagen ist die Bedarfsplanungsrichtlinie.

 

Grundlage der Beratung zur Niederlassung ist eine Standortanalyse, die sowohl die demografische Entwicklung der Zahnärzte als auch der Bevölkerung umfasst. Die Altersstatistik der Vertragszahnärzte für den Bereich der KZV Sachsen ist hier als Informationsmaterial eingestellt. Spezielle Altersstatistiken der Einwohner liegen für die Stadt- und Landkreise, die der Zahnärzte auch für Städte und Gemeinden vor und können, nach vorheriger Absprache, bei einer Beratung eingesehen bzw. abgefordert werden.

Rechtliche Grundlagen

Zahnarztregister

Voraussetzung für eine Niederlassung als Vertragszahnarzt oder eine Genehmigung als angestellter Zahnarzt ist neben der Ableistung der erforderlichen Vorbereitungszeit die Eintragung in das Zahnarztregister.

Das Zahnarztregister muss die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

Der Zahnarzt ist in das Zahnarztregister der zuständigen KZV einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister sind folgende Nachweise beizufügen:

•    beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde

•    Approbationsurkunde

•    Nachweise über die zahnärztlichen Tätigkeiten nach der Approbation

•    ggf. weitere Urkunden und Nachweise (z. B. Promotionsurkunden oder Abschlusszeugnisse bei Diplomen aus EU)

Näheres zur Registereintragung ergibt sich aus den §§ 3 bis 10 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.

Zahnmedizinisches Versorgungszentrum (ZMVZ)

Zahnärztliche Medizinische Versorgungszentren (ZMVZ) sind zahnärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Zahnärzte, die in das Zahnarztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragszahnärzte tätig sind. Der zahnärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Zahnarzt oder als Vertragszahnarzt mindestens halbtags beschäftigt sein.

Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen (Zahn)ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich.

Das medizinische Versorgungszentrum wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz 2003 eingeführt. Besonderheit bei einem ZMVZ ist, dass nicht mehr die natürliche Person als Vertragszahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen wird, sondern das medizinische Versorgungszentrum. Dies führt dazu, dass auch der Gründer selbst nicht im medizinischen Versorgungszentrum tätig sein muss. Er bestimmt deshalb einen zahnärztlichen Leiter. In dem ZMVZ können somit auch ausschließlich angestellte Zahnärzte tätig sein. Das ZMVZ wird wie der Vertragszahnarzt für einen Vertragszahnarztsitz zugelassen und erhält eine eigene Abrechnungsnummer. Ein ZMVZ kann nur einen Vertragszahnarztsitz haben.

Das medizinische Versorgungszentrum ist durch den Zulassungsausschuss für Zahnärzte zu genehmigen.

Der Antrag ist schriftlich – unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars – zu stellen. 

Dem Antrag sind u.a. beizufügen:

•    Nachweis über die Gründereigenschaft (Niederlassungsbescheinigung der KZV der bisherigen Zulassung sowie ein aktueller Registerauszug, Versorgungsvertrag oder Nachweis Zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V)
•    bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschaftsvertrag nach § 705 BGB
•    bei Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Partnerschaftsvertrag gem. § 3 PartGG sowie  aktueller Auszug aus dem Partnerschaftsregister gem. § 4 PartGG (nicht älter als 3 Monate)
•    bei eingetragener Genossenschaft (eG) Satzung nach § 5 GenG sowie aktueller Auszug aus dem Genossenschaftsregister gem. § 10 GenG (nicht älter als 3 Monate) und aktueller Ausdruck der Mitgliederliste gem. § 30 GenG
•    bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaftsvertrag gem. §§ 2, 3 GmbHG, aktueller Auszug aus dem Handelsregister gem. § 7 GmbHG (nicht älter als 3 Monate), aktuelle Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG aus dem Handelsregister, selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung aller Gesellschafter
•    bei öffentlich-rechtlicher Rechtsform (Kommunen) Satzung
•    Nachweis über die zahnärztliche Leitung (Vertrag)

Der Antrag muss vollständig – mit allen Unterlagen – spätestens fünf Wochen vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, vorliegen.

Zulassung als Vertragszahnarzt

Wenn sich Ihr Niederlassungsvorhaben konkretisiert hat, sollten Sie sich bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses melden und ggf. den Antrag auf Zulassung als Vertragszahnarzt stellen.

Der Antrag ist schriftlich – unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars – zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragszahnarztsitz und ggf. unter welcher Gebietsbezeichnung die Zulassung beantragt wird.

Dem Antrag sind beizufügen:

•    Antrag Eintrag in das/oder Auszug aus dem Zahnarztregister
•    Lückenlose Aufstellung der seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten
•    unterschriebener lückenloser Lebenslauf
•    Bescheinigungen der KZVen, in deren Bereich Sie bisher vertragszahnärztlich tätig waren, aus denen sich der Ort und die Dauer der bisherigen Niederlassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben nach § 18 Abs. 2 Zahnärzte-ZV
•    Erklärung zu derzeitigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnissen nach § 18 Abs. 2 Z-ZV
•    Erklärung über Drogen- oder Alkoholabhängigkeit nach § 18 Abs. 2 Zahnärzte-ZV
•    Belegnachweis zur Beantragung eines behördliches Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart 0)
•    Kopie des Personalausweises
•    Berechtigung (Urkunde, Anerkennung) zum Führen einer bestimmten Gebietsbezeichnung
•    Bestätigung der KZV über den letzten nachgewiesenen fünfjährigen Fortbildungszyklus nach § 95 d SGB V (bei vorheriger Tätigkeit in einem anderen KZV-Bereich)

Der Antrag muss vollständig – mit allen Unterlagen – spätestens vier Wochen vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, vorliegen.

Sie erhalten 14 Tage vor dem Verhandlungstermin des Zulassungsausschusses eine Ladung. Ihr persönliches Erscheinen zu dieser Sitzung ist erforderlich.

Der Zulassungsausschuss erhebt nach § 39 Abs. 1 Zahnärzte-ZV die ihm erforderlich erscheinenden Beweise. Dies bedeutet, dass er Sie als Antragsteller u. a. zu den Gesetzen, Rechtsverordnungen, Verträgen, Vertragsrichtlinien, Vertragshinweisen einschließlich Erläuterungen, befragt.

Zulassungsausschuss

Der Zulassungsausschuss entscheidet auf Grundlage des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) über die Erteilung und Entziehung von Zulassungen zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Der Ausschuss verhandelt darüber hinaus z.B. auch über folgende Anträge: Praxisverlegung, Beendigung der vertragszahnärztlichen Zulassung, Gründung und Auflösung von örtlichen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, Ermächtigung, Reduzierung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag, Ruhen der vertragszahnärztlichen Zulassung, Beschäftigung von angestellten Zahnärzten/Innen, Beendigung der Beschäftigung von angestellten Zahnärzten/Innen, Änderung der Arbeitszeiten der angestellten Zahnärzte/Innen, Ermächtigung für eine KZV-bezirksübergreifende Zweigpraxis gemäß § 24 Zahnärzte-ZV.

Anträge, die eine Entscheidung durch den Zulassungsausschuss erfordern, müssen vollständig – mit allen Unterlagen – spätestens vier Wochen vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, vorliegen. Anträge, die ein Medizinisches Versorgungszentrum betreffen, sind spätestens fünf Wochen vor dem Sitzungstermin einzureichen.

Die Geschäftsstelle prüft Anträge und Unterlagen auf Vollständigkeit und fristgerechten Eingang. Sind die Anträge verspätet, die Unterlagen unvollständig und/oder die Gebühren nicht überwiesen, werden diese Anträge dem Zulassungsausschuss nicht vorgelegt und können erst in der folgenden Sitzung entschieden werden.

Anträge:
 

Zweigpraxis

Vertragszahnärzte können gem. § 24 Absatz 3 Zahnärzte-ZV neben ihrem Vertragszahnarztsitz auch an weiteren Orten tätig werden, sofern die KZV diese Zweigpraxis zuvor genehmigt hat. Voraussetzung ist, dass sich die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert, ohne dass die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes beeinträchtigt wird. Die Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz muss zeitlich insgesamt überwiegen. Eine Zweigpraxis in den Räumen anderer Praxen ist räumlich abzugrenzen (Praxisschild). Leistungen in der Zweigpraxis sind grundsätzlich persönlich zu erbringen oder durch einen vom Zulassungsausschuss genehmigten, angestellten Zahnarzt.

Der Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis im gleichen KZV-Bereich, in dem sich auch die Hauptpraxis befindet, ist schriftlich und rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Die Anträge werden vom Vorstand der KZV geprüft und genehmigt. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. Der Antrag auf Ermächtigung (Betrieb einer Zweigpraxis in einem anderen KZV-Bereich als dem Vertragszahnarztsitz) ist beim dortigen Zulassungsausschuss einzureichen.