Assistenten und angestellte Zahnärzte

Sie sind Assistent oder angestellter Zahnarzt? Dann finden Sie auf diesen Seiten wichtige Informationen der Landeszahnärztekammer Sachsen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen. 

Erste Schritte nach dem Studium

Anmeldung bei der LZKS

Anmeldung bei der LZKS

Mit der Erlangung der Approbation sind Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, sich in Ihrer zuständigen Zahnärztekammer anzumelden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Berufsausübung oder, wenn der Beruf nicht ausgeübt wird, nach dem Hauptwohnsitz. Den Meldebogen und weitere Formulare zur Kammeranmeldung in Sachsen finden Sie hier.

Bedenken Sie bitte auch, dass Sie für Ihre zahnärztliche Tätigkeit die "Fachkunde im Strahlenschutz" benötigen. Für die Ausstellung senden Sie uns bitte eine Kopie Ihres Abschlusszeugnisses.

Rentenversorgungswerk

Als Zahnarzt/in werden Sie Pflichtmitglied in einem Rentenversorgungswerk (ZVS) für ihren Berufsstand. Informieren Sie sich hier.

Vorbereitungsassistenten

Vorbereitungsassistent ist jeder Assistent, der im Besitz der Approbation ist und die erforderliche 24- monatige Vorbereitungszeit ableistet.

Wo kann die Vorbereitungszeit erfolgen?

  • bei einem zugelassenen Vertragszahnarzt
  • bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder
  • bei einem zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigten Zahnarzt bzw. einer zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigten Einrichtung

Die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten muss rechtzeitig durch den Vertragszahnarzt, das MVZ, den ermächtigten Zahnarzt bzw. die ermächtigte Einrichtung beantragt werden.

Grundlage für die Beschäftigung von Assistenten sind die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte sowie die Richtlinie zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern.

Vorbereitungsassistent kann auch derjenige sein, der sich in einer Weiterbildung im Fachgebiet Kieferorthopädie oder Oralchirurgie gemäß der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Sachsen befindet.

Informationen zum Ablauf

Die Vorbereitungszeit soll ganztags erfolgen. Halbtagstätigkeiten von mehr als 15 Stunden wöchentlich werden in begründeten Fällen zur Hälfte als Vorbereitungszeit anerkannt.

Themenfelder bzw. Anleitung

Zur Anregung und als Hilfsmittel zeigt die folgende Übersicht der KZV Sachsen Themenfelder, die in der Vorbereitungsassistenzzeit vertieft werden sollten.

Ein Nachweis über die Erfüllung der aufgelisteten Punkte ist nicht erforderlich. Können Themen aus dieser Liste von der Praxis nicht vermittelt werden, wird empfohlen, entsprechend anderweitige Fortbildungsangebote durch den Vorbereitungsassistenten wahrzunehmen.

In den ersten 12 Monaten der Vorbereitungszeit kann der Vorbereitungsassistent nur unter Aufsicht und Anleitung des Vertragszahnarztes oder eines angestellten Zahnarztes beschäftigt werden. Danach kann er eine Vertretung übernehmen.

Wie finde ich eine Praxis für meine Vorbereitungszeit?

Die Stellen- und Praxisbörse ist ein kostenfreies Angebot der KZVS für sächsische Zahnärzte und Mitarbeiter.

Hinweise zum Aufgeben eines eigenen Inserats

Finanzielle Förderung

In Sachsen herrschen große regionale Unterschiede bei der vertragszahnärztlichen Versorgungssituation. Um Versorgungslücken in Regionen, die besonders stark davon betroffen sind, abzumildern bzw. zu schließen, ist ein finanzieller Anreiz für Vorbereitungsassistenten geschaffen worden, die Vorbereitungszeit insbesondere in diesen Regionen abzuleisten.

Das betrifft aktuell die Regionen Mittweida, Oschatz und Crimmitschau.

Im zeitlich begrenzten Pilotprojekt sollen Stellen für Vorbereitungsassistenten in diesen drei Planungsbereichen gefördert werden.

Fühlen Sie sich angesprochen? Dann lesen Sie mehr zu diesem Förderprogramm:

Bei Interesse an finanzieller Förderung ist der Antrag auf finanzielle Förderung von Vorbereitungsassistenten auszufüllen und mit dem Arbeitsvertrag zu senden an versorgungssicherheit@kzv-sachsen.de.

Versicherungen

Für einen sorgenfreien Berufsstart denken Sie unbedingt an:

Außerdem sollten Sie prüfen, ob und welche der folgenden Versicherungen für Sie sinnvoll sind, z. B.:

  • Krankentagegeldversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Risiko-Lebensversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • KFZ-Haftpflichtversicherung


Perspektiven

Vereinbarkeit von Beruf & Privatleben

Alle wollen ihn gut schaffen, den Spagat zwischen Beruf- und Privatleben. Doch wie ist er möglich? Wir geben dazu ein paar Anregungen.

Wahl der Praxisform

Je nach individueller Lebenssituation hat jede Form der Berufsausübung Vor- und auch Nachteile. Einen ersten Überblick gibt die Tabelle:

  Pro Contra
Einzelpraxis - Unternehmerische Entscheidungsfreiheit
- Große Gestaltungsspielräume bei allen Abläufen
- Eigenes Praxiskonzept
- alleiniges finanzielles Risiko
- Urlaubs- und Krankheitsvertretung muss organisiert werden
Praxisgemeinschaft - Entscheidungsfreiheit bei der Praxisführung
- Kostenteilung der Praxiseinrichtung und Raumnutzung
- Kompromissbereitschaft notwendig
- Absprachen zu wichtigen Entscheidungen unerlässlich
Berufsausübungsgemeinschaft - Geteiltes Risiko
- Gegenseitige Vertretung
- Synergieeffekte
- Teilung der Praxiszeiten, Urlaubs- und Krankheitsvertretung
- Breites Behandlungsspektrum möglich
- Kompromissbereitschaft notwendig
- Absprachen zu wichtigen Entscheidungen unerlässlich
Angestelltenverhältnis - Kein finanzielles Risiko
- Gesetzlicher Urlaubsanspruch
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Bestehender Erhalt des Arbeitsplatzes bei Schwangerschaft bis zum Ende der Elternzeit
- Einblick in alle Prozesse, lernen vom Arbeitgeber
- Arbeit in Teilzeit möglich
- Praxiskonzept des Inhabers muss mitgetragen werden
- Persönliche Anleitung und Überwachung durch den Inhaber

Entlastungsmöglichkeiten

Wenn ein Kind unterwegs ist, Angehörige gepflegt werden müssen oder man selbst für eine gewisse Zeit nicht arbeitsfähig ist, kann die Praxis nicht einfach geschlossen werden. Man sollte sich im Vorfeld Gedanken machen, um eine solche Pause gut vorzubereiten. Folgende Möglichkeiten können dabei mit in Betracht gezogen werden:

  1. Vertretung
  2. Entlastungsassistent
  3. Anstellung eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin
  4. Teilzulassung

Absicherung bei Arbeitsverhinderung

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb man der Praxis fern bleiben muss, z. B. Krankheit, Urlaub, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Mutterschutz, Elternzeit. Wie wird diese Zeit finanziell überbrückt? Ein kurzer Überblick:

  Angestelltenverhältnis Selbständigkeit
Krankheitsfall - Zunächst Lohnfortzahlung, nach 6 Wochen Krankengeld (Grundlage: Entgeltfortzahlungsgesetz) - Ersatz für Einkommen z. B. über private Krankentagegeldversicherung
- Als freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung nur, wenn Krankengeld zusätzlich abgesichert ist
Urlaub/Feiertage - Lohnfortzahlung (Grundlage: Bundesurlaubsgesetz) - Rücklagen
Kinderbetreuung - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Grundlage: Entgeltfortzahlungsgesetz) - Rücklagen
Pflege von Angehörigen - Lohnfortzahlung zur Wahrnehmung von Pflegeaufgaben (Grundlage: Pflegezeitgesetz) - Rücklagen
Mutterschutz - Mutterschaftsgeld (Grundlage: Mutterschutzgesetz) - Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur als freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung mit zusätzlicher Absicherung von Krankengeld möglich
Elternzeit - Elterngeld (Grundlagen: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) - Elterngeld (Grundlagen: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)

Absicherung in der Schwangerschaft

Was für angestellte Zahnärztinnen gesetzlich geregelt und abgesichert ist, muss von Zahnärztinnen in eigener Niederlassung völlig anders geplant und geregelt werden, z. B.

  • finanzielle Rücklagen
  • Praxisvertretung
  • Auszeiten vor und nach der Geburt
  • Elterngeld und Kindergeld
  • Kinderbetreuung

Bilden Sie rechtzeitig Rücklagen und planen Sie, wie der Praxisbetrieb weiterlaufen kann (siehe „Entlastungsmöglichkeiten“). Denken Sie dabei auch an das Praxisteam.

Tätigkeitsverbote und Besonderheiten für schwangere Angestellte

Sobald die Schwangerschaft bekannt gemacht wurde, sind zwei wichtige Rechtsgrundlagen zu beachten:

  1. Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  2. Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)

Was ist zu tun?

  1. Meldung der schwangeren Mitarbeiterin bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde
  2. Gefährdungsbeurteilung ergänzen (Praxishandbuch)
  3. ggf. Einschränkung der Tätigkeitsfelder und Umsetzung auf einen gefährdungsfreien Arbeitsplatz
  4. Einhaltung der generellen Beschäftigungsverbote und –einschränkungen (z. B. Arbeitszeiten, Freistellung für Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen, besonderer Kündigungsschutz)

Den Aus- und Wiedereinstieg gemeinsam planen
Sowohl der Schwangeren als auch der Praxis bringt es viele Vorteile, schon im Vorfeld zu planen, wie es nach der Auszeit weitergehen kann. Das gibt beiden Seiten Sicherheit und schafft Vertrauen. Welche Arbeitsmodelle kommen ggf. in Frage? Wie kann die Einarbeitung gestaltet werden? Welche Qualifizierungen müssen nachgeholt werden? Und – auch wichtig: Bleiben Sie auch während der Elternzeit in Kontakt.

Mehr Informationen im Praxishandbuch und hier.

 

Viele weitere Informationen von der Approbation bis zur ersten Behandlung finden Sie auch hier: 
https://berufskunde2030.de/

Fortbildung und Weiterbildung zum Fachzahnarzt

Die Fortbildung wird Sie Ihr ganzes Berufsleben begleiten. Im Zahnärztehaus gibt es eine Fortbildungsakademie der LZK.

Alle Fortbildungsveranstaltungen werden, wenn sie den Leitsätzen der BZÄK/ DGZMK/ KZBV zur zahnärztlichen Fortbildung entsprechen, gemäß dieser mit Punkten bewertet.

Was ist wichtig?

  • Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte und angestellte Zahnärzte müssen alle fünf Jahre gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen (KZVS) den Nachweis erbringen, dass sie im zurückliegenden Fünfjahreszeitraum ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind
  • Dazu müssen 125 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden.
  • Der Zeitraum beginnt mit dem Tag der Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (Tag der Niederlassung, bei Angestellten Tag der Anstellung). Zahnärztliche Assistenten müssen keinen Fortbildungsnachweis erbringen.
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen selbst einen Nachweis über die Anzahl, die Art der Fortbildung und deren Bewertung führen (Excel- oder PDF-Vorlage).
  • Die KZVS wird spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes die betroffenen Zahnärzte zur Einreichung des Fortbildungsnachweises auffordern.
  • Von den Zahnärzten, die den Fortbildungsnachweis eingereicht haben, werden zwei Prozent aufgefordert, die Fortbildungszertifikate/Nachweise einzureichen.
  • Erbringt ein Vertragszahnarzt den erforderlichen Nachweis nicht oder nicht vollständig, kürzt die KZV den gesetzlichen Vorgaben entsprechend den Vergütungsanspruch.

Mehr erfahren

 

Fachzahnarztweiterbildung

Sollten Sie sich für eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, Oralchirurgie oder Öffentliches Gesundheitswesen interessieren, finden Sie die entsprechenden Informationen hier.


Der Weg in die Niederlassung

Praxisübernahme

Alles Wichtige für die Gründung bzw. Übernahme einer Praxis in Sachsen finden Sie auf den folgenden Seiten:

Stellen- und Praxisbörse der sächsischen Zahnärzte

Über die folgenden Links gelangen Sie zu Angeboten im Rahmen der kostenfreien Stellen- und Praxisbörse der KZVS (Menüpunkt INSERATE).