Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (V)

Validierung

Definition Validierung
„Die Validierung ist ein dokumentiertes Verfahren zum Erbringen, Aufzeichnen und Interpretieren der Ergebnisse, die für das Erarbeiten der Aussage benötigt werden, dass ein Verfahren beständig Produkte liefert, die den vorgegebenen Spezifikationen entsprechen.“ Weitere Informationen im PHB

„Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. ...“

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Verfahrensanweisung

Die Verfahrensanweisung (VA) stellt die schriftliche Anweisung an das gesamte Team dar, wie bestimmte Dinge in Ihrem Unternehmen zu erledigen sind. Verfahrensanweisungen können nur von der Praxisleitung kommen.

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Verjährung zahnärztlicher Forderungen

Honorarforderungen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn dem Patienten eine ordnungsgemäße zahnärztliche Liquidation zugestellt wurde.
Die Beweislast für die Zustellung trägt der Zahnarzt. Die Verjährung wird u. a. gehemmt durch

  • Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens
  • Klageerhebung
  • Führen von Verhandlungen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Gegenseite die Forderung noch nicht endgültig abgelehnt hat (und zwar solange, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert)
  • Stundung

Es ist zu beachten, dass eine einfache Mahnung im Gegensatz zur Zustellung eines Mahnbescheides nie zur Hemmung der Verjährung führen kann.
Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Berechnung der Verjährungsfrist nicht eingeht.
Außerdem kann durch bestimmte Handlungen der Beteiligten ein Neubeginn der Verjährung eingetreten sein. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch vom Patienten anerkannt wird (zum Beispiel durch Zahlung eines Abschlages oder einer Sicherheitsleistung). Außerdem führt die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu einer Unterbrechung der Verjährung. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner (Patient) berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Bitte beachten Sie aber, dass ein Schuldner, der in Unkenntnis der Verjährung die Rechnung gezahlt hat, das Geld nicht zurückfordern kann. Wir raten, Forderungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Hemmung beziehungsweise Unterbrechung der Verjährung zu ergreifen. Sollte die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens erforderlich sein, verweisen wir auf den Artikel „Antrag auf gerichtliches Mahnverfahren – eine Kurzanleitung“ aus dem Sächsischen Zahnärzteblatt Nr. 11/12 vom 16. November 2012.

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Vermittlungsverfahren

LZKS:
Die Landeszahnärztekammer Sachsen bietet u.a. ein Vermittlungsverfahren zur Beilegung berufsbezogener Streitigkeiten an. Den Verfahrensablauf regelt die Satzung über das Vermittlungsverfahren bei der Landeszahnärztekammer Sachsen. Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens können u.a. vermutete oder tatsächliche Behandlungsfehler, Auseinandersetzungen zur zahnärztlichen Rechnungslegung sein. Ziel des Verfahrens ist eine außergerichtliche, selbstbestimmte und abschließende Klärung der Sachlage.

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Verordnung einer Krankenbeförderung

Um eine Krankenbeförderung verordnen zu können, muss die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sein. Geregelt ist das in der Krankentransport-Richtlinie.

Neues Formular: Muster 4

Für die Verordnung von Krankenbeförderungen in der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Versorgung ist seit 1. Juli 2020 ein neues Formular zu verwenden (siehe Zahnärzteblatt Nr. 10/2020). Im neuen „Muster 4“ spiegelt sich insbesondere die seit 2019 bestehende Genehmigungsfreiheit für medizinisch notwendige Verordnungen von Krankenfahrten (mit Taxi/Mietwagen) zu ambulanten Behandlungen bei Patienten mit einem Schwerbehindertenausweis Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ bzw. einer Einstufung Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung oder Pflegegrad 4 bzw. 5 wider.

Die geänderten Ausfüllhinweise zum neuen Formular sind als Anlage 14b BMV-Z zur finden.

Lesen Sie dazu auch im Zahnärzteblatt Nr. 3/2020.

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Verordnung über die Berufsausbildung Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r (ZFA)

Versandkosten

Übersicht der abzurechnenden Kosten für Abformmaterial und der Versandkosten der Zahnarztpraxis zum gewerblichen Dentallabor.

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Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

Weitere Informationen zum VSDM sind auf der Seite der TI unter Praxis - Praxisführung - Telematikinfrastruktur bei den "Digitalen Anwendungen" zu finden.

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Versorgungswerk (ZVS)

Die Zahnärzteversorgung Sachsen ist eine Pflichtversorgung für alle berufstätigen Zahnärzte in Sachsen. Sie ist eine Sondereinrichtung der Landeszahnärztekammer mit berufsständischer Selbstverwaltung unter Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (Rechtsaufsicht) und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Versicherungsaufsicht).

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Vertragszahnarztrecht

Die vertragszahnärztliche Tätigkeit ist gebunden an Gesetze/Verordnungen, Verträge/Abkommen,  Satzungen/Ordnungen, Richtlinien sowie Gebührenverzeichnisse.

Auflistung der vertragszahnärztlichen Rechtsgrundlagen

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Vertreter

Der Vertragszahnarzt hat die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen (§ 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte).

Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der KZV anzuzeigen.

Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt einen Vertreter mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nur beschäftigen

• aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung,

• während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss,

• während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte).

• Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen (§ 32 Abs.1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte).

Vertretungsberechtigt sind nur Zahnärzte, welche im Besitz der deutschen Approbation sind und bereits mindestens ein Jahr in unselbstständiger Stellung als Assistent eines Vertragszahnarztes oder in Universitätszahnkliniken, Zahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses, im öffentlichen Gesundheitsdienst oder bei der Bundeswehr zahnärztlich tätig waren.

Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters kann auch für einen angestellten Zahnarzt erteilt werden; § 32 Absatz 1 und 4 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte gilt entsprechend.

Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Zahnarzt ist für die Dauer von maximal drei Monaten innerhalb von 12 Monaten zulässig. Hat der angestellte Zahnarzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.

Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen und ist hinreichend zu begründen. Über Anträge entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs Zulassung durch Bescheid. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

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Vertreterversammlung der KZVS

Die Verteterversammlung (VV) der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen (KZVS) ist das oberste Organ der vertragszahnärztlichen Selbstverwaltung. Sie besteht aus 40 ehrenamtlichen Mitgliedern (VV-Mitglieder), die von allen Mitgliedern der KZVS für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt werden.

Weitere Informationen zur Vertreterversammlung

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Verwaltungskostensätze der KZVS

Die Vertreterversammlung der KZVS beschließt - nach dem Aufstellen des Haushaltsplanes durch den Vorstand und den Finanzausschuss der KZVS - die Verwaltungskostensätze sowie Verwaltungsgebühren, die von den Mitgliedern erhoben werden.

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Verwaltungsrat des Versorgungswerkes

Der Verwaltungsrat der ZVS setzt sich wie folgt zusammen:

  • Dr. med. Hagen Schönlebe, Dresden, Vorsitzender
  • Dr. med. Achim Awißus, Thermalbad-Wiesenbad, stellv. Vorsitzender
  • Dr. med. dent. René Loos, Chemnitz
  • Dipl. Stom. Heike Murrer, Glauchau
  • Dr. med. dent. Jörg Töpfer, Rackwitz
  • Dr. med. dent. Margret Worm, Bautzen

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Videosprechstunde

Die Leistungen "Videosprechstunden" und" Videofallkonferenzen" sind gesetzlich vorgesehen für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie für Versicherte, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gem. § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden (vgl. §§ 87 Abs. 2k, 87 Abs. 2i SGB V).

Der Bewertungsausschuss hat am 19. August 2020 einen Beschluss über die Abbildung spezieller vertragszahnärztlicher Vergütungen zu diesen Leistungen im BEMA gefasst, der vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet worden ist. Diese neuen Leistungen können seit dem 1. Oktober 2020 abgerechnet werden und stehen für die Versorgung der betreffenden Versicherten zur Verfügung. 

Telemedizinische Leistungen

Weitere Informationen sind abrufbar auf www.kzbv.de.

Der aktuell erschienene KZBV-Leitfaden erläutert die neuen Leistungen und gibt Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu Voraussetzungen, Vergütungen und Durchführung von Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsilien gegeben.

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Videofallkonferenz

Die Leistungen "Videosprechstunden" und" Videofallkonferenzen" sind gesetzlich vorgesehen für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie für Versicherte, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gem. § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden (vgl. §§ 87 Abs. 2k, 87 Abs. 2i SGB V).

Der Bewertungsausschuss hat am 19. August 2020 einen Beschluss über die Abbildung spezieller vertragszahnärztlicher Vergütungen zu diesen Leistungen im BEMA gefasst, der vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet worden ist. Diese neuen Leistungen können seit dem 1. Oktober 2020 abgerechnet werden und stehen für die Versorgung der betreffenden Versicherten zur Verfügung. 

Telemedizinische Leistungen

Weitere Informationen sind abrufbar auf www.kzbv.de.

Der aktuell erschienene KZBV-Leitfaden erläutert die neuen Leistungen und gibt Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu Voraussetzungen, Vergütungen und Durchführung von Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsilien gegeben.

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Vorbereitungsassistent

Vorbereitungsassistent ist jeder Assistent, der im Besitz der Approbation ist und die nach § 3 Abs. 2 und 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte erforderliche 24 monatige Vorbereitungszeit ableistet.
Vorbereitungsassistent kann auch derjenige sein, der sich in einer Weiterbildung im Fachgebiet Kieferorthopädie oder Oralchirurgie gemäß der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Sachsen befindet.

Die Vorbereitungszeit soll ganztags erfolgen. Halbtagstätigkeiten von mehr als 15 Stunden wöchentlich werden in begründeten Fällen zur Hälfte als Vorbereitungszeit anerkannt.

Die Vorbereitungszeit kann bei einem zugelassenen Vertragszahnarzt, bei einem MVZ oder einem/r zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigten Zahnarzt / Einrichtung abgeleistet werden.

In den ersten 12 Monaten der Vorbereitungszeit kann der Vorbereitungsassistent nur unter Aufsicht und Anleitung des Vertragszahnarztes oder eines angestellten Zahnarztes beschäftigt werden. Danach kann er eine Vertretung übernehmen.

In der Vorbereitungsassistenzzeit sollten gewisse Themenfelder vertieft werden.
Diese stellt Ihnen die KZV Sachsen in der Übersicht Themenfelder für die Zeit als Vorbereitungsassistent zur Verfügung, die als Anregung und Hilfsmittel dient.
Werden Themen aus dieser Liste von der Praxis nicht vermittelt, empfiehlt es sich für Vorbereitungsassistenten entsprechende Fortbildungsangebote wahrzunehmen.

Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Über Anträge entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs Zulassung durch Bescheid. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

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Vorbereitungszeit

Die Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 2 und 3 Zulassungsverordnung (Zahnärzte-ZV) ist eine Voraussetzung für die Eintragung in das Zahnarztregister.

Die erforderliche Vorbereitungszeit von 24 Monaten muss in Vollzeit (ab 31 Wochenstunden = 100 %) abgeleistet werden. Bei geringer Wochenarbeitszeit verlängert sich die Vorbereitungszeit entsprechend. Tätigkeiten bis 15 Wochenstunden werden nicht auf die Vorbereitungszeit angerechnet.

Die Vorbereitung muss eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Vertragszahnärzte umfassen. Für die übrige Zeit kann die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden.

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Vorstand der KZVS

Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen (KZVS) wählen den hauptamtlichen Vorstand.

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Vorstand der LZK Sachsen

Nach der Wahlordnung der Landeszahnärztekammer werden aller vier Jahre die Mitglieder der
Kammerversammlung
unter allen Zahnärzten des Freistaates gewählt. Diese wählen dann den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten und den Vorstand

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Vorstands-Information der KZV Sachsen

Die KZV Sachsen informiert die sächsischen Vertragszahnarztpraxen mit der Vorstands-Information über wichtige standespolitische Themen, Änderungen/Neuerungen in der vertragszahnärztlichen Abrechnung und über bevorstehende Veranstaltungen.

Nutzen Sie den Informationsvorsprung und erhalten Sie die Vorstands-Information fünf Tage vor der Papierfassung.

Melden Sie sich einfach per Mail oeffentlichkeitsarbeit@kzv-sachsen.de hierfür an.

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