nach Arbeitsschutzgesetz
Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, um festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung muss einmal pro Beschäftigtengruppe (z. B. ZFA, ZMV, Zahntechniker ...) angefertigt werden.
Formular ZFA / ZMP / Helferin (Ausfüllmuster)
Formular angestellter Zahntechniker/angestellte Zahntechnikerin
Formular angestellter Zahntechniker (Ausfüllmuster)
Formular angestellter Zahnarzt/angestellte Zahnärztin
Formular angestellter Zahnarzt (Ausfüllmuster)
Formular Reinigungskraft (Ausfüllmuster)
Weiterführende Informationen
nach Arbeitsstättenverordnung
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Arbeitsstättenverordnung
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist einmal für die gesamte Praxis durchzuführen.
Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsstättenverordnung
Sollte Ihre Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsstättenverordnung aufgrund von praxisbezogenen Umständen nicht ausreichen, können Sie spezifische Gefährdungsbeurteilungen zur Situation Ihrer "Flucht-und Rettungswege, Notausgänge" sowie "Maßnahmen gegen Brände/Brandschutz" anfertigen. Dabei kann Sie Ihre entsprechende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen.
Spezifische Gefährdungsbeurteilung für Flucht und Rettungswege_Notausgänge
Spezifische Gefährdungsbeurteilung für Maßnahmen gegen Brände/Branschutz
Sollte Ihre Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsstättenverordnung aufgrund von praxisbezogenen Umständen nicht ausreichen, können Sie spezifische Gefährdungsbeurteilungen zur Situation Ihres "Bildschirmarbeitsplatzes" anfertigen. Dabei kann Sie Ihre entsprechende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen.
Spezifische Gefährdungsbeurteilung für den Bildschirmarbeitsplatz
Weiterführende Informationen
nach Betriebssicherheitsverordnung
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung
Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei muss die Sicherheit der Beschäftigten auch im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels gewährleistet werden. Hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne § 2 Absatz 13 BetrSichV muss die Gefährdungsbeurteilung auch den Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich (z.B. Besucher, Patienten) berücksichtigen.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass auftretende Gefährdungen erkannt und angemessen berücksichtigt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen während der gesamten Verwendungsdauer des Arbeitsmittels wirksam sind, die Wirksamkeit überprüft wird (§ 4 Absatz 5 Satz 1 BetrSichV), die Schutzmaßnahmen erforderlichenfalls an geänderte Gegebenheiten angepasst und bedarfsgerecht dokumentiert werden (§ 3 Absatz 8 BetrSichV).
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist einmal für die gesamte Praxis durchzuführen.
Gefährdungsbeurteilung Betriebssicherheitsverordnung
Allgemeine Checkliste zur Prüfung von Betriebsmitteln
Weiterführende Informationen
nach Biostoffverordnung
Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 2 Biostoffverordnung
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) schreibt im Abschnitt 2 eine schriftlich fixierte Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber vor. Diese ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen sowie beim Auftreten arbeitsbedingter Infektionen/ Erkrankungen oder gesundheitlicher Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit zu aktualisieren.
Schritte zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung:
- Erstellen der Gefährdungsbeurteilung für die ZAP (1. Zeile der nachfolgenden Tabelle)
- Erstellen eines Verzeichnisses der zu erwartenden Biostoffe (Anhang 1); vorausgefülltes Verzeichnis bei Bedarf editieren und Dauer und Häuftigkeit ergänzen
- Überprüfung der Schutzmaßnahmen (Anhang 2)
- Erstellung von zugehörigen Betriebsanweisungen und Durchführung von Mitarbeiterunterweisungen
Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung
Biostoffverzeichnis - vorausgefüllt (Anhang 1 zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung)
Biostoffverzeichnis - leer (Anhang 1 zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung)
Schutzmaßnahmen (Anhang 2 zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung)
Handlungshilfe und Mitarbeiterunterweisung zur Gefährdungsbeurteilung Coronavirus
Zugehörige Formulare und Betriebsanweisungen
Mitarbeiterunterweisung nach Biostoffverordnung
Beispiele für Betriebsanweisungen nach Biostoffverordnung
Weiterführende Informationen
nach Gefahrstoffverordnung
Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung
In der nachfolgenden Tabelle sind die relevanten Formulare bzw. Kopiervorlagen zum Umgang mit Gefahrstoffen zusammengestellt.
Schritte zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung:
- Abarbeiten der Gefährdungsbeurteilung/Checkliste für die ZAP (2. Zeile der nachfolgenden Übersicht)
- Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses (Anlage 1) aller in der Praxis verwendeten Gefahrstoffe
- Überprüfung der Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdung gering/erhöht (Anlage 2) für jeden Gefahrstoff
- Überprüfung der Schutzmaßnahmen bei Gefährdung CMR oder Brand- Explosionsgefahr (Anlage 3)
- Erstellung von zugehörigen Betriebsanweisungen und Durchführung von Mitarbeiterunterweisungen
Infoblatt der Betriebsärztin des BuS-Dienstes zum Umgang mit Gefahrstoffen
Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe
(Anlage 1 - mit Ausfüllbeispiel) Gefahrstoffverzeichnis
(Anlage 1 - leer) Gefahrstoffverzeichnis
(Anlage 2) Schutzmaßnahmen (geringe und erhöhte Gefährdung)
Zugehörige Formulare und Betriebsanweisungen
Mitarbeiterunterweisung über Umgang mit Gefahrstoffen
Beispiele für Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung
Weiterführende Informationen
nach optischer Strahlenschutzverordnung für Laserstrahlung
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OstrV
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftreten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat die auftretenden Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Für die Beschäftigten ist in jedem Fall eine Gefährdung gegeben, wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 6 überschritten werden. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer ohne Weiteres zugänglicher Quellen beschaffen.
Schritte zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung:
- Abarbeiten der Gefährdungsbeurteilung/Checkliste für die ZAP
- Erstellung von zugehörigen Betriebsanweisungen und Durchführung von Mitarbeiterunterweisungen
Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Laserstrahlung
Zugehörige Formulare und Betriebsanweisungen
Mitarbeiterunterweisung über Umgang mit Laserstrahlung
Beispiel Betriebsanweisung für den Umgang mit Laserstrahlung
Vorlage zur Bestellung einer/eines Laserschutzbeauftragten
Weiterführende Informationen
nach Mutterschutzgesetz
Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Mutterschutzgesetz
Entsprechend §10, Abs (1) des Mutterschutzgesetzes gilt: "Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit ... die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, ...".
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. Unabhängig davon, ob ein Mann oder eine Frau an einem Arbeitsplatz tätig ist, muss bei einer Gefährdungsbeurteilung auch geprüft werden, ob es mögliche Gefährdungen für Schwangere oder stillende Mütter gibt. Die Gefährdungsbeurteilung ist für Tätigkeiten jedoch nicht für Arbeitsplätze durchzuführen.
Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG - schwangere Frauen
Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG - stillende Frauen
Weiterführende Informationen
Allgemeins zum Mutterschutz - Was muss ich wissen?
Informationen der Bundeszahnärztekammer zur Beratung von schwangeren Angestellten
Informationen zur Stillbeschäftigung "Hinweise und Empfehlungen zum Schutz stillender Frauen"
Psychische Belastungen nach Arbeitsschutzgesetz
Gefährdungsbeurteilung nach § 5 und § 6 Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber/-innen dazu, auf der Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzustellen, umzusetzen und im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Bei dieser Gefährdungsbeurteilung sind auch psychische Belastungen der Arbeit zu berücksichtigen. Es gibt verschieden Möglichkeiten, die psychische Gefährdungsbeurteilung im Betrieb durchzuführen. Gesetzliche Vorschriften, die regeln, wie eine solche Beurteilung auszusehen hat, fehlen jedoch. Fragebögen zur schriftlichen Mitarbeiterbefragung werden in der Regel als Überprüfungsmethode eingesetzt. Insbesondere wenn das Ziel eine schnelle Erfassung einer möglichst großen Bandbreite von Belastungsfaktoren ist, sind Fragebögen sehr hilfreich. Fragebögen zeichnen sich durch die hohe Standardisierung, einfache Umsetzung und Erreichbarkeit aller Beschäftigten aus und sind oft das Mittel der Wahl.
Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen nach ArbSchG
Weiterführende Informationen
Informationen durch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Abfallentsorgung in der Zahnmedizin
Gefährdungsbeurteilung nach der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250
Die Vorschriften des Abfallrechts zur Entsorgung von Abfällen aus dem Gesundheitswesen sind umfangreich. Besondere Bedeutung kommt der Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens (LAGA 2002) sowie der TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (2008) zu.
Gefährdungsbeurteilung Abfallentsorgung nach TRBA 250
Weiterführende Informationen
Informationen zur Entsorgung von Praxisabfällen.
Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung im Gesundheitsdienst (BGW)