Telematikinfrastruktur

Das gematik Fachportal informiert Sie zeitnah über aktuelle betriebliche Ereignisse innerhalb der Telematikinfrastruktur. Dazu gehören zentrale Störungen, Wartungsvorhaben, Updates und ähnliches. 

 

Aktuell & Wichtig

SMC-B und Co erneut integrieren

In vielen Praxen laufen die Zertifikate der SMC-B und oder der Geräte-Karte (gSMC-KT) des Kartenterminals in nächster Zeit ab, sodass eine Neubeantragung nötig wird.

Um einen Ausfall der Telematikinfrastruktur zu vermeiden, sollten entsprechende Hinweise unbedingt beachtet werden. Die Anzeige, dass ein Zertifikat abläuft, wird über Ihr Praxisverwaltungssystem (Zahnarztsoftware) sowie direkt am Kartenterminal ausgegeben. Außerdem informiert auch Ihr Dienstleister vor Ort bzw. der Kartenherausgeber über das ablaufende Zertifikat.

Muss ein neuer Praxisausweis (SMC-B) beantragt werden, erfolgt dies ausschließlich über das Online-Portal der KZV Sachsen.

Beachten Sie bei Ihrer Planung eine Bearbeitungszeit von 4-6 Wochen.

Hinweise zum Ablauf bei der Beantragung:

Wichtiger Hinweis:
Aufgrund vermehrter Anfragen zu diesem Anbindungsprozess möchten wir darauf hinweisen, dass die KZVen grundsätzlich keine Änderungen im Verzeichnisdienst (VZD) vornehmen können. Damit ist auch ausgeschlossen, dass KZVen KIM-Mail-Adressen „umschreiben“ können. Diese sogenannte Umregistrierung erfolgt ausschließlich durch Ihren Techniker/Dienstleister vor Ort.

Beantragung

TI-Monatspauschale

Seit dem 1. Juli 2023 werden alle anfallenden Kosten der Telematikinfrastruktur in einer Monatspauschale erstattet.

Um den Erhalt der TI-Monatspauschale zu sichern, ist je Praxisstandort eine Eigenerklärung zum Ausstattungsgrad mit TI-Komponenten einzureichen.

Weitere Informationen zu Art, Umfang der Finanzierung sowie Höhe der Pauschalen finden Sie hier.

Praxisausweis (SMC-B)

Im Online-Portal erfolgt die Beantragung des Praxisausweises (SMC-B). Eine Anmeldung dort ist nur mit dem persönlichen Vertragszahnarzt-Login möglich.

Damit die KZV Sachsen den Praxisausweis beim Anbieter freigeben kann, muss bei Praxisneugründungen die Erklärung zum Nachweis des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) ggü. der KZV Sachsen angezeigt werden.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, den Praxisausweises innerhalb von vier Wochen nach Erhalt beim Kartenhersteller freizuschalten.

Zum Umgang mit dem Praxisausweis informieren Sie sich auch über die Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen der KZV Sachsen.

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Den Antrag auf den elektronischen Heilberufsausweis stellen Sie bei der Landeszahnärztekammer Sachsen.

Die Kosten für den eHBA werden als Betriebskosten über die TI-Monatspauschale, kumuliert für 5 Jahre erstattet. Eine gesonderte Antragsstellung ist nicht erforderlich.

Die Abfrage zum Datenaustausch - zwischen LZK Sachsen und KZV Sachsen - bezieht sich auf die Pflicht der Prüfung, ob eine Berechtigung zum Zugriff auf medizinische Daten erfolgen darf.

Weitere Informationen finden Sie auf den Hinweisseiten der Landeszahnärztekammer Sachsen.

Refinanzierung (allgemein)

Finanzierung defekter TI-Komponenten:

Wurden defekte TI-Komponenten bis zum 30. Juni 2023 getauscht oder repariert, können Anträge zur Finanzierung noch bis 31. März 2024 eingereicht werden.
Anträge auf Erstattungen defekter TI-Komponenten
reichen Sie der KZV Sachsen bitte schriftlich oder elektronisch per KIM ein.

Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie über die Refinanzierung defekter TI-Komponenten gem. § 8a GFinV (Anlage 11 BMV-Z) Grundsatzfinanzierungsvereinbarung.

Neuregelung der Refinanzierung seit 1. Juli 2023
Für die Ausstattung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) erhalten Vertragszahnarztpraxen seit dem 1. Juli 2023 eine TI-Monatspauschale.

Die bislang erstatteten Einmalpauschalen für die Ausstattung und den Betrieb wurden mit der Einführung der TI-Monatspauschale abgelöst.

Was hat sich geändert?

Die Art der Finanzierung:
Zur Geltendmachung der TI-Monatspauschale ist seit 1. Juli 2023 ein entsprechender Nachweis seitens der Zahnarztpraxis zu erbringen, dass diese über die geforderten Anwendungen, Komponenten und Dienste verfügt.

Liegt ein entsprechender Nachweis nicht innerhalb des Quartals vor, bedeutet dies eine erhebliche Reduktion der TI-Monatspauschale um 100 %. Eine Kürzung erfolgt auch dann, wenn nur eine (!) Anwendung nicht (rechtzeitig) vorgehalten wird (Kürzung um 50 %).

Die Monatspauschale entfällt vollständig, wenn bereits zwei Anwendungen nicht (rechtzeitig) vorgehalten werden.

Die TI-Monatspauschale wird seit dem 1. Juli 2023 anhand der Praxisgröße ermittelt. Maßgeblich zur Ermittlung dieser Monatspauschale ist die Größe der Vertragszahnarztpraxis am letzten Tag des jeweiligen Quartals.

Umfang der Finanzierung:
Bestandteil der Monatspauschale und somit auch Voraussetzung zum Erhalt der
TI-Pauschale sind:

notwendige Anwendungen:
1.    Notfalldatenmanagement (NFDM) / elektronischer Medikationsplan (eMP)
2.    elektronische Patientenakte (ePA)
3.    Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
4.    elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
5.    ab 1. Januar 2024 elektronische Verordnung (E-Rezept)

notwendige Komponenten:
1.    Konnektor, ggf. im Rechenzentrum gehostet / TI-Gateway
2.    stationäres eHealth-Kartenterminal
3.    elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
4.    SMC-B / SM-B / eID (für Vertragszahnarztpraxis mit gematik-Zulassung)

Die Höhe der Finanzierung:
Die Höhe der Monatspauschale richtet sich nach der Praxisgröße, wobei es eine Staffelung nach der Anzahl der in der Praxis tätigen Zahnärzte gibt.

Die Pauschale berücksichtigt dabei die Kosten der Erstausstattung sowie Betriebskosten aller Komponenten und Dienste, welche für den Zeitraum von fünf Jahren insgesamt entstehen. Mit dieser Berechnungsgrundlage erfolgt eine monatliche „Ratenzahlung“ des ermittelten Betrages.
Die Staffelung der Pauschalen in 2023 und 2024 finden Sie hier im Detail:


Anpassung der TI-Monatspauschale:
Ab dem 1. Januar 2024 erfolgt eine jährliche Anpassung der Pauschale. Diese Anpassung richtet sich nach dem Orientierungspunktwert der Ärzte (§ 87 Abs. 2e SGB V).
Zukünftige Anwendungen der Telematik können frühestens bei den turnusmäßigen Nachverhandlungen zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband – erstmalig am 29. Dezember 2024 – berücksichtigt werden.

Finanzierungsvereinbarungen zur TI-Monatspauschale

Digitale Anwendungen

E-Rezept

Ab 2024 Standard: Das E-Rezept

Schnellzugriffe:

Die wichtigsten Themen haben wir im TI-Onlineforum am 15. November 2023 präsentiert. Die Folien zum Vortrag „E-Rezept“ finden Sie, wenn Sie sich eingeloggt haben, hier

umfangreiche Informationen für die Praxis:

Hinweisseiten der KZBV und gematik:

Nutzen Sie auch den  Leitfaden der KZBV für die Anwendung „E-Rezept“ in der Zahnarztpraxis.

Komfortsignatur (QES – qualifizierte elektronische Signatur)

Mit der Einführung des E-Rezepts und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) steigt die Anzahl der Arbeitsprozesse, in denen Praxen Signaturen mit Ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) ausführen müssen.
Die Signatur wird über das Praxisverwaltungssystem (PVS) in Kombination mit einem stationären Kartenterminal ausgelöst. Damit nicht für jedes einzelne Dokument der eHBA in das stationäre Kartenterminal gesteckt und die PIN eingegeben werden muss, gibt es das Angebot der Komfortsignatur. Mit ihr kann der eHBA für bis zu 24 Stunden für die Signatur von bis zu 250 Dokumenten aktiviert werden.
Wie die Komfortsignatur in der Praxis eingesetzt werden kann, entnehmen Sie der Praxisinformation Komfortsignatur der KZBV.

elektronisches Zahnbonusheft (eZahnbonusheft)

Grundvoraussetzung für die Führung eines elektronischen Zahnbonusheftes (eZahnbonusheft) ist eine elektronische Patientenakte (ePA). Es bietet die Möglichkeit, die gleichen Einträge wie bislang auch im papiergebundenen Bonusheft in elektronischer Form strukturiert und gültig für den Bonusanspruch abzubilden.


Bonuseinträge werden mit dem „elektronischen Praxisstempel“ signiert, welcher Teil des Praxisausweises (SMC-B) ist. Es ist keine Verwendung des eHBA mit PIN-Eingabe erforderlich.


Das papiergebundene Zahnbonusheft behält jedoch weiterhin seine Gültigkeit und kann wie bisher genutzt werden. Um die Führung doppelter Einträge auf Papier und in elektronischer Form zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, bereits bestehende Einträge des papiergebundenen Bonusheftes durch einfaches Setzen eines Anklickfeldes im eZahnbonusheft zu bestätigen.

Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)

Mit der verpflichtenden Einführung des EBZ-Verfahrens im Jahr 2023 für ZE, KBR, KFO und PAR wurde das bisherige papiergebundene Antragsverfahren abgelöst. Das Papierverfahren ist damit nur noch in diesen begründeten Ausnahmefällen möglich:

  • technische Störungen
  • Programmierfehler

Regelungen für Störfälle:
Wenn die Datenübermittlung technisch nicht möglich ist, kann bei medizinisch sofort notwendigen Versorgungen ein eFormular als Papierausdruck (sog. Stylesheet) versendet werden. Die Datenübermittlung in elektronischer Form erfolgt, sobald dies wieder möglich ist.
Die Anwendung des Papierverfahrens ist auf dem Bemerkungsfeld des entsprechenden Vordrucks zu begründen.

Allgemeines:

Gesetzliche Grundlagen:

Höhe der Pauschalen für die Nachzüglerpraxen (Stand: 01.02.2024):

  • BEMA-Teil ZE:   281,60 Euro
  • BEMA-Teil KFO: 235,01 Euro
  • BEMA-Teil PAR: 124,93 Euro
  • BEMA-Teil KBR:   62,23 Euro

Elektronische Patientenakte (ePA)

Die elektronische Patientenakte (ePA) beinhaltet alle gesundheitsbezogenen Dokumente, welche lebenslang sicher verwaltet werden können. Gesetzlich Versicherte können auf freiwilliger Basis diese Daten verwalten lassen und bestimmen selbstständig über den berechtigten Personenkreis (Leistungserbringer), welcher Einsicht auf die gespeicherten Dokumente halten darf. Doppeluntersuchungen können vermieden werden und entscheidende Informationen zur Patientenanamnese können mit geringem Aufwand genutzt werden.

Seit dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen.

Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die ePA unterstützt.

Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte - ePA1

In Teil 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen wird für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte die Gebührennummer ePA1 aufgenommen.
Es muss sich dabei bei jedem Versicherten um eine sektorenübergreifende Erstbefüllung (erstmalige Übermittlung medizinischer Daten in eine ePA durch einen Leistungserbringer) handeln.
Die Gebührennummer ePA1 ist nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
Die Ordnungsnummer 646 ist ab 1. Januar 2023 für die Erstbefüllung der ePA nicht mehr zu verwenden.

Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte – ePA2

Der Gebührennummer ePA1 folgt die Gebührennummer ePA2, die bei einer Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte abrechenbar ist.
Neben der einmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach Nr. ePA1 ist die Gebührennummer ePA2 für die Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte nicht ansatzfähig.

Der Beschluss zu den Leistungen der ePA1 und ePA2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Hilfe für die Praxis:

Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

Der digitale Kommunikationsdienst KIM ermöglicht den Austausch medizinischer Daten zuverlässig und mit einer sicheren Verschlüsselung (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Sie ist eine sichere E-Mail, um in einem geschlossenen Nutzerkreis Patientenrelevante Daten austauschen zu können.

KIM ist ein unverzichtbares Medium, um die verpflichtenden Anwendungen, wie Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), eArztbrief, elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) zu unterstützen.

Werden den KIM-Mails Dokumente (z. B. Laborbefunde oder Röntgenbilder) als Dateianhänge beigefügt, ermöglicht die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung eine sichere Übertragung innerhalb der TI. Eine Prüfung der Anhänge bzw. Inhalte auf mögliche Schadsoftware erfolgt aber nicht. Dies kann nur durch den jeweiligen Absender und Empfänger erfolgen.
Was Sie zu den Schutzmaßnahmen im Praxisverwaltungssystem (PVS) dazu wisswen sollten, können Sie in Vorstands-Information Nr. 5/2023 lesen.

Was Sie noch zu KIM wissen sollten:

  • freie Wahlmöglichkeit unter folgenden Anbietern: akquinet Health Service, Arvato Systems Digital, CompoGroup Medical Deutschland (CGM), IBM Deutschland, Research Industrial Systems Engineering (RISE), T-Systems International
  • relevante Auswahlkriterien: möglichst unbegrenztes Datenlimit, flexible Kündigungsfristen, Kompatibilität mit PVS der Praxis
  • aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
  • Installation der KIM-Schnittstelle im Praxisverwaltungssystem

Weiterführende Informationen zur KIM mit Anwendungsbeispielen aus der Zahnarztpraxis stehen in einem Leitfaden der KZBV zur Verfügung.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) hat das herkömmliche, papiergebundene Verfahren der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern durch den Vordruck e01 abgelöst.
Seit Juli 2022 sind Krankschreibungen von den Praxen verbindlich digital mit dem Vordruck e01 an die Krankenkassen zu übermitteln. Der Patient erhält weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und seinen Arbeitgeber.

eAU Arbeitgeberverfahren:
Krankenkassen haben seit Januar 2023 Arbeitsunfähigkeitsdaten für den Arbeitgeber bereitzustellen. Hierzu zählen auch Meldungen von stationäre Krankenhausaufenthalten, Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten. In der Übersicht ist der Abruf des Arbeitgeber-Verfahrens erläutert.

AU-begründende Diagnose nach ICD-10 GM
Mit der Einführung der eAU änderte sich auch das Verfahren bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die AU-begründende Diagnose ist nun nach ICD-10 GM zu kodieren (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems - German Modification).

Weitere Informationen:

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist eine freiwillige Anwendung für Patienten und Zahnärzte. Medikationsdaten und medikationsrelevante Informationen können auf der eGK gespeichert werden und tragen so, bei automatisierter Prüfung, zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bei.
Zudem können weitere Informationen, wie Unverträglichkeiten, Allergien und aktuell einzunehmende Medikamente gespeichert werden. Mögliche Wechsel- und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit zu verordneten Arzneimitteln sollen somit vermieden werden.

Ausführliche Informationen für die Anwendung des eMP finden Sie in dem Leitfaden zum eMP der KZBV.

Aktualisierung der TI-Anwendungen eMP
Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat den Beschluss gefasst, die neue Gebührennummer „eMP“ zur Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans im BEMA-Teil 1 aufzunehmen. Diese kann ab 01.01.2022 abgerechnet werden.

Notfalldatenmanagement (NFDM)

Das Notfalldatenmanagement (NFDM) ist eine weitere Fachanwendung der TI und kann auf Wunsch des Patienten auf der elektronische Gesundheitskarte gespeichert werden. Dieser sogenannte Notfalldatensatz, kann in Notfallsituationen als Informationsquelle und Entscheidungshilfe zur Verfügung stehen. Der Notfalldatensatz enthält Angaben zu Diagnosen, Medikation, Allergien/Unverträglichkeiten sowie Kontaktdaten (z. B. hausärztliche Versorgung) und besondere Hinweise. Diese Daten sollen unterstützend für die Diagnostik und Therapiefindung für Patienten hinzugezogen werden.

Ausführliche Informationen für die Anwendung NFDM erhalten Sie im Leitfaden der KZBV.

Aktualisierung der TI-Anwendungen NFD
Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat den Beschluss gefasst, die neue Gebührennummer NFD zur Aktualisierung eines Notfalldatensatzes im BEMA-Teil 1 aufzunehmen. Diese kann ab 01.01.2022 abgerechnet werden.

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

Das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ist die erste verpflichtende Anwendung der Telematik. Dabei werden mittels Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) die Versichertendaten online mit den Daten der Krankenkassen abgeglichen und bei Bedarf automatisch aktualisiert. Da es sich hierbei um sensible Daten handelt, werden diese zukünftig nur noch im geschützten Bereich auf der eGK abrufbar sein.

Sofern eine Praxis die Online-Prüfungen der eGKs nicht durchführt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 2,5 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die Prüfungen vornimmt.

Videosprechstunden und Videofallkonferenzen

Die Leistungen "Videosprechstunden" und" Videofallkonferenzen" sind gesetzlich vorgesehen für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie für Versicherte, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gem. § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden (vgl. §§ 87 Abs. 2k, 87 Abs. 2i SGB V).

Der Bewertungsausschuss hat am 19. August 2020 einen Beschluss über die Abbildung spezieller vertragszahnärztlicher Vergütungen zu diesen Leistungen im BEMA gefasst, der vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet worden ist. Diese neuen Leistungen können seit dem 1. Oktober 2020 abgerechnet werden und stehen für die Versorgung der betreffenden Versicherten zur Verfügung.

Telemedizinische Leistungen

Weitere Informationen sind abrufbar auf www.kzbv.de.

Der aktuell erschienene KZBV-Leitfaden erläutert die neuen Leistungen und gibt Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu Voraussetzungen, Vergütungen und Durchführung von Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsilien gegeben.

Unterstützung für die Praxis

Leitfaden

Erklärvideo

Video zur Einführung in die Telematikinfrastruktur

 

Video zur elektronischen Patientenakte (ePA) im PVS

 

Video zum elektronischem Rezept (E-Rezept)

 

FAQ

Praxisschließung

Rückgabe/Entsorgung von Telematik-Technik

Bitte beachten Sie bei der Rückgabe von Telematik-Technik, dass diese Geräte nicht über öffentliche Elektronik-Altgerätesammelstellen entsorgt werden dürfen. Bitte lesen Sie dazu die speziellen Bedingungen in den AGBs des Lieferanten für den Konnektor bzw. die stationären Kartenterminals nach.

SMC-B-Karten deaktivieren

Der Kartenverantwortliche hat bei Einstellung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit der Leistungserbringerinstitution den Praxisausweis beim Kartenproduzenten sperren zu lassen und zu vernichten.
Die KZV Sachsen ist in Ausnahmefällen zur Sperrung des Praxisausweises nur nach schriftlichem Auftrag durch den Praxisinhaber berechtigt.