Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (E)

E-Fortbildung

Im Zahnärzteblatt Sachsen (ZBS) werden regelmäßig vertragszahnärztliche Themen, wie z. B. Abrechnungshinweise und Richtlinien, erläutert. Hierzu gibt es die Möglichkeit, Fortbildungspunkte zu erhalten. Informationen zum Ablauf, zu den Fragebögen sowie zum Fortbildungsnachweis finden Sie auf der Seite e-Fortbildung.

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Einlagefüllung

Einlagefüllungen werden, je nach Lage und Ausdehnung als Inlay, Onlay oder Overlay, über Abformverfahren im zahntechnischen Labor oder unter den technischen Voraussetzungen direkt in der Zahnarztpraxis (chairside) angefertigt. Einlagefüllungen sind in der Regel aus Gold oder Keramik. Einlagefüllungen sind keine Vertragsleistungen der gesetzlichen Kassen, die Mehrkosten  trägt der Patient.

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Einreichungstermine

Die Abrechnung für konservierend-chirurgische sowie kieferorthopädische Leistungen erfolgt immer zum Quartalsende. Die genauen Termine werden über die Vorstands-Information der KZV Sachsen bekanntgegeben.

Die Einreichung Ihrer Abrechnungen für Zahnersatz, Kieferbruch- und Kiefergelenkserkrankungen sowie der parodontologischen Leistungen ist jederzeit möglich.

Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auf die Stichtagsregelung gemäß § 7 des Honorarverteilungsmaßstabs der KZV Sachsen.

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Einzelfallprüfung

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) hat das herkömmliche, papiergebundene Verfahren der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern durch den Vordruck e01 abgelöst.
Seit Juli 2022 sind Krankschreibungen von den Praxen verbindlich digital mit dem Vordruck e01 an die Krankenkassen zu übermitteln. Der Patient erhält weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und seinen Arbeitgeber.

eAU Arbeitgeberverfahren:
Krankenkassen haben seit Januar 2023 Arbeitsunfähigkeitsdaten für den Arbeitgeber bereitzustellen. Hierzu zählen auch Meldungen von stationäre Krankenhausaufenthalten, Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten. In der Übersicht ist der Abruf des Arbeitgeber-Verfahrens erläutert.

AU-begründende Diagnose nach ICD-10 GM
Mit der Einführung der eAU änderte sich auch das Verfahren bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die AU-begründende Diagnose ist nun nach ICD-10 GM zu kodieren (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems - German Modification).

Weitere Informationen:

 

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elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)

Mit der verpflichtenden Einführung des EBZ-Verfahrens im Jahr 2023 für ZE, KBR, KFO und PAR wurde das bisherige papiergebundene Antragsverfahren abgelöst. Das Papierverfahren ist damit nur noch in diesen begründeten Ausnahmefällen möglich:

  • technische Störungen
  • Programmierfehler

Wichtiger Hinweis zur Fehlermeldung beim Versand:
Kommt es zu einer Fehlermeldung beim Versand von Anträgen und Mitteilungen mittels EBZ, dann ist es möglich, dass nicht mit der aktuell gültigen und seit dem 01.04.2024 verpflichtend anzuwendenden Technischen Anlage 1.7 zum EBZ versendet wurde. Die Anträge und Mitteilungen werden in der Folge von den Krankenkassen mit einer entsprechenden Fehlermeldung "Verwendung einer ungültigen Versionsnummer" abgewiesen.
Um den Fehler zu beheben und damit Anträge und Mitteilungen wieder über das EBZ versenden zu können, muss zwingend das vom jeweiligen PVS-Herstellers freigegebene letzte Software-Update eingespielt werden.

Regelungen für Störfälle:
Wenn die Datenübermittlung technisch nicht möglich ist, kann bei medizinisch sofort notwendigen Versorgungen ein eFormular als Papierausdruck (sog. Stylesheet) versendet werden. Die Datenübermittlung in elektronischer Form erfolgt, sobald dies wieder möglich ist.
Die Anwendung des Papierverfahrens ist auf dem Bemerkungsfeld des entsprechenden Vordrucks zu begründen.

Allgemeines:

Gesetzliche Grundlagen:

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elektronische Ersatzbescheinigung (eEB)

Die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) dient im Ausnahmefall als alternativer Versicherungsnachweis, wenn die eGK nicht eingelesen werden kann.

Die eEB ist im Ausnahmefall als vollwertiger, ersatzweiser Anspruchsnachweis anzusehen. Das Einlesen der eGK für die Behandlung im selben Quartal ist nicht notwendig.

Versicherte sind über den Ausnahmecharakter der eEB zu informieren. Die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage der eGK bleibt unverändert bestehen.

Weitere Informationen können Sie über den Praxis Check-In abrufen.

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elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Als einzig gültiger Versicherungsnachweis der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die elektronische Gesundheitskarte (eGK).

Die eGK dient als Authentifizierungsmerkmal innerhalb der Telematikinfrastruktur. Sie ermöglicht die Nutzung von digitalen Anwendungen, wie dem Versichertenstammdatenabgleich (VSDM) oder dem Auslesen von Notfalldaten (NFDM). Sie identifiziert die Versicherten und räumt eine Rechtvergabe zur Nutzung der medizinischen Daten ein. So kann ein Versicherter die Zahnarztpraxis dazu berechtigen, auf dessen Notfalldaten zuzugreifen oder eine Apotheke dazu berechtigen das E-Rezept abzurufen.

Die eGKs der neusten Generation können bereits kontaktlos mit der sogenannten NFC-Funktion (Near-Field-Communication) genutzt werden.

Hilfen:

Gesetzliche Grundlagen:

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elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Weitere Informationen zum eHBA sind unter Organisationen - Landeszahnärztekammer Sachsen (LZKS) - Kammermitglied sein bei "eHBA - Der elektronische Heilberufsausweis" zu finden.

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elektronischer Medikationsplan (eMP)

Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist eine freiwillige Anwendung für Patienten und Zahnärzte. Medikationsdaten und medikationsrelevante Informationen können auf der eGK gespeichert werden und tragen so, bei automatisierter Prüfung, zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bei.
Zudem können weitere Informationen, wie Unverträglichkeiten, Allergien und aktuell einzunehmende Medikamente gespeichert werden. Mögliche Wechsel- und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit zu verordneten Arzneimitteln sollen somit vermieden werden.

Ausführliche Informationen für die Anwendung des eMP finden Sie in dem Leitfaden zum eMP der KZBV.

Aktualisierung der TI-Anwendungen eMP
Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat den Beschluss gefasst, die neue Gebührennummer „eMP“ zur Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans im BEMA-Teil 1 aufzunehmen. Diese kann ab 01.01.2022 abgerechnet werden.

 

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elektronische Patientenakte (ePA)

Die elektronische Patientenakte (ePA) beinhaltet alle gesundheitsbezogenen Dokumente, welche lebenslang sicher verwaltet werden können. Gesetzlich Versicherte können auf freiwilliger Basis diese Daten verwalten lassen und bestimmen selbstständig über den berechtigten Personenkreis (Leistungserbringer), welcher Einsicht auf die gespeicherten Dokumente halten darf. Doppeluntersuchungen können vermieden werden und entscheidende Informationen zur Patientenanamnese können mit geringem Aufwand genutzt werden.

Seit dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen.

Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die ePA unterstützt.

Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte - ePA1

In Teil 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen wird für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte die Gebührennummer ePA1 aufgenommen.
Es muss sich dabei bei jedem Versicherten um eine sektorenübergreifende Erstbefüllung (erstmalige Übermittlung medizinischer Daten in eine ePA durch einen Leistungserbringer) handeln.
Die Gebührennummer ePA1 ist nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
Die Ordnungsnummer 646 ist ab 1. Januar 2023 für die Erstbefüllung der ePA nicht mehr zu verwenden.

Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte – ePA2

Der Gebührennummer ePA1 folgt die Gebührennummer ePA2, die bei einer Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte abrechenbar ist.
Neben der einmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach Nr. ePA1 ist die Gebührennummer ePA2 für die Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte nicht ansatzfähig.

Der Beschluss zu den Leistungen der ePA1 und ePA2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Hilfe für die Praxis:

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elektronisches Rezept (E-Rezept)

Das E-Rezept ermöglicht den Austausch von Arzneimittelverordnungen in digitaler Form. Seit Januar 2024 ist das E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich.

Schnellzugriffe:

Die wichtigsten Themen haben wir im TI-Onlineforum am 15. November 2023 präsentiert. Die Folien zum Vortrag „E-Rezept“ finden Sie, wenn Sie sich eingeloggt haben, hier

umfangreiche Informationen für die Praxis:

Hinweisseiten der KZBV und gematik:

Nutzen Sie auch den  Leitfaden der KZBV für die Anwendung „E-Rezept“ in der Zahnarztpraxis.

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elektronisches Zahnbonusheft (eZahnbonusheft)

Grundvoraussetzung für die Führung eines elektronischen Zahnbonusheftes (eZahnbonusheft) ist eine elektronische Patientenakte (ePA). Es bietet die Möglichkeit, die gleichen Einträge wie bislang auch im papiergebundenen Bonusheft in elektronischer Form strukturiert und gültig für den Bonusanspruch abzubilden.

Bonuseinträge werden mit dem „elektronischen Praxisstempel“ signiert, welcher Teil des Praxisausweises (SMC-B) ist. Es ist keine Verwendung des eHBA mit PIN-Eingabe erforderlich.

Das papiergebundene Zahnbonusheft behält jedoch weiterhin seine Gültigkeit und kann wie bisher genutzt werden. Um die Führung doppelter Einträge auf Papier und in elektronischer Form zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, bereits bestehende Einträge des papiergebundenen Bonusheftes durch einfaches Setzen eines Anklickfeldes im eZahnbonusheft zu bestätigen.

 

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Entlastungsassistent

Ein Vertragszahnarzt kann einen Entlastungsassistenten beschäftigen, um die vertragszahnärztliche Versorgung sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass der Vertragszahnarzt selbst nur noch eingeschränkt tätig sein kann, z.B. aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Eltern- oder Pflegezeit (vgl. § 32 Absatz 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte).

Die Beantragung eines Entlastungsassistenten ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und wird von der KZV Sachsen/Leitung Geschäftsbereich Zulassung geprüft und genehmigt. Ein Entlastungsassistent muss die Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 2 und 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte abgeleistet haben.

Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Über Anträge entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs Zulassung durch Bescheid. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

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Erfassungsmasken

Die Erfassungsmasken dienen der Online-Erfassung und Online-Sendung der Abrechnung an die KZVS. Sie sind den Originalbelegen so weit wie möglich nachempfunden. Tatsächlich müssen die Scheine nur Stück für Stück übertragen werden.

Die Daten-Eingabe erfolgt in der Praxis direkt in den Online-Masken. Die Installation einer Software auf dem Praxis-PC ist nicht erforderlich.

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Ermächtigung

Die Zulassungsausschüsse können über den Kreis der zugelassenen Zahnärzte hinaus weitere Zahnärzte oder in besonderen Fällen zahnärztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um
eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder einen festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes (§ 31 Abs. 1 Zahnärzte-ZV). Zudem ist für den Betrieb einer Zweigpraxis eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich, in dessen Bereich die Zweigpraxis liegt, soweit die Zweigpraxis außerhalb des KZV-Bereiches errichtet werden soll, in dem der Vertragszahnarzt Mitglied ist.

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Ersatzkassen

Die Ersatzkassen sind eine von sechs Kassenarten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zu den Ersatzkassen gehören die Techniker Krankenkasse (TK), die BARMER, DAK-Gesundheit, die KKH Kaufmännische Krankenkasse, die hkk - Handelskrankenkasse und die HEK - Hanseatische Krankenkasse.

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Ersatzverfahren

Expressabrechnung

Die KZV Sachsen bietet ihren Mitgliedern eine Expressabrechnung für die Festzuschüsse (ZE), für die Abrechnung von  parodontologischen Leistungen (PAR) sowie für die Abrechnung von Leistungen der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen und der Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels (KBR) an.

Die Teilnahme an der Expressabrechnung muss bei der KZV Sachsen beantragt werden. Dabei sind die Teilnahmebedingungen zu beachten.

Die Übermittlung dieser Abrechnungsfälle muss online erfolgen. Eine Expressabrechnung über die Online-Erfassungsmaske ist ausgeschlossen. 

Bis auf die Abrechnungen der Bundespolizei und der Heilfürsorge Sachsen (Landespolizei) sind Abrechnungen der Sonstigen Kostenträger von der Expressabrechnung ausgeschlossen.

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Expressauszahlung

Die Vergütung für express eingereichte Abrechnungen erfolgt, bei fristgerechter Einreichung, in der Regel nach einer Woche, zu den festgelegten Auszahlungsterminen, vermindert um die Verwaltungskosten von 0,5 % für die Expressabrechnung.

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Externe Prüfung

Laut Berufsbildungsgesetz ist die externe Prüfung eine Ausnahmeregelung, um auch ohne vorangegangene Berufsausbildung zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Zugangsvoraussetzung für diese Prüfung ist eine praktische Tätigkeit (mindestens das eineinhalbfache der festgelegten Ausbildungszeit) in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt wird.

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