Telematikinfrastruktur

Das gematik Fachportal informiert Sie zeitnah über aktuelle betriebliche Ereignisse innerhalb der Telematikinfrastruktur. Dazu gehören zentrale Störungen, Wartungsvorhaben, Updates und ähnliches. 

 

Aktuell & Wichtig

Finanzierung defekter TI-Komponenten

Im Jahr 2022 wurde erstmals mit dem GKV-Spitzenverband ein Gesamtbetrag für den Austausch defekter TI-Komponenten vereinbart.

  • Ersatzbeschaffungen, welche bislang von den Praxen zu tragen waren, können nun beantragt werden.
  • Refinanziert wird der aufgrund eines Defekts notwendige Austausch oder die Reparatur.
  • Anträge zur Finanzierung defekter TI-Komponenten aus dem Jahr 2023 können bis zum 31.03.2024 eingereicht werden.
  • Die Finanzierung der Defekte aus dem Jahr 2022 konnten bis zum 31.03.2023 beantragt werden
  • Anträge auf Erstattungen defekter TI-Komponenten reichen Sie der KZV Sachsen bitte schriftlich oder elektronisch per KIM ein.

Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie über die Refinanzierung defekter TI-Komponenten gem. § 8a GFinV (Anlage 11 BMV-Z) Grundsatzfianzierungsvereinbarung.

Komponenten-Austausch

Den Antrag zur Refinanzierung des Konnektortauschs können Sie online bei der KZV Sachsen beantragen.

Bei allen bis August 2023 ablaufenden Konnektoren ist der Austausch notwendig.
Weiter ist der Austausch der Smartcard gSMC-KT im stationären Kartenlesegerät notwendig sowie der Austausch des Praxisausweises (SMC-B).

Hintergrund ist, dass die Zertifikate im Konnektor, dem Praxisausweis sowie der Smartcard mit Ablaufdaten versehen sind. Zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Betriebs ist der Komponententausch nötig.

Der Komponenten-Austausch wird jeweils pauschal erstattet.

  • Konnektor-Austausch: 2.300,00 EUR einmalig, je Konnektor-Standort
  • Austausch weitere gSMC-KT (inkl. Dienstleistung und ggf. Versand): 100,- EUR einmalig, je Konnektor-Standort
  • Praxisausweis (SMC-B): 465,00 EUR einmalig, kumuliert auf 5 Jahre

Seit Dezember 2022 stellen wir Ihnen alle Anträge in einer Übersicht bereit.

EBZ-Pauschalen angepasst

Die Pauschalen zur einmaligen Finanzierung des „Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (EBZ)“ wurden gemäß Vereinbarung (Anlage 11c, BMV-Z) angepasst.

Die Höhe der Pauschale je EBZ-Modul wurde wie folgt angehoben:

ZE:       417 Euro
KFO:    348 Euro
PAR:    185 Euro
KBR:      92 Euro

Zwischeninfo zum E-Rezept

Im November 2022 sprach sich die KZBV für einen vorübergehenden Stopp zur Einführung des E-Rezepts aus. Praxen, die das E-Rezept bereits nutzen, sollen und können das weiterhin tun.

Apotheken sind deutschlandweit in der Lage, neben dem klassischen Papierrezept auch elektronische Verordnungen zu verarbeiten.

Ein neuer, verbindlicher Einführungstermin ist weiterhin nicht benannt. Vorläufig gilt noch das bisherige Formular Muster 16 (rosa Rezept) weiter.

Beantragung und Refinanzierung

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Den Antrag auf den elektronischen Heilberufsausweis stellen Sie bei der Landeszahnärztekammer Sachsen.

Die antragslose Erstattung der Pauschale für den eHBA erflogt, wenn der LZK Sachsen die Zustimmung zur Datenübermittlung vorliegt. Die Abfrage zum Datenaustausch - zwischen LZK Sachsen und KZV Sachsen - wird bereits im Antragsprozess des eHBAs gestellt.

Hinweis:
Sollten Sie der Datenübermittlung an die KZV Sachsen ggü. der LZK Sachsen widersprochen haben, kann keine Erstattung erfolgen.

Die anteilige Pauschale, kumuliert auf 5 Jahre, beträgt 233,00 Euro.
Assistenzzahnärzte erhalten die Refinanzierung mit Zulassung zum Vertragszahnarzt oder als angestellter Zahnarzt.

Weitere Informationen finden Sie auf den Hinweisseiten der Landeszahnärztekammer Sachsen.

Praxisausweis (SMC-B)

Im Online-Portal erfolgt die Beantragung des Praxisausweises (SMC-B). Eine Anmeldung dort ist nur mit dem persönlichen Vertragszahnarzt-Login möglich.

Damit die KZV Sachsen den Praxisausweis beim Anbieter freigeben kann, muss bei Praxisneugründungen die Erklärung zum Nachweis des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) ggü. der KZV Sachsen angezeigt werden.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, den Praxisausweises innerhalb von vier Wochen nach Erhalt beim Kartenhersteller freizuschalten.

Zum Umgang mit dem Praxisausweis informieren Sie sich auch über die Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen der KZV Sachsen.

Refinanzierung

In der TI-Antragsübersicht sind alle bereitgestellten Refinanzierungsansprüche für Ihre Praxis enthalten.

Hinweis zur Verjährung von Ansprüchen:
Ansprüche auf Refinanzierung sind innerhalb eines Jahres ab Installation bzw. Inbetriebnahme bei der KZV Sachsen einzureichen. Andernfalls gelten diese Ansprüche als verwirkt.

Den Antrag auf Erstattungen defekter TI-Komponenten reichen Sie der KZV Sachsen bitte schriftlich oder elektronisch per KIM: poststelle@kzv-sachsen.kim.telematik ein.

Den Antrag zur Refinanzierung des Konnektortauschs können Sie online bei der KZV Sachsen stellen.
Für den Abruf der Formulare ist Ihr persönliches Zahnarzt-Login erforderlich.

Im BMV-Z (Anlage 11) ist die Finanzierung der Kosten und des Aufwandes für die technische Ausstattung der Praxen geregelt. Eine Regelung für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie finden Sie hier.
Der Pauschalenvereinbarung (BMV-Z Anlage 11a) entnehmen Sie die aktuellen Refinanzierungsbeträge.

Digitale Anwendungen

Komfortsignatur (QES – qualifizierte elektronische Signatur)

Mit der Einführung des E-Rezepts und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) steigt die Anzahl der Arbeitsprozesse, in denen Praxen Signaturen mit Ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) ausführen müssen.
Die Signatur wird über das Praxisverwaltungssystem (PVS) in Kombination mit einem stationären Kartenterminal ausgelöst. Damit nicht für jedes einzelne Dokument der eHBA in das stationäre Kartenterminal gesteckt und die PIN eingegeben werden muss, gibt es das Angebot der Komfortsignatur. Mit ihr kann der eHBA für bis zu 24 Stunden für die Signatur von bis zu 250 Dokumenten aktiviert werden.
Wie die Komfortsignatur in der Praxis eingesetzt werden kann, entnehmen Sie der Praxisinformation Komfortsignatur der KZBV.

elektronisches Zahnbonusheft (eZahnbonusheft)

Grundvoraussetzung für die Führung eines elektronischen Zahnbonusheftes (eZahnbonusheft) ist eine elektronische Patientenakte (ePA). Es bietet die Möglichkeit, die gleichen Einträge wie bislang auch im papiergebundenen Bonusheft in elektronischer Form strukturiert und gültig für den Bonusanspruch abzubilden.


Bonuseinträge werden mit dem „elektronischen Praxisstempel“ signiert, welcher Teil des Praxisausweises (SMC-B) ist. Es ist keine Verwendung des eHBA mit PIN-Eingabe erforderlich.


Das papiergebundene Zahnbonusheft behält jedoch weiterhin seine Gültigkeit und kann wie bisher genutzt werden. Um die Führung doppelter Einträge auf Papier und in elektronischer Form zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, bereits bestehende Einträge des papiergebundenen Bonusheftes durch einfaches Setzen eines Anklickfeldes im eZahnbonusheft zu bestätigen.

Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)

Seit dem 1. Januar 2023 ist das EBZ verpflichtend anzuwenden.
Zahnarztpraxen, welche erstmalig im Jahr 2023 in die vertragszahnärztliche Versorgung eintreten, können die EBZ-Pauschalen beantragen.

Beantragung der EBZ-Module
Der Antrag wird in Ihrer TI-Antragsübersicht bereitgestellt, wenn Sie sich im Jahr 2023 erstmalig neu vertragszahnärztlich niedergelassen haben.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.12.2023 online an die KZV Sachsen zu übermitteln.

Hinweis:
Die Beantragungsfrist der EBZ-Module für Zahnarztpraxen, die bereits vor dem 01.01.2023 vertragszahnärztlich tätig waren, endete am 31.12.2022.

Die Auszahlung der EBZ-Pauschalen erfolgt im II. Quartal des Folgejahres, in welchem die Beantragung eingereicht wurde.
Für die Anschaffung und Nutzung der EBZ-Module wird eine einmalig festgelegte Pauschale gezahlt. Eine weitere oder erneute Auszahlung der EBZ-Pauschalen ist ausgeschlossen.

Höhe der Pauschale je EBZ-Modul

  • BEMA-Teil ZE:   417,00 Euro
  • BEMA-Teil KFO: 348,00 Euro
  • BEMA-Teil PAR: 185,00 Euro
  • BEMA-Teil KBR:   92,00 Euro

Das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren wurde zum 1. Januar 2023 verpflichtend eingeführt. Die bisherige papiergebundene Antragsstellung ist entfallen.
Ziel ist die Verbesserung der Genehmigungs- und Dokumentationsprozesse und zugleich der Bürokratieabbau von kleinteiligen Arbeitsschritten im Praxisalltag.
Das Verfahren selbst ist keine Anwendung der TI, nutzt aber den sicheren Übertragungsweg über KIM.

Notwendige Komponenten:

  • TI-Anschluss
  • freigeschalteter und aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
  • Anbindung an den KIM-Fachdienst
  • entsprechende Module/ Updates im Praxisverwaltungssystem

Hinweise zur Abrechnung

Regelungen für Störfälle:
Wenn die Datenübermittlung technisch nicht möglich ist, kann bei medizinisch sofort notwendigen Versorgungen ein eFormular als Papierausdruck versendet werden. Die Datenübermittlung in elektronischer Form erfolgt, sobald dies wieder möglich ist.

Die Anwendung des Papierverfahrens ist auf dem Bemerkungsfeld des entsprechenden Vordrucks zu begründen.

ZE:
Für die Angaben auf den elektronischen Anträgen wurden u. a. folgende Änderungen vereinbart: Im Heil- und Kostenplan zum Zahnersatz sind im Zahnschema geänderte Befund- und Therapiekürzel einzutragen.

KFO:
Im elektronischen KFO-Behandlungsplan erfolgt die Angabe der KIG-Einstufung, Anamnese, Diagnostik und Therapie in den Datenfeldern mittels hinterlegter Auswahllisten/Schlüssellisten.

Die Grundsatzvereinbarung sowie die Anforderungen an das EBZ sind in Anlage 15 und Anlage 15b  des BMV-Z geregelt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KZBV.

E-Rezept

Das elektronische Rezept (E-Rezept) stellt eine weitere verpflichtende Anwendung der TI dar.

Stopp des Rollouts

Anlässlich eines erneuten Rückschlags spricht sich die KZBV für einen vorübergehenden Stopp zur Einführung aus. Vorläufig gilt noch das bisherige Formular Muster 16 (rosa Rezept) weiter. Praxen, die das E-Rezept bereits nutzen, sollen und können das weiterhin tun. Ein neuer, verbindlicher Einführungstermin wurde noch nicht genannt.


Notwendige Komponenten:

  • mind. Konnektorversion der Stufe PTV3 (eHealth-Konnektor)
  • freigeschalteter und aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
  • Einbindung des E-Rezept-Moduls in das Praxisverwaltungssystem

Ablauf im Praxisalltag:
Das E-Rezept kann in gewohnter Weise im Praxisverwaltungssystem (PVS) vorbereitet und erstellt werden. Die Signatur wird mittels elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) des verordnenden Zahnarztes erzeugt. Nach der Signatur wird das E-Rezept verschlüsselt und zentral im Gesundheitsnetz der TI gespeichert. Nach erfolgreicher Speicherung wird das E-Rezept elektronisch auf die App oder ab 2023 direkt auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) des Patienten übertragen. Alternativ kann der der Patient auch einen Ausdruck des E-Rezeptes erhalten.
Das E-Rezept kann nun entweder elektronisch durch den Rezeptcode in der App oder mittels Ausdruck in einer Apotheke eingelöst werden.
Welche Apotheken das E-Rezept verarbeiten können, ist auf der von der gematik erstellten Deutschlandkarte einzusehen. Sie basiert auf Informationen zum E-Rezept-Status, die die Apotheken im Portal des Deutschen Apothekerverbands (DAV) bereitstellen. Einmal wöchentlich wird diese Karte aktualisiert. Ab dem 1. September 2022 können alle Apotheken in Deutschland E-Rezepte annehmen.

Was noch zum E-Rezept wichtig ist:

  • nur Inhaber des Rezeptcodes/ Ausdrucks des E-Rezeptes sind zum Einlösen berechtigt
  • Zugriff auf E-Rezept nur mit eHBA des Apothekers möglich (via Entschlüsselung)
  • weiterhin bis zu 3 Medikationen verordnungsfähig
  • weiterhin ausstellbar: Fertigarzneimittel/Wirkstoffverordnungen, Rezepturen und freitextbeschriebene Verordnungen
  • vorerst nur apothekenpflichtige Arzneimittel
  • keine Neuorientierung im PVS für Praxen nötig

Alle Vorteile und Anwendungsszenarien auf einen Blick hat die gematik mit dem Pressebeiblatt zusammengefasst. Weitere Informationen zum E-Rezept können Sie dem Leitfaden der KZBV entnehmen. Außerdem steht Ihnen ein Erklärvideo zum E-Rezept mit den wichtigsten Features der neuen Anwendung in knapp 3 Minuten zur Verfügung.

Elektronische Patientenakte (ePA)

Die elektronische Patientenakte (ePA) beinhaltet alle gesundheitsbezogenen Dokumente, welche lebenslang sicher verwaltet werden können. Gesetzlich Versicherte können auf freiwilliger Basis diese Daten verwalten lassen und bestimmen selbstständig über den berechtigten Personenkreis (Leistungserbringer), welcher Einsicht auf die gespeicherten Dokumente halten darf. Doppeluntersuchungen können vermieden werden und entscheidende Informationen zur Patientenanamnese können mit geringem Aufwand genutzt werden.

Seit dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen.

Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die ePA unterstützt.

Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte - ePA1

In Teil 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen wird für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte die Gebührennummer ePA1 aufgenommen.
Es muss sich dabei bei jedem Versicherten um eine sektorenübergreifende Erstbefüllung (erstmalige Übermittlung medizinischer Daten in eine ePA durch einen Leistungserbringer) handeln.
Die Gebührennummer ePA1 ist nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
Die Ordnungsnummer 646 ist ab 1. Januar 2023 für die Erstbefüllung der ePA nicht mehr zu verwenden.

Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte – ePA2

Der Gebührennummer ePA1 folgt die Gebührennummer ePA2, die bei einer Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte abrechenbar ist.
Neben der einmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach Nr. ePA1 ist die Gebührennummer ePA2 für die Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte nicht ansatzfähig.

Der Beschluss zu den Leistungen der ePA1 und ePA2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Hilfe für die Praxis:

Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

Der digitale Kommunikationsdienst KIM ermöglicht den Austausch medizinischer Daten zuverlässig und mit einer sicheren Verschlüsselung (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Sie ist eine sichere E-Mail, um in einem geschlossenen Nutzerkreis Patientenrelevante Daten austauschen zu können.


KIM ist ein unverzichtbares Medium, um die verpflichtenden Anwendungen, wie Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), eArztbrief, elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) zu unterstützen.

Was Sie noch zu KIM wissen sollten:

  • freie Wahlmöglichkeit unter folgenden Anbietern: akquinet Health Service, Arvato Systems Digital, CompoGroup Medical Deutschland (CGM), IBM Deutschland, Research Industrial Systems Engineering (RISE), T-Systems International
  • relevante Auswahlkriterien: möglichst unbegrenztes Datenlimit, flexible Kündigungsfristen, Kompatibilität mit PVS der Praxis
  • aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
  • Installation der KIM-Schnittstelle im Praxisverwaltungssystem

Weiterführende Informationen zur KIM mit Anwendungsbeispielen aus der Zahnarztpraxis stehen in einem Leitfaden der KZBV zur Verfügung.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) hat das herkömmliche, papiergebundene Verfahren der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern durch den Vordruck e01 abgelöst.
Seit Juli 2022 sind Krankschreibungen von den Praxen verbindlich digital mit dem Vordruck e01 an die Krankenkassen zu übermitteln. Der Patient erhält weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und seinen Arbeitgeber.

eAU Arbeitgeberverfahren:
Krankenkassen haben seit Januar 2023 Arbeitsunfähigkeitsdaten für den Arbeitgeber bereitzustellen. Hierzu zählen auch Meldungen von stationäre Krankenhausaufenthalten, Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten. In der Übersicht ist der Abruf des Arbeitgeber-Verfahrens erläutert.

AU-begründende Diagnose nach ICD-10 GM
Mit der Einführung der eAU änderte sich auch das Verfahren bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die AU-begründende Diagnose ist nun nach ICD-10 GM zu kodieren (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems - German Modification).

Weitere Informationen:

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist eine freiwillige Anwendung für Patienten und Zahnärzte. Medikationsdaten und medikationsrelevante Informationen können auf der eGK gespeichert werden und tragen so, bei automatisierter Prüfung, zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bei.
Zudem können weitere Informationen, wie Unverträglichkeiten, Allergien und aktuell einzunehmende Medikamente gespeichert werden. Mögliche Wechsel- und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit zu verordneten Arzneimitteln sollen somit vermieden werden.

Ausführliche Informationen für die Anwendung des eMP finden Sie in dem Leitfaden zum eMP der KZBV.

Aktualisierung der TI-Anwendungen eMP
Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat den Beschluss gefasst, die neue Gebührennummer „eMP“ zur Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans im BEMA-Teil 1 aufzunehmen. Diese kann ab 01.01.2022 abgerechnet werden.

Notfalldatenmanagement (NFDM)

Das Notfalldatenmanagement (NFDM) ist eine weitere Fachanwendung der TI und kann auf Wunsch des Patienten auf der elektronische Gesundheitskarte gespeichert werden. Dieser sogenannte Notfalldatensatz, kann in Notfallsituationen als Informationsquelle und Entscheidungshilfe zur Verfügung stehen. Der Notfalldatensatz enthält Angaben zu Diagnosen, Medikation, Allergien/Unverträglichkeiten sowie Kontaktdaten (z. B. hausärztliche Versorgung) und besondere Hinweise. Diese Daten sollen unterstützend für die Diagnostik und Therapiefindung für Patienten hinzugezogen werden.

Ausführliche Informationen für die Anwendung NFDM erhalten Sie im Leitfaden der KZBV.

Aktualisierung der TI-Anwendungen NFD
Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat den Beschluss gefasst, die neue Gebührennummer NFD zur Aktualisierung eines Notfalldatensatzes im BEMA-Teil 1 aufzunehmen. Diese kann ab 01.01.2022 abgerechnet werden.

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

Das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ist die erste verpflichtende Anwendung der Telematik. Dabei werden mittels Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) die Versichertendaten online mit den Daten der Krankenkassen abgeglichen und bei Bedarf automatisch aktualisiert. Da es sich hierbei um sensible Daten handelt, werden diese zukünftig nur noch im geschützten Bereich auf der eGK abrufbar sein.

Sofern eine Praxis die Online-Prüfungen der eGKs nicht durchführt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 2,5 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die Prüfungen vornimmt.

Videosprechstunden und Videofallkonferenzen

Die Leistungen "Videosprechstunden" und" Videofallkonferenzen" sind gesetzlich vorgesehen für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie für Versicherte, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gem. § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden (vgl. §§ 87 Abs. 2k, 87 Abs. 2i SGB V).

Der Bewertungsausschuss hat am 19. August 2020 einen Beschluss über die Abbildung spezieller vertragszahnärztlicher Vergütungen zu diesen Leistungen im BEMA gefasst, der vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet worden ist. Diese neuen Leistungen können seit dem 1. Oktober 2020 abgerechnet werden und stehen für die Versorgung der betreffenden Versicherten zur Verfügung.

Telemedizinische Leistungen

Weitere Informationen sind abrufbar auf www.kzbv.de.

Der aktuell erschienene KZBV-Leitfaden erläutert die neuen Leistungen und gibt Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu Voraussetzungen, Vergütungen und Durchführung von Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsilien gegeben.

Unterstützung für die Praxis

Praxisschließung

Rückgabe/Entsorgung von Telematik-Technik

Bitte beachten Sie bei der Rückgabe von Telematik-Technik, dass diese Geräte nicht über öffentliche Elektronik-Altgerätesammelstellen entsorgt werden dürfen. Bitte lesen Sie dazu die speziellen Bedingungen in den AGBs des Lieferanten für den Konnektor bzw. die stationären Kartenterminals nach.

SMC-B-Karten deaktivieren

Der Kartenverantwortliche hat bei Einstellung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit der Leistungserbringerinstitution den Praxisausweis beim Kartenproduzenten sperren zu lassen und zu vernichten.
Die KZV Sachsen ist in Ausnahmefällen zur Sperrung des Praxisausweises nur nach schriftlichem Auftrag durch den Praxisinhaber berechtigt.