Das gematik Fachportal informiert Sie zeitnah über aktuelle betriebliche Ereignisse innerhalb der Telematikinfrastruktur. Dazu gehören zentrale Störungen, Wartungsvorhaben, Updates und ähnliches.
Aktuell & Wichtig
SMC-B und Co erneut integrieren
In vielen Praxen laufen die Zertifikate der SMC-B und oder der Geräte-Karte (gSMC-KT) des Kartenterminals in nächster Zeit ab, sodass eine Neubeantragung nötig wird.
Um einen Ausfall der Telematikinfrastruktur zu vermeiden, sollten entsprechende Hinweise nicht ignoriert werden. Die Anzeige, dass ein Zertifikat abläuft, wird über Ihr Praxisverwaltungssystem (Zahnarztsoftware) sowie direkt am Kartenterminal ausgegeben. Außerdem informiert auch Ihr Dienstleister vor Ort bzw. der Kartenherausgeber über das ablaufende Zertifikat.
Muss ein neuer Praxisausweis (SMC-B) beantragt werden, erfolgt dies ausschließlich über das Online-Portal der KZV Sachsen.
Beachten Sie bei Ihrer Planung eine Bearbeitungszeit von 4-6 Wochen.
Ablauf der Beantragung:
- Beantragung der SMC-B im Online-Portal der KZVS
- Post-Ident-Verfahren online oder in einer Postfiliale durchführen (Gültigkeit des Ausweisdokuments prüfen)
- Termin zur Neu-Installation mit Dienstleister vor Ort organisieren
- Erhalt der SMC-B online beim Kartenherausgeber bestätigen (Anweisungen im Begleitschreiben des Anbieters beachten)
- Einbindung und Umregistrierung der SMC-B in Praxis-IT durch den Techniker (kann frühestens 24 Stunden nach Freischaltung (siehe Punkt 4) erfolgen)
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund vermehrter Anfragen zu diesem Anbindungsprozess möchten wir darauf hinweisen, dass die KZVen grundsätzlich keine Änderungen im Verzeichnisdienst (VZD) vornehmen können. Damit ist auch ausgeschlossen, dass KZVen KIM-Mail-Adressen „umschreiben“ können. Diese sogenannte Umregistrierung erfolgt ausschließlich durch Ihren Techniker/Dienstleister vor Ort.
Beantragung
TI-Monatspauschale
Seit dem 1. Juli 2023 werden alle anfallenden Kosten der Telematikinfrastruktur in einer Monatspauschale erstattet.
Um den Erhalt der TI-Monatspauschale zu sichern, ist je Praxisstandort eine Eigenerklärung zum Ausstattungsgrad mit TI-Komponenten einzureichen.
Weitere Informationen zu Art, Umfang der Finanzierung sowie Höhe der Pauschalen finden Sie hier.
Praxisausweis (SMC-B)
Im Online-Portal erfolgt die Beantragung des Praxisausweises (SMC-B). Eine Anmeldung dort ist nur mit dem persönlichen Vertragszahnarzt-Login möglich.
Damit die KZV Sachsen den Praxisausweis beim Anbieter freigeben kann, muss bei Praxisneugründungen die Erklärung zum Nachweis des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) ggü. der KZV Sachsen angezeigt werden.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, den Praxisausweises innerhalb von vier Wochen nach Erhalt beim Kartenhersteller freizuschalten.
Zum Umgang mit dem Praxisausweis informieren Sie sich auch über die Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen der KZV Sachsen.
Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Den Antrag auf den elektronischen Heilberufsausweis stellen Sie bei der Landeszahnärztekammer Sachsen.
Die Kosten für den eHBA werden als Betriebskosten über die TI-Monatspauschale, kumuliert für 5 Jahre erstattet. Eine gesonderte Antragsstellung ist nicht erforderlich.
Die Abfrage zum Datenaustausch - zwischen LZK Sachsen und KZV Sachsen - bezieht sich auf die Pflicht der Prüfung, ob eine Berechtigung zum Zugriff auf medizinische Daten erfolgen darf.
Weitere Informationen finden Sie auf den Hinweisseiten der Landeszahnärztekammer Sachsen.
Refinanzierung (allgemein)
Hinweis zur Finanzierungsvereinbarung bis 30. Juni 2023
Ansprüche, welche bis zum 30. Juni 2023 erlangt wurden, können gemäß alter Vereinbarung (Anlage 11 BMV-Z) noch bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden.
Ansprüche nach der alten Vereinbarung finden Sie unter TI-Refinanzierungsanträge.
Finanzierung defekter TI-Komponenten:
Mit Einführung der TI-Monatspauschale zum 1. Juli 2023 entfällt auch die Möglichkeit der Finanzierung defekter TI-Komponenten.
Es gilt, dass Ansprüche welche bis zum 30. Juni 2023 erlangt wurden, auch weiterhin bis zum 31. März 2024 geltend gemacht werden können.
Als erlangter Anspruch gilt, die Installation der Ersatzbeschaffung / Reparatur bis zum 30. Juni 2023.
- Refinanziert wird der aufgrund eines Defekts notwendige Austausch oder die Reparatur.
- Anträge zur Finanzierung defekter TI-Komponenten aus dem Jahr 2023 können bis zum 31. März 2024 eingereicht werden.
- Anträge auf Erstattungen defekter TI-Komponenten reichen Sie der KZV Sachsen bitte schriftlich oder elektronisch per KIM ein.
Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie über die Refinanzierung defekter TI-Komponenten gem. § 8a GFinV (Anlage 11 BMV-Z) Grundsatzfianzierungsvereinbarung.
Neuregelung der Refinanzierung seit 1. Juli 2023
Für die Ausstattung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) erhalten Vertragszahnarztpraxen seit dem 1. Juli 2023 eine TI-Monatspauschale.
Die bislang erstatteten Einmalpauschalen für die Ausstattung und den Betrieb wurden mit der Einführung der TI-Monatspauschale abgelöst.
Was hat sich geändert?
Die Art der Finanzierung:
Zur Geltendmachung der TI-Monatspauschale ist seit 1. Juli 2023 ein entsprechender Nachweis seitens der Zahnarztpraxis zu erbringen, dass diese über die geforderten Anwendungen, Komponenten und Dienste verfügt.
Liegt ein entsprechender Nachweis nicht innerhalb des Quartals vor, bedeutet dies eine erhebliche Reduktion der TI-Monatspauschale um 100 %. Eine Kürzung erfolgt auch dann, wenn nur eine (!) Anwendung nicht (rechtzeitig) vorgehalten wird (Kürzung um 50 %).
Die Monatspauschale entfällt vollständig, wenn bereits zwei Anwendungen nicht (rechtzeitig) vorgehalten werden.
Die TI-Monatspauschale wird seit dem 1. Juli 2023 anhand der Praxisgröße ermittelt. Maßgeblich zur Ermittlung dieser Monatspauschale ist die Größe der Vertragszahnarztpraxis am letzten Tag des jeweiligen Quartals.
Umfang der Finanzierung:
Bestandteil der Monatspauschale und somit auch Voraussetzung zum Erhalt der
TI-Pauschale sind:
notwendige Anwendungen:
1. Notfalldatenmanagement (NFDM) / elektronischer Medikationsplan (eMP)
2. elektronische Patientenakte (ePA)
3. Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
4. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
5. ab 1. Januar 2024 elektronische Verordnung (E-Rezept)
notwendige Komponenten:
1. Konnektor, ggf. im Rechenzentrum gehostet / TI-Gateway
2. stationäres eHealth-Kartenterminal
3. elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
4. SMC-B / SM-B / eID (für Vertragszahnarztpraxis mit gematik-Zulassung)
Die Höhe der Finanzierung:
Die Höhe der Monatspauschale richtet sich nach der Praxisgröße, wobei es eine Staffelung nach der Anzahl der in der Praxis tätigen Zahnärzte gibt.
Die Pauschale berücksichtigt dabei die Kosten der Erstausstattung sowie Betriebskosten aller Komponenten und Dienste, welche für den Zeitraum von fünf Jahren insgesamt entstehen. Mit dieser Berechnungsgrundlage erfolgt eine monatliche „Ratenzahlung“ des ermittelten Betrages.
Die Staffelung der Pauschalen finden Sie hier im Detail.
Anpassung der TI-Monatspauschale:
Ab dem 1. Januar 2024 erfolgt eine jährliche Anpassung der Pauschale. Diese Anpassung richtet sich nach dem Orientierungspunktwert der Ärzte (§ 87 Abs. 2e SGB V).
Zukünftige Anwendungen der Telematik können frühestens bei den turnusmäßigen Nachverhandlungen zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband – erstmalig am 29. Dezember 2024 – berücksichtigt werden.
Finanzierungsvereinbarungen zur TI-Monatspauschale
- Bescheid vom 22. Juni 2023 (Bescheid BMG Festlegung des Vereinbarungsinhalts TI-Finanzierung)
Digitale Anwendungen
E-Rezept
Ab dem 1. Januar 2024 gilt die verpflichtende Anwendung der elektronischen Verordnung (E-Rezept).
Schnellzugriffe:
- Erklärvideo zum E-Rezept (wichtigsten Features der neuen Anwendung)
- Informationen zu Verordnungsinhalt, Rezeptstrukturen und Rezepttypen (Informationsblatt der gematik)
- digital verfügbare Rezepttypen
- Handreichung zur Freitextverordnung
Die wichtigsten Themen haben wir im TI-Onlineforum am 15. November 2023 präsentiert. Die Folien zum Vortrag „E-Rezept“ finden Sie, wenn Sie sich eingeloggt haben, hier.
Fakten zum E-Rezept
- keine Neuorientierung im PVS für Praxen nötig
- vorerst nur apothekenpflichtige Arzneimittel
- weiterhin bis zu 3 Medikationen verordnungsfähig
- weiter ausstellbar: Fertigarzneimittel/Wirkstoffverordnungen, Rezepturen und freitextbeschriebene Verordnungen
- Signieren und Abrufen des E-Rezeptes nur mit eHBA möglich
- Einlösen mit eGK erfolgt ohne PIN, sodass der barrierefreier Einlöseweg möglich
- einlösbar innerhalb von 100 Tagen
Was muss als E-Rezept verordnet werden?
Verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV (rosa Rezept) müssen elektronisch verordnet werden.
Was kann als E-Rezept verordnet werden?
Apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der GKV (blaues Rezept) und Empfehlungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln (grünes Rezept) können elektronisch verordnet werden.
Was darf nicht als E-Rezept verordnet werden?
E-Rezepte sind z. B. noch nicht zulässig für Betäubungsmittel, Heil- und Hilfsmittel, nicht-apothekenpflichtige Fluorid-Präparate, Sprechstundenbedarf oder Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern.
Verordnung von Monopräparaten
Fluorid-Monopräparate können voraussichtlich ab 2026 als E-Rezept verordnet werden. Das Erstellen eines E-Rezeptes für Fluorid-Kombinationspräparate mit Vitamin D ist bereits möglich.
Was ist zur Freitextverordnung zu beachten?
In der Regel werden in der Zahnarztpraxis Wirkstoffe als Freitextverordnung verschrieben. Um den hohen Mehraufwand in Apotheken und möglichen Verordnungsfehlern vorzubeugen, wurde eine Handreichung zur Freitextverordnung abgestimmt.
Was verändert sich im Praxisablauf?
Das E-Rezept kann in gewohnter Weise im Praxisverwaltungssystem (PVS) / Zahnarztsoftware vorbereitet und erstellt werden.
Die einzelnen Verordnungen werden in die bekannten Felder eingetragen. Dieser Schritt kann weiterhin vom Praxisteam durchgeführt werden. Vor der Übertragung der Daten an den E-Rezept-Fachdienst muss die verordnende Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt das E-Rezept mit dem persönlichen HBA qualifiziert elektronisch signieren. Im Anschluss wird das E-Rezept an den Fachdienst weitergeleitet. Es erfolgt keine Speicherung auf der Gesundheitskarte des Patienten. Die Apotheke kann die Verordnung von dort abrufen.
Welche Technik wird benötigt?
- Konnektorversion der Stufe PTV5
- freigeschalteter und aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
- Einbindung des E-Rezept-Moduls in das Praxisverwaltungssystem
Wie wird das E-Rezept eingelöst?
Patienten können das E-Rezept per E-Rezept-App der gematik, mittels Gesundheitskarte (eGK) oder als Tokenausdruck in der Apotheke einlösen.
Einlösen per App: Für die Nutzung der App benötigen die Versicherten ein geeignetes Smartphone, eine NFC-fähige eGK und die zugehörige PIN von ihrer Krankenkasse.
Einlösen per eGK: Für die eGK-Lösung wird nur die Gesundheitskarte benötigt. Diese wird in der Apotheke gesteckt. Das E-Rezept wird dabei nicht auf der eGK gespeichert. Die eGK fungiert als Schlüssel, der die Apotheke ermächtigt, die Verordnungen, die für die Patientin oder den Patienten auf dem Fachdienst vorliegen, abzurufen.
Einlösen per Token-Ausdruck: Auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten muss in der Zahnarztpraxis ein Token-Ausdruck erstellt werden. Dieser enthält die Verordnungsinformationen und einen oder mehrere QR-Codes, mit denen die E-Rezepte in der Apotheke vom Fachdienst abgerufen werden können.
Können E-Rezepte korrigiert werden?
Eine Korrektur eines bereits ausgestellten E-Rezepts ist nicht möglich. Es muss storniert / gelöscht und neu ausgestellt werden. Das geht nur, wenn das E-Rezept noch keiner Apotheke zugewiesen oder von einer Apotheke abgerufen worden ist. In diesem Fall, muss die Apotheke das E-Rezept zuerst wieder freigeben, bevor es durch die Zahnarztpraxis storniert werden kann.
Was tun, wenn ein per E-Rezept verordnetes Medikament nicht verfügbar ist?
In diesem Fall kann die Apotheke die ausstellende Zahnarztpraxis informieren und klären, ob es eine verfügbare Alternative gibt. Falls ja, kann die alte Verordnung storniert und direkt ein neues E-Rezept für dieses Medikament ausgestellt werden. Dieses kann, wenn die App oder die eGK als Einlöseweg verwendet wird, sofort von der Apotheke beliefert werden, ohne das die Patienten nochmal in die Zahnarztpraxis gehen müssen.
Was tun, wenn es nicht funktioniert?
In Störfällen, aber auch im Rahmen von Haus- oder Heimbesuchen, kann das rosa Papierrezept als Ersatzverfahren genutzt werden. Das gilt auch für Verordnungen, die für im Ausland Versicherte erstellt werden.
Nutzen Sie auch den Leitfaden der KZBV für die Anwendung „E-Rezept“ in der Zahnarztpraxis.
Komfortsignatur (QES – qualifizierte elektronische Signatur)
Mit der Einführung des E-Rezepts und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) steigt die Anzahl der Arbeitsprozesse, in denen Praxen Signaturen mit Ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) ausführen müssen.
Die Signatur wird über das Praxisverwaltungssystem (PVS) in Kombination mit einem stationären Kartenterminal ausgelöst. Damit nicht für jedes einzelne Dokument der eHBA in das stationäre Kartenterminal gesteckt und die PIN eingegeben werden muss, gibt es das Angebot der Komfortsignatur. Mit ihr kann der eHBA für bis zu 24 Stunden für die Signatur von bis zu 250 Dokumenten aktiviert werden.
Wie die Komfortsignatur in der Praxis eingesetzt werden kann, entnehmen Sie der Praxisinformation Komfortsignatur der KZBV.
elektronisches Zahnbonusheft (eZahnbonusheft)
Grundvoraussetzung für die Führung eines elektronischen Zahnbonusheftes (eZahnbonusheft) ist eine elektronische Patientenakte (ePA). Es bietet die Möglichkeit, die gleichen Einträge wie bislang auch im papiergebundenen Bonusheft in elektronischer Form strukturiert und gültig für den Bonusanspruch abzubilden.
Bonuseinträge werden mit dem „elektronischen Praxisstempel“ signiert, welcher Teil des Praxisausweises (SMC-B) ist. Es ist keine Verwendung des eHBA mit PIN-Eingabe erforderlich.
Das papiergebundene Zahnbonusheft behält jedoch weiterhin seine Gültigkeit und kann wie bisher genutzt werden. Um die Führung doppelter Einträge auf Papier und in elektronischer Form zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, bereits bestehende Einträge des papiergebundenen Bonusheftes durch einfaches Setzen eines Anklickfeldes im eZahnbonusheft zu bestätigen.
Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)
Zahnarztpraxen, die erstmalig im Jahr 2023 in die vertragszahnärztliche Versorgung eintreten, können die EBZ-Pauschalen beantragen.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Anwendung des EBZ-Verfahrens für ZE, KBR und KFO als verpflichtend. Am 1. Juli 2023 wurde auch das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für PAR verpflichtend. Die bisherige papiergebundene Antragsstellung ist entfallen.
Wichtige Fragen und Antworten finden Sie im FAQ-Bereich der KZBV.
Hinweise zur Abrechnung:
Nur in begründeten Ausnahmefällen werden in Papier ausgefüllte Behandlungspläne – sogenannte Stylesheets – von den Kostenträgern akzeptiert.
Ausnahmefälle sind:
- technische Störungen
- Programmierfehler
Regelungen für Störfälle:
Wenn die Datenübermittlung technisch nicht möglich ist, kann bei medizinisch sofort notwendigen Versorgungen ein eFormular als Papierausdruck versendet werden. Die Datenübermittlung in elektronischer Form erfolgt, sobald dies wieder möglich ist.
Die Anwendung des Papierverfahrens ist auf dem Bemerkungsfeld des entsprechenden Vordrucks zu begründen.
ZE:
Für die Angaben auf den elektronischen Anträgen gelten seit dem 1. Juli 2023 die neuen Befund- und Therapiekürzel.
KFO:
Im elektronischen KFO-Behandlungsplan erfolgt die Angabe der KIG-Einstufung, Anamnese, Diagnostik und Therapie in den Datenfeldern mittels hinterlegter Auswahllisten/Schlüssellisten.
Beantragung der EBZ-Module
Neugründerpraxen im Jahr 2023 beantragen die EBZ-Pauschalen über das bereitgestellte Formular in Ihrer TI-Antragsübersicht.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.12.2023 online an die KZV Sachsen zu übermitteln.
Hinweis:
Die Auszahlung der EBZ-Pauschalen erfolgt im II. Quartal des Folgejahres, in welchem die Beantragung eingereicht wurde.
Für die Anschaffung und Nutzung der EBZ-Module wird eine einmalig festgelegte Pauschale gezahlt. Eine weitere oder erneute Auszahlung der EBZ-Pauschalen ist ausgeschlossen.
Höhe der Pauschale je EBZ-Modul
- BEMA-Teil ZE: 417,00 Euro
- BEMA-Teil KFO: 348,00 Euro
- BEMA-Teil PAR: 185,00 Euro
- BEMA-Teil KBR: 92,00 Euro
Ziel ist die Verbesserung der Genehmigungs- und Dokumentationsprozesse und zugleich der Bürokratieabbau von kleinteiligen Arbeitsschritten im Praxisalltag.
Das Verfahren selbst ist keine Anwendung der TI, nutzt aber den sicheren Übertragungsweg über KIM.
Notwendige Komponenten:
- TI-Anschluss
- freigeschalteter und aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
- Anbindung an den KIM-Fachdienst
- entsprechende Module/ Updates im Praxisverwaltungssystem
Die Grundsatzvereinbarung sowie die Anforderungen an das EBZ sind in Anlage 15 und Anlage 15b des BMV-Z geregelt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KZBV.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) beinhaltet alle gesundheitsbezogenen Dokumente, welche lebenslang sicher verwaltet werden können. Gesetzlich Versicherte können auf freiwilliger Basis diese Daten verwalten lassen und bestimmen selbstständig über den berechtigten Personenkreis (Leistungserbringer), welcher Einsicht auf die gespeicherten Dokumente halten darf. Doppeluntersuchungen können vermieden werden und entscheidende Informationen zur Patientenanamnese können mit geringem Aufwand genutzt werden.
Seit dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen.
Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die ePA unterstützt.
Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte - ePA1
In Teil 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen wird für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte die Gebührennummer ePA1 aufgenommen.
Es muss sich dabei bei jedem Versicherten um eine sektorenübergreifende Erstbefüllung (erstmalige Übermittlung medizinischer Daten in eine ePA durch einen Leistungserbringer) handeln.
Die Gebührennummer ePA1 ist nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
Die Ordnungsnummer 646 ist ab 1. Januar 2023 für die Erstbefüllung der ePA nicht mehr zu verwenden.
Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte – ePA2
Der Gebührennummer ePA1 folgt die Gebührennummer ePA2, die bei einer Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte abrechenbar ist.
Neben der einmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach Nr. ePA1 ist die Gebührennummer ePA2 für die Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte nicht ansatzfähig.
Der Beschluss zu den Leistungen der ePA1 und ePA2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Hilfe für die Praxis:
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Der digitale Kommunikationsdienst KIM ermöglicht den Austausch medizinischer Daten zuverlässig und mit einer sicheren Verschlüsselung (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Sie ist eine sichere E-Mail, um in einem geschlossenen Nutzerkreis Patientenrelevante Daten austauschen zu können.
KIM ist ein unverzichtbares Medium, um die verpflichtenden Anwendungen, wie Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), eArztbrief, elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) zu unterstützen.
Werden den KIM-Mails Dokumente (z. B. Laborbefunde oder Röntgenbilder) als Dateianhänge beigefügt, ermöglicht die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung eine sichere Übertragung innerhalb der TI. Eine Prüfung der Anhänge bzw. Inhalte auf mögliche Schadsoftware erfolgt aber nicht. Dies kann nur durch den jeweiligen Absender und Empfänger erfolgen.
Was Sie zu den Schutzmaßnahmen im Praxisverwaltungssystem (PVS) dazu wisswen sollten, können Sie in Vorstands-Information Nr. 5/2023 lesen.
Was Sie noch zu KIM wissen sollten:
- freie Wahlmöglichkeit unter folgenden Anbietern: akquinet Health Service, Arvato Systems Digital, CompoGroup Medical Deutschland (CGM), IBM Deutschland, Research Industrial Systems Engineering (RISE), T-Systems International
- relevante Auswahlkriterien: möglichst unbegrenztes Datenlimit, flexible Kündigungsfristen, Kompatibilität mit PVS der Praxis
- aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
- Installation der KIM-Schnittstelle im Praxisverwaltungssystem
Weiterführende Informationen zur KIM mit Anwendungsbeispielen aus der Zahnarztpraxis stehen in einem Leitfaden der KZBV zur Verfügung.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) hat das herkömmliche, papiergebundene Verfahren der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern durch den Vordruck e01 abgelöst.
Seit Juli 2022 sind Krankschreibungen von den Praxen verbindlich digital mit dem Vordruck e01 an die Krankenkassen zu übermitteln. Der Patient erhält weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und seinen Arbeitgeber.
eAU Arbeitgeberverfahren:
Krankenkassen haben seit Januar 2023 Arbeitsunfähigkeitsdaten für den Arbeitgeber bereitzustellen. Hierzu zählen auch Meldungen von stationäre Krankenhausaufenthalten, Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten. In der Übersicht ist der Abruf des Arbeitgeber-Verfahrens erläutert.
AU-begründende Diagnose nach ICD-10 GM
Mit der Einführung der eAU änderte sich auch das Verfahren bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die AU-begründende Diagnose ist nun nach ICD-10 GM zu kodieren (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems - German Modification).
Weitere Informationen:
- AU-Richtlinie
- Muster AU-Vordruck e01 (digital)
- Ausfüllhinweise (ab Seite 28)
- Hinweise des GBA
- KZBV-Leitfaden zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Praxishilfe ICD-10 GM (wichtigste Regeln bei der Kodierung von AU-begründenden Diagnosen in der vertragszahnärztlichen Versorgung zusammengefasst)
- Übersicht Überleitungen häufiger Freitextdiagnosen in ICD-10 GM (häufigsten Themenfelder im Bereich der Freitextdiagnosen sowie beispeilhafte Übersetzung in mögliche ICD-10-Kodes)
- ZBS 1+2/22
Elektronischer Medikationsplan (eMP)
Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist eine freiwillige Anwendung für Patienten und Zahnärzte. Medikationsdaten und medikationsrelevante Informationen können auf der eGK gespeichert werden und tragen so, bei automatisierter Prüfung, zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bei.
Zudem können weitere Informationen, wie Unverträglichkeiten, Allergien und aktuell einzunehmende Medikamente gespeichert werden. Mögliche Wechsel- und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit zu verordneten Arzneimitteln sollen somit vermieden werden.
Ausführliche Informationen für die Anwendung des eMP finden Sie in dem Leitfaden zum eMP der KZBV.
Aktualisierung der TI-Anwendungen eMP
Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat den Beschluss gefasst, die neue Gebührennummer „eMP“ zur Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans im BEMA-Teil 1 aufzunehmen. Diese kann ab 01.01.2022 abgerechnet werden.
Notfalldatenmanagement (NFDM)
Das Notfalldatenmanagement (NFDM) ist eine weitere Fachanwendung der TI und kann auf Wunsch des Patienten auf der elektronische Gesundheitskarte gespeichert werden. Dieser sogenannte Notfalldatensatz, kann in Notfallsituationen als Informationsquelle und Entscheidungshilfe zur Verfügung stehen. Der Notfalldatensatz enthält Angaben zu Diagnosen, Medikation, Allergien/Unverträglichkeiten sowie Kontaktdaten (z. B. hausärztliche Versorgung) und besondere Hinweise. Diese Daten sollen unterstützend für die Diagnostik und Therapiefindung für Patienten hinzugezogen werden.
Ausführliche Informationen für die Anwendung NFDM erhalten Sie im Leitfaden der KZBV.
Aktualisierung der TI-Anwendungen NFD
Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat den Beschluss gefasst, die neue Gebührennummer NFD zur Aktualisierung eines Notfalldatensatzes im BEMA-Teil 1 aufzunehmen. Diese kann ab 01.01.2022 abgerechnet werden.
Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
Das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ist die erste verpflichtende Anwendung der Telematik. Dabei werden mittels Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) die Versichertendaten online mit den Daten der Krankenkassen abgeglichen und bei Bedarf automatisch aktualisiert. Da es sich hierbei um sensible Daten handelt, werden diese zukünftig nur noch im geschützten Bereich auf der eGK abrufbar sein.
Sofern eine Praxis die Online-Prüfungen der eGKs nicht durchführt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 2,5 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die Prüfungen vornimmt.
Videosprechstunden und Videofallkonferenzen
Die Leistungen "Videosprechstunden" und" Videofallkonferenzen" sind gesetzlich vorgesehen für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie für Versicherte, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gem. § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden (vgl. §§ 87 Abs. 2k, 87 Abs. 2i SGB V).
Der Bewertungsausschuss hat am 19. August 2020 einen Beschluss über die Abbildung spezieller vertragszahnärztlicher Vergütungen zu diesen Leistungen im BEMA gefasst, der vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet worden ist. Diese neuen Leistungen können seit dem 1. Oktober 2020 abgerechnet werden und stehen für die Versorgung der betreffenden Versicherten zur Verfügung.
Telemedizinische Leistungen
Weitere Informationen sind abrufbar auf www.kzbv.de.
Der aktuell erschienene KZBV-Leitfaden erläutert die neuen Leistungen und gibt Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu Voraussetzungen, Vergütungen und Durchführung von Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsilien gegeben.
Unterstützung für die Praxis
Leitfaden
- Leitfaden zu Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis
- Leitfaden elektronisches Rezept (E-Rezept)
- Leitfaden Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- Leitfaden elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- Leitfaden elektronische Patientenakte (ePA)
- Leitfaden Komfortsignatur
- Leitfaden Medikationsplan (eMP)
- Leitfaden Notfalldatenmanagement (NFDM)
- Leitfaden zu Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsile in der vertragszahnärztlichen Versorgung
- Leitfaden zur Telematikinfrastruktur (TI)
Erklärvideo
Video zur Einführung in die Telematikinfrastruktur
Video zur elektronischen Patientenakte (ePA) im PVS
Video zum elektronischem Rezept (E-Rezept)
FAQ
Praxisschließung
Rückgabe/Entsorgung von Telematik-Technik
Bitte beachten Sie bei der Rückgabe von Telematik-Technik, dass diese Geräte nicht über öffentliche Elektronik-Altgerätesammelstellen entsorgt werden dürfen. Bitte lesen Sie dazu die speziellen Bedingungen in den AGBs des Lieferanten für den Konnektor bzw. die stationären Kartenterminals nach.
SMC-B-Karten deaktivieren
Der Kartenverantwortliche hat bei Einstellung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit der Leistungserbringerinstitution den Praxisausweis beim Kartenproduzenten sperren zu lassen und zu vernichten.
Die KZV Sachsen ist in Ausnahmefällen zur Sperrung des Praxisausweises nur nach schriftlichem Auftrag durch den Praxisinhaber berechtigt.