Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (Z)

"Zähne zeigen" – Kampagne der Zahnärzteschaft

Dem Aufruf, per Video Zähne zu zeigen, sind sächsische Zahnärzte gefolgt. Sehen Sie hier ihre Statements.

 

Dr. med. dent. Wigbert Linek

 

Dipl.-Stom. Hagen Pradler

 

Gern veröffentlichen wir auch Ihre Botschaft. Bei Fragen melden Sie sich bitte telefonsich unter 0351 8053-626.

Zeigen Sie "Zähne" gegen die Kostendämpfungspolitik!

Seit Anfang des Jahres 2023 gilt eine strikte Budgetierung für die vertragszahnärztliche Versorgung der Patienten. Die Politik setzt damit weiterhin auf Kostendämpfung statt auf präventionsorientierte Versorgung.

Die gesamte Zahnärzteschaft ist aufgerufen, gemeinsam mit ihrem Praxisteam und den Patienten aktiv zu werden und entschieden gegen diese Maßnahmen vorzugehen. Machen Sie mit bei der Kampagne der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, die unter dem Motto "Zähne zeigen" seit Juni 2023 läuft.

Zur Unterstützung finden Sie in dieser Liste der sächsischen Bundestagsabgeordneten 

  • Informationen für die Patienten zur Notwendigkeit, gemeinsam Zähne zu zeigen,
  • eine Übersicht der Kontaktdaten aller sächsischen Abgeordneten sowie die Möglichkeit des E-Mailversands aus der Datei heraus.

Weitere Hinweise finden Sie auf Ihrem Dashboard.

Änderung vorschlagen

Zahlungstermine

Die Abrechnung für konservierend-chirurgische sowie kieferorthopädische Leistungen erfolgt immer zum Quartalsende. Die genauen Termine werden über die Vorstands-Information der KZV Sachsen bekanntgegeben.

Die Einreichung Ihrer Abrechnungen für Zahnersatz, Kieferbruch- und Kiefergelenkserkrankungen sowie der parodontologischen Leistungen ist jederzeit möglich.

Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auf die Stichtagsregelung gemäß § 7 des Honorarverteilungsmaßstabs der KZV Sachsen.

Änderung vorschlagen

Zahnärzte-Praxis-Panel (ZäPP)

Datenbasis zur wirtschaftlichen Lage in vertragszahnärztlichen Praxen

Das Zahnärzte-Praxis-Panel – kurz ZäPP – ist eine im Jahr 2018 bundesweit etablierte Erhebung zur Kosten- und Versorgungsstruktur in vertragszahnärztlichen Praxen. Ziel des ZäPP ist es, eine aussagekräftige, belastbare und höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Datengrundlage über die wirtschaftliche Entwicklung der Praxen in ganz Deutschland zu gewinnen.
Allen Praxen, die sich bereits am ZäPP beteiligt haben, nochmals ein herzliches Dankeschön! Eine rege und auch in den kommenden Jahren regelmäßige Teilnahme am ZäPP ist der Schlüssel zum Erfolg.

Der dauerhafte Erfolg der ZäPP-Erhebung hängt maßgeblich davon ab, dass Sie in den kommenden Jahren Auskunft über Ihre wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geben. Je höher der Rücklauf über mehrere Jahre hinweg ist, desto höher ist auch die Validität und Akzeptanz der Daten, die durch diese ambitionierte Untersuchung gewonnen werden.
Nur mit einer solchen regelmäßigen Teilnahme entsteht eine wissenschaftlich fundierte Datenbasis, auf deren Grundlage die Interessen der gesamten Vertragszahnärzteschaft in Verhandlungen von Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) mit den gesetzlichen Krankenkassen optimal vertreten werden können.

Daher bitten die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) Sie als Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte wieder um aktive Unterstützung und Mithilfe bei diesem wichtigen Langzeitprojekt.
Es geht um die individuellen Rahmenbedingungen für Ihre Praxis und damit um die bestmögliche Versorgung Ihrer Patienten! Zu diesem Zweck werden jährlich die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnarztpraxen um Teilnahme am ZäPP gebeten. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer zählt!

Ihre KZV unterstützt Sie

Die statistischen Angaben im Teil B1 bis B3 finden Sie in Ihrem persönlichen Dokumentencenter. Geben Sie hierfür in das Feld „Ihr Suchbegriff“ ZäPP ein und klicken auf "Suchen". Im Ergebnis wird Ihnen die Statistik angezeigt.


Aufwandsentschädigung, kostenloser Praxisbericht und Chefübersicht

Die Rücksendung der ausgefüllten Erhebungsunterlagen (per Papier oder online) wird mit einer Aufwandspauschale honoriert. Als zusätzliches Dankeschön erhalten alle Teilnehmenden nach Abschluss der Untersuchung kostenfreie Kontroll- und Planungsinstrumente für die eigene Praxis. Dazu zählen ein individueller Praxisbericht und eine Chefübersicht.

 
Ansprechpartner und weitere Unterstützung

Zusätzliche Informationen zum ZäPP finden Sie in einem FAQ-Katalog. Für persönliche Rückfragen können Sie sich an Inge Sauer, Tel.: 0351 8053-626 als Ansprechpartner bei der KZV Sachsen wenden. Auch die Treuhandstelle des Zi steht Zahnärztinnen und Zahnärzten bei Bedarf unter der Rufnummer 0800 4005-2444 zur Verfügung. Oder schicken Sie einfach eine E-Mail an kontakt@zi-ths.de.
Die Website des ZäPP mit weiterführenden Informationen, Hilfestellungen und begleitenden Unterlagen zur Erhebung ist unter www.zäpp.de zu finden.

Änderung vorschlagen

Zahnärztlicher Leiter

Zulassungsvoraussetzung für ein Zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum ist die Beschäftigung eines Zahnärztlichen Leiters. Dieser ist für die Einhaltung der ordnungsgemäßen Behandlungsabläufe und der vertragszahnärztlichen Pflichten im MVZ zuständig. Der Zahnärztlicher Leiter soll mindestens 20 Stunden/Woche in dem MVZ tätig sein.

Pflichten des Zahnärztlichen Leiters sind insbesondere die sachlich und rechnerisch korrekte Abrechnung, die Einhaltung der Teilnahme des MVZ am Notdienst und Einteilung der Zahnärzte hierfür, die rechtzeitige Antragstellung bei genehmigungspflichtigen Vorgängen (Anstellung von Zahnärzten, Vertretung von abwesenden Zahnärzten), die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots einschließlich der Verordnungsweise sowie die Einhaltung von Qualitätssicherungs-, Hygiene- und weiteren Vorschriften.

Änderung vorschlagen

Zahnärzteblatt Sachsen

Das Zahnärzteblatt Sachsen ist die Monatszeitschrift der Zahnärzte in Sachsen. Sie wird vom Informationszentrum Zahngesundheit in Kooperation von Kassenzahnärztlicher Vereinigung Sachsen und Landeszahnärztekammer Sachsen herausgegeben. In regelmäßigen Abständen wird das Heft durch Sonderbeilagen ergänzt, wie zum Beispiel die Praxisteambeilage für das zahnmedizinische Assistenzpersonal.

Änderung vorschlagen

Zahnärztliche Stelle Röntgen

Teil der Qualitätsicherung nach Strahlenschutzverordnung. Der § 130 der StrlSchV beschreibt die Anforderungen, die Art und den Inhalt der durchzuführenden Tatigkeit. Begutachtung der Filme und Unterlagen mit dem Ziel, die Strahlenexposition der Patienten und des Bedienpersonals so niedrig wie möglich zu halten. Weiterführende Informationen im PHB

Änderung vorschlagen

Zahnarztausweis

Für die Mitglieder der Landeszahnärztekammer Sachsen ist es möglich, einen Zahnarztausweis im Scheckkartenformat zu erhalten.
Dieser Berufsausweis besitzt das Layout des künftigen elektronischen Heilberufeausweises, enthält jedoch noch keinen Chip für eine elektronische Signatur.
Der Zahnarztausweis hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem amtlichen Personalausweis oder dem Pass.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder im Fall eines Fortzuges aus dem Kammerbereich ist der Ausweis unaufgefordert an die Landeszahnärztekammer Sachen zurückzugeben.

Änderung vorschlagen

Zahnarztnummer

Nachdem der GKV-Spitzenverband und die KZBV Anfang dieses Jahres eine Vereinbarung über eine zentrale Zahnarztnummernvergabe geschlossen haben, werden die Zahnarztnummern nun durch die einzelnen KZVen initial vergeben und sind bundesweit ab dem 1. Januar 2023 verbindlich zu verwenden. Entsprechend der 13. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z müssen ab diesem Zeitpunkt in den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen neben der Abrechnungsnummer der Praxis auch die Zahnarztnummern aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte der Praxis angegeben werden. Die neunstelligen Zahnarztnummern sind personeneineindeutig und ermöglichen eine Identifikation der Zahnärzte für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung.

Wer erhält eine Zahnarztnummer?

Eine Zahnarztnummer erhalten alle Zahnärzte, die in das Zahnarztregistereingetragen sind, insbesondere freiberuflich tätige Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte, angestellte Zahnärzte (z. B. bei Vertragszahnärzten, in Medizinischen Versorgungszentren oder zugelassenen Einrichtungen) und Zahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen.

Die zugeteilten Zahnarztnummern wurden im November 2022 von der KZV Sachsen per Post versendet.

Wie ist die Zahnarztnummer gestaltet, wofür wird Sie verwendet und warum gibt es sie?

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte wurde im ZBS 04/23 veröffentlicht.

Änderung vorschlagen

Zahnarztregister

Voraussetzung für eine Niederlassung als Vertragszahnarzt oder eine Genehmigung als angestellter Zahnarzt ist neben der Ableistung der erforderlichen Vorbereitungszeit die Eintragung in das Zahnarztregister.

Das Zahnarztregister muss die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

Der Zahnarzt ist in das Zahnarztregister der zuständigen KZV einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister sind folgende Nachweise beizufügen:

•    beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde

•    Approbationsurkunde

•    Nachweise über die zahnärztlichen Tätigkeiten nach der Approbation

•    ggf. weitere Urkunden und Nachweise (z. B. Promotionsurkunden oder Abschlusszeugnisse bei Diplomen aus EU)

Näheres zur Registereintragung ergibt sich aus den §§ 3 bis 10 der Zulassungsverordnung (Zahnärzte-ZV).

Änderung vorschlagen

Zahnarztstatistik

Die KZV Sachsen erstellt für jede Praxis und jedes Quartal eine 100-Fallstatistik im Bereich KCH. Sie umfasst nur die Abrechnungen bei den Primär- und Ersatzkassen und wird nach Abschluss der Abrechnung erstellt. In Ihrem persönlichen Dokumentencenter steht sie Ihnen dann zur Einsicht zur Verfügung.
Die Statistik gibt Ihnen Auskunft darüber, wie häufig Sie einzelne Leistungen bezogen auf 100 Fälle abgerechnet haben, wie häufig das der Durchschnitt der Praxen in Ihrer Fachgruppe getan hat und um welchen Prozentsatz Sie die Werte des Durchschnitts über- oder unterschreiten. Sie können der Statistik auch entnehmen, wie hoch der Gesamtfallwert Ihrer Praxis und im Vergleich hierzu der des Durchschnitts Ihrer Fachgruppe ist und um welchen Prozentwert Sie diesen überschreiten.

Während bisher jede Praxis unabhängig von ihrer Behandlungsausrichtung stets mit allen sächsischen Vertragszahnarztpraxen verglichen wurde, erfolgt beginnend mit dem Jahr 2020 der Vergleich im Rahmen zweier verschiedener Fachgruppen: der allgemeinzahnärztlichen Fachgruppe und der chirurgischen Fachgruppe.
Die Einordnung in die jeweilige Fachgruppe ist dabei allein abhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung im Bereich KCH im jeweiligen Quartal. Erbringt eine Praxis mindestens 80 % chirurgischer Leistungen im jeweiligen Quartal, wird sie der chirurgischen Fachgruppe zugeordnet. Alle anderen Praxen gehören der allgemeinzahnärztlichen Fachgruppe an.

Bei Fragen zu Ihrer Statistik können Sie sich an die Beratungsstelle Wirtschaftlichkeitsprüfung der KZV Sachsen wenden.

Änderung vorschlagen

Zahnarztsuche

Die Zahnarztsuche bietet allen Interessierten die Möglichkeit, online nach Zahnärztinnen und Zahnärzten in Sachsen zu suchen. Dabei kann nach Parametern wie Name, Ort oder Tätigkeitsschwerpunkt gefiltert werden. 

Änderung vorschlagen

Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)

Zahnmedizinische Fachangestellte sind in der Assistenz bei Diagnostik und Therapie sowie in Praxisorganisation und –verwaltung tätig. Sie betreuen Patienten, führen Hygienemaßnahmen durch, erstellen Röntgenaufnahmen und haben Kenntnisse im Umgang mit Arznei- und Heilmitteln. Die Dokumentation von Behandlungsabläufen, der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen und kleine Arbeiten im zahntechnischen Labor ergänzen das Aufgabenspektrum. Zum Berufsbild gehören ebenso die Aufklärung der Patienten über Karies- und Parodontalprophylaxe und die Anleitung zur richtigen Zahn- und Mundhygiene. Selbstverständlich ist die Hilfeleistung bei medizinischen Zwischenfällen.

Grundlegende Voraussetzungen sind ein möglichst guter Haupt-, besser Realschulabschluss oder das Abitur, sowie die Bereitschaft, gern mit Menschen zusammenzuarbeiten. 

Änderung vorschlagen

Zahnmedizinische/-r Prophylaxeassistent/-in (ZMP)

Aufstiegsfortbildung zur/zum Zahnmedizinische/-r Prophylaxeassistent/-in (ZMP)

Eine umfassende und speziell ausgerichtete Aufstiegsfortbildungsmaßnahme gem. §54 BBiG mit Qualifikation zur Fachkraft für Individualprophylaxe in allen Bereichen der Zahnarztpraxis, wie z. B. Zahnerhaltung, Parodontologie und Implantologie, mit einem Fortbildungsumfang von mind. 496 Unterrichtsstunden.

Die ZMPs haben in folgenden Bereichen Qualifikation und Befähigung erhalten:

A: Karies- und Parodontalprophylaxe

  • Allgemeinmedizinische Grundlagen
  • Zahnmedizinische Grundlagen
  • Ernährungslehre
  • Betreuung und Motivation der Patienten zur Verhütung von oralen Erkrankungen und zur Verhaltensänderung
  • Prophylaxe oraler Erkrankungen
  • Weiche und harte sowie klinisch sichtbare subgingivale Beläge entfernen
  • klinische Dokumentation  
  • Erhebung von Plaque- und Blutungsindex
  • PAR-Befunde mitwirkend erheben und auswerten; PAR-Status nach Vorgaben erstellen
  • Fallpräsentationen durchführen
  • Recall-Intervalle befundbezogen, individuell festlegen und organisieren
  • Kariesrisiko einschätzen
  • Erarbeiten von Therapievorschlägen
  • Fluoridpräparate in ihren Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungen beschreiben und erläutern, Möglichkeiten der häuslichen Anwendung patientenorientiert darstellen
  • Prophylaxe bei KFO-Patienten
  • Fissurenversiegelung durchführen
  • Kofferdamanwendung
  • Zahnmedizinische Betreuung von Menschen mit Unterstützungsbedarf
  • Kommunikation, Rhetorik, Psychologie
  • Be- und Abrechnung von prophylaktischen Leistungen
  • Hand- und maschinenbetriebene Instrumente (einschl. Schall- und Ultraschall- Instrumente) in ihren Anwendungen differenzieren
  • Handinstrumente aufschleifen   
  • Arbeitssicherheit und Ergonomie
  • Rechtsgrundlagen

B: Füllungspolituren/ Provisorien

  • Oberflächen-Interdental- und Füllungspolitur
  • Biomaterialkunde
  • Situationsabformungen anfertigen, Abformmaterialien und-methoden anwenden
  • ZE-Provisorien und provisorische Verschlüsse herstellen, Instrumente und Materialien anwenden
  • Hygienemaßnahmen bei provisorischen Versorgungen durchführen
  • Medikamententräger herstellen  

Weitere Informationen

Änderung vorschlagen

Zahnmedizinisches Versorgungszentrum (ZMVZ)

Zahnärztliche Medizinische Versorgungszentren (ZMVZ) sind zahnärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Zahnärzte, die in das Zahnarztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragszahnärzte tätig sind. Der zahnärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Zahnarzt oder als Vertragszahnarzt mindestens halbtags beschäftigt sein.

Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen (Zahn)ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich.

Das medizinische Versorgungszentrum wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz 2003 eingeführt. Besonderheit bei einem ZMVZ ist, dass nicht mehr die natürliche Person als Vertragszahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen wird, sondern das medizinische Versorgungszentrum. Dies führt dazu, dass auch der Gründer selbst nicht im medizinischen Versorgungszentrum tätig sein muss. Er bestimmt deshalb einen zahnärztlichen Leiter. In dem ZMVZ können somit auch ausschließlich angestellte Zahnärzte tätig sein. Das ZMVZ wird wie der Vertragszahnarzt für einen Vertragszahnarztsitz zugelassen und erhält eine eigene Abrechnungsnummer. Ein ZMVZ kann nur einen Vertragszahnarztsitz haben.

Das medizinische Versorgungszentrum ist durch den Zulassungsausschuss für Zahnärzte zu genehmigen.

Der Antrag ist schriftlich – unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars – zu stellen. 

Dem Antrag sind u.a. beizufügen:

  • bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaftsvertrag gem. §§ 2, 3 GmbHG, aktueller Auszug aus dem Handelsregister gem. § 7 GmbHG (nicht älter als 3 Monate), aktuelle Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG aus dem Handelsregister, selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung aller Gesellschafter
  • bei öffentlich-rechtlicher Rechtsform (Kommunen) Satzung
  • Nachweis über die zahnärztliche Leitung (Vertrag)

 

Der Antrag muss vollständig – mit allen Unterlagen – spätestens fünf Wochen vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusse bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, vorliegen.

Änderung vorschlagen

Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV)

Die Zuständigkeit der/des ZMV liegt im administrativen Bereich, der Organisation sowie der Verwaltung, in einer Zahnarztpraxis.
Befähigt, durch aktuelles Wissen, sind die ZMVs in folgenden Bereichen

  • Planung/Abrechnung von Kassen- und Privatleistungen
  • Praxisorganisation/-management, Marketing, QM/Qualitätssicherung
  • Rechts- und Wirtschaftskunde, Zahlungsverkehr und Mahnwesen
  • Kommunikation/Rhetorik, Psychologie, Mitarbeiterführung
  • Informations- und Kommunikationstechnologie, Datenschutz/Datensicherung
  • Ausbildungswesen/Pädagogik, d.h. Mitwirkung bei der Planung, Auswahl und Begleitung von Auszubildenden bzw. Quereinsteigern

Informationen zur Aufstiegsfortbildung

Änderung vorschlagen

ZahnRat

Der ZahnRat ist eine kostenfreie Patientenzeitschrift. Sie erscheint vierteljährlich und ist ein Gemeinschaftsprojekt der Landeszahnärztekammern Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Das Heft kann zur Auslage im Wartezimmer oder zur Unterstützung bei der Beratung der Patienten verwendet werden. Jede Ausgabe enthält wertvolle Tipps und Hinweise zu einem Thema der Mundgesundheit. Auf der offiziellen Website der Zeitschrift finden sich die Ausgaben auch zum Download.

Zahnarztpraxen erhalten hier kostenfreie Banner zur Verlinkung des aktuellen ZahnRats für Patientinnen und Patienten auf der Praxishomepage.

Änderung vorschlagen

Zahntechnik

Gemäß § 88 SGB V vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen. Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren.

Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben die Preise nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. Hierzu können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.

Im gewerblichen Labor werden die Preise, die am Tag der Lieferung der zahntechnischen Arbeit gültig sind, zur Abrechnung genommen.
Im praxiseigenen Labor ist hierfür ausschlaggebend der Tag der Eingliederung.

Detaillierte Informationen und Preise finden Sie auf der Seite Zahntechnik.

Änderung vorschlagen

Zulassung

Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragszahnarzt Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen wird und zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist.

An der vertragszahnärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Zahnärzte und zugelassene Medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte zahnärztliche Einrichtungen teil.

Der Antrag auf Zulassung muss schriftlich gestellt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragszahnarzt kann der Zahnarzt darauf vertrauen eine Zulassung zu erhalten.

Änderung vorschlagen

Zulassungsverordnung

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) ist neben dem SGB V die rechtliche Grundlage für die Entscheidungen des Zulassungsausschusses. Sie enthält Regelungen zur Führung des Zahnarztregisters, zur Bedarfsplanung, zu den Voraussetzungen für die Zulassung, zum Vertragszahnarztsitz, Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung sowie zur Zulässigkeit der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und angestellten Zahnärzten und bestimmten Kooperationsformen.

Geregelt ist auch die Zusammensetzung der Zulassungs- und Berufungsausschüsse und das Verfahren vor diesen Ausschüssen. Für die Verfahren vor dem Zulassungsausschuss werden Gebühren fällig. Die Höhe der Gebühren ist in der Zulassungsverordnung im § 46 festgelegt.

Änderung vorschlagen

Zusatzangebote der Krankenkassen

Viele gesetzliche Krankenkassen beteiligen sich an Kosten für Zusatzleistungen, z. B. für Professionelle Zahnreinigung (PZR) oder Zahnvorsorge. Hier finden Sie die Übersicht der KZV Sachsen zu Zusatzangeboten.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat ebenfalls mittels Umfrage eine Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR) erstellt und auf ihrer Website veröffentlicht.

Änderung vorschlagen

Zahnärzteversorgung Sachsen (ZVS)

Die Zahnärzteversorgung Sachsen ist die Pflichtversorgung für alle berufstätigen Zahnärzte in Sachsen. Sie gewährt allen Teilnehmern Altersruhegeld sowie Ruhegeld im Fall des Eintritts von Berufsunfähigkeit. Des Weiteren leistet die ZVS den Hinterbliebenen Versorgungsleistungen (Witwen-/Witwerrente, (Halb-)Waisenrente, Sterbegeld).
Sie ist ein Sondervermögen der Landeszahnärztekammer Sachsen mit berufsständischer Selbstverwaltung unter Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (Rechtsaufsicht) und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Versicherungsaufsicht).

Änderung vorschlagen

Zweigpraxis

Vertragszahnärzte können gem. § 24 Absatz 3 Zahnärzte-ZV neben ihrem Vertragszahnarztsitz auch an weiteren Orten tätig werden, sofern die KZV diese Zweigpraxis zuvor genehmigt hat. Voraussetzung ist, dass sich die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert, ohne dass die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes beeinträchtigt wird. Die Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz muss zeitlich insgesamt überwiegen. Eine Zweigpraxis in den Räumen anderer Praxen ist räumlich abzugrenzen (Praxisschild). Leistungen in der Zweigpraxis sind grundsätzlich persönlich zu erbringen oder durch einen vom Zulassungsausschuss genehmigten, angestellten Zahnarzt.

Der Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis im gleichen KZV-Bereich, in dem sich auch die Hauptpraxis befindet, ist schriftlich und rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Die Anträge werden vom Vorstand der KZV geprüft und genehmigt. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. Der Antrag auf Ermächtigung (Betrieb einer Zweigpraxis in einem anderen KZV-Bereich als dem Vertragszahnarztsitz) ist beim dortigen Zulassungsausschuss einzureichen.

Änderung vorschlagen

Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes. Sie soll vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahres stattfinden und ist eine Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung.

Änderung vorschlagen