Gefährdungsbeurteilungen

nach Arbeitsschutzgesetz

Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitschutzgesetz

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, um festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung muss einmal pro Beschäftigtengruppe (z. B. ZFA, ZMV, Zahntechniker ...) angefertigt werden.

Formular ZFA / ZMP / Helferin

Formular ZFA / ZMP / Helferin (Ausfüllmuster)

Formular ZMV

Formular ZMV(Ausfüllmuster)

Formular angestellter Zahntechniker

Formular angestellter Zahntechniker (Ausfüllmuster)

Formular angestellter Zahnarzt

Formular angestellter Zahnarzt (Ausfüllmuster)

Formular Reinigungskraft

Formular Reinigungskraft (Ausfüllmuster)

Weiterführende Informationen

Arbeitsschutzgesetz

nach Arbeitsstättenverordnung

Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Arbeitsstättenverordnung

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist einmal für die gesamte Praxis durchzuführen.

Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsstättenverordnung

Sollte Ihre Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsstättenverordnung aufgrund von praxisbezogenen Umständen nicht ausreichen, können Sie spezifische Gefährdungsbeurteilungen zur Situation Ihrer "Flucht-und Rettungswege, Notausgänge" sowie "Maßnahmen gegen Brände/Brandschutz" anfertigen. Dabei kann Sie Ihre entsprechende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen.

Spezifische Gefährdungsbeurteilung für Flucht und Rettungswege_Notausgänge

Spezifische Gefährdungsbeurteilung für Maßnahmen gegen Brände/Branschutz

Weiterführende Informationen

Arbeitsstättenverordnung

nach Betriebssicherheitsverordnung

Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei muss die Sicherheit der Beschäftigten auch im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels gewährleistet werden. Hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne § 2 Absatz 13 BetrSichV muss die Gefährdungsbeurteilung auch den Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich (z.B. Besucher, Patienten) berücksichtigen.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass auftretende Gefährdungen erkannt und angemessen berücksichtigt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen während der gesamten Verwendungsdauer des Arbeitsmittels wirksam sind, die Wirksamkeit überprüft wird (§ 4 Absatz 5 Satz 1 BetrSichV), die Schutzmaßnahmen erforderlichenfalls an geänderte Gegebenheiten angepasst und bedarfsgerecht dokumentiert werden (§ 3 Absatz 8 BetrSichV).
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist einmal für die gesamte Praxis durchzuführen.

Gefährdungsbeurteilung Betriebssicherheitsverordnung

Weiterführende Informationen

Betriebssicherheitsverordnung

Informationen zu Druckbehältern (Kompressoren)

nach Biostoffverordnung

Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 2 Biostoffverordnung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) schreibt im Abschnitt 2 eine schriftlich fixierte Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber vor. Diese ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen sowie beim Auftreten arbeitsbedingter Infektionen/ Erkrankungen oder gesundheitlicher Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit zu aktualisieren.

Schritte zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung:

  • Erstellen der Gefährdungsbeurteilung für die ZAP (1. Zeile der nachfolgenden Tabelle)
  • Erstellen eines Verzeichnisses der zu erwartenden Biostoffe (Anhang 1); vorausgefülltes Verzeichnis bei Bedarf editieren und Dauer und Häuftigkeit ergänzen
  • Überprüfung der Schutzmaßnahmen (Anhang 2)
  • Erstellung von zugehörigen Betriebsanweisungen und Durchführung von Mitarbeiterunterweisungen

Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung

Biostoffverzeichnis - vorausgefüllt (Anhang 1 zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung)

Biostoffverzeichnis - leer (Anhang 1 zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung)

Schutzmaßnahmen (Anhang 2 zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung)

Handlungshilfe und Mitarbeiterunterweisung zur Gefährdungsbeurteilung Coronavirus

Zugehörige Formulare und Betriebsanweisungen

Mitarbeiterunterweisung nach Biostoffverordnung

Beispiele für Betriebsanweisungen nach Biostoffverordnung

Weiterführende Informationen

Biostoffverordnung

nach Gefahrstoffverordnung

Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung

In der nachfolgenden Tabelle sind die relevanten Formulare bzw. Kopiervorlagen zum Umgang mit Gefahrstoffen zusammengestellt.

Schritte zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung:

  • Abarbeiten der Gefährdungsbeurteilung/Checkliste für die ZAP (2. Zeile der nachfolgenden Übersicht)
  • Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses (Anlage 1) aller in der Praxis verwendeten Gefahrstoffe
  • Überprüfung der Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdung gering/erhöht (Anlage 2) für jeden Gefahrstoff
  • Überprüfung der Schutzmaßnahmen bei Gefährdung CMR oder Brand- Explosionsgefahr (Anlage 3)
  • Erstellung von zugehörigen Betriebsanweisungen und Durchführung von Mitarbeiterunterweisungen

Infoblatt der Betriebsärztin des BuS-Dienstes zum Umgang mit Gefahrstoffen

Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe

(Anlage 1 - mit Ausfüllbeispiel) Gefahrstoffverzeichnis

(Anlage 1 - leer) Gefahrstoffverzeichnis

(Anlage 2) Schutzmaßnahmen (geringe und erhöhte Gefährdung)

(Anlage 3) Schutzmaßnahmen (krebserzeugend, erbgutverändernd, fruchtbarkeitsgefährdend / Brand- und Explosionsgefährdungen)

Zugehörige Formulare und Betriebsanweisungen

Mitarbeiterunterweisung über Umgang mit Gefahrstoffen

Beispiele für Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung

Weiterführende Informationen

Gefahrstoffverordnung

Linkliste für Sicherheitsdatenblätter Gefahrstoffe

nach optischer Strahlenschutzverordnung für Laserstrahlung

Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OstrV

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftreten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat die auftretenden Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Für die Beschäftigten ist in jedem Fall eine Gefährdung gegeben, wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 6 überschritten werden. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer ohne Weiteres zugänglicher Quellen beschaffen.

Schritte zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung:

  • Abarbeiten der Gefährdungsbeurteilung/Checkliste für die ZAP
  • Erstellung von zugehörigen Betriebsanweisungen und Durchführung von Mitarbeiterunterweisungen

Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Laserstrahlung

Zugehörige Formulare und Betriebsanweisungen

Mitarbeiterunterweisung über Umgang mit Laserstrahlung

Beispiel Betriebsanweisung für den Umgang mit Laserstrahlung

Vorlage zur Bestellung einer/eines Laserschutzbeauftragten

Weiterführende Informationen

Informationen zum Laser

Link zur OstrV

nach Mutterschutzgesetz

Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Mutterschutzgesetz

Entsprechend §10, Abs (1) des Mutterschutzgesetzes gilt: "Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit ... die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, ...".
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. Unabhängig davon, ob ein Mann oder eine Frau an einem Arbeitsplatz tätig ist, muss bei einer Gefährdungsbeurteilung auch geprüft werden, ob es mögliche Gefährdungen für Schwangere oder stillende Mütter gibt. Die Gefährdungsbeurteilung ist für Tätigkeiten jedoch nicht für Arbeitsplätze durchzuführen.

Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG - schwangere Frauen

Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG - stillende Frauen

Weiterführende Informationen

Allgemeins zum Mutterschutz - Was muss ich wissen?

Mutterschutzgesetz

Informationen der Bundeszahnärztekammer zur Beratung von schwangeren Angestellten

Informationen zur Stillbeschäftigung "Hinweise und Empfehlungen zum Schutz stillender Frauen"

Psychische Belastungen nach Arbeitsschutzgesetz

Gefährdungsbeurteilung nach § 5 und § 6 Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber/-innen dazu, auf der Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzustellen, umzusetzen und im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Bei dieser Gefährdungsbeurteilung sind auch psychische Belastungen der Arbeit zu berücksichtigen. Es gibt verschieden Möglichkeiten, die psychische Gefährdungsbeurteilung im Betrieb durchzuführen. Gesetzliche Vorschriften, die regeln, wie eine solche Beurteilung auszusehen hat, fehlen jedoch. Fragebögen zur schriftlichen Mitarbeiterbefragung werden in der Regel als Überprüfungsmethode eingesetzt. Insbesondere wenn das Ziel eine schnelle Erfassung einer möglichst großen Bandbreite von Belastungsfaktoren ist, sind Fragebögen sehr hilfreich. Fragebögen zeichnen sich durch die hohe Standardisierung, einfache Umsetzung und Erreichbarkeit aller Beschäftigten aus und sind  oft das Mittel der Wahl.

 Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen nach ArbSchG

Weiterführende Informationen

Informationen durch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)