Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (S)

Sachkunde

Röntgen:
Die Fachkunde im Strahlenschutz setzt sich aus einem erfolgreichen Kursbesuch und einem praktischen Teil, der Sachkunde (100 dokumentierte Aufnahmen) zusammen

Hygiene:
Eine Qualifikation (Sachkunde) wird vermutet, sofern in einer nachgewiesenen Ausbildung in entsprechenden Medizinalfachberufen diese Inhalte in den Rahmenlehrplänen verankert sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

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Satzung der KZVS

Die Satzung der KZVS wird gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) V von der Vertreterversammlung als Rechtsnorm beschlossen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, des Sächsisches Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

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Satzung der LZK Sachsen

Die Kammerversammlung hat auf der Grundlage des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) die Hauptsatzung der LZK Sachsen beschlossen. Durch die Hauptsatzung der LZKS werden u.a. die Aufgaben und Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Kammer geregelt.

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Sachverständige

Von der zuständigen Landesbehörde bestellte, unabhänige Gutachter zur Bewertung der technischen Parameter der Röntgeneinrichtungen unter Einhaltung der gesetzlichen Regeln und dem Stand der Technik. In Sachsen bestellte Sachverständige für die Prüfung von Röntgeneinrichtungen.

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Sächsischer Fortbildungstag für Zahnärzte und das Praxisteam

Der Sächsische Fortbildungstag für Zahnärzte und das Praxisteam ist der Fortbildungshöhepunkt für die gesamte Praxis im laufenden Fortbildungsjahr. Dieser wird durch die Fortbildungsakademie der Landeszahnärztekammer Sachsen organisiert und durchgeführt.

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Selbstverwaltung

Unter Selbstverwaltung wird eine organisierte Mitwirkung der Bürger an Aufgaben, die gesetzlich definiert sind und die zu erfüllen im öffentlichen Interesse liegen, definiert. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine mitgliedschaftlich verfasste, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die mit Hoheitsgewalt ausgestattet ist und die ihre Legitimation nicht Privatautonomie, sondern einem Gesetz, die Kammer dem SächsHKaG, die KZVS dem SGB V, verdankt. Die Beziehung der Körperschaften des öffentlichen Rechts zu ihren Mitgliedern ist daher öffentlich-rechtlicher Natur.

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Schlichtung, Vermittlung, außergerichtliche Klärung

Die Landeszahnärztekammer Sachsen bietet u.a. ein Vermittlungsverfahren zur Beilegung berufsbezogener Streitigkeiten an. Den Verfahrensablauf regelt die Satzung über das Vermittlungsverfahren bei der Landeszahnärztekammer Sachsen. Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens können u.a. vermutete oder tatsächliche Behandlungsfehler, Auseinandersetzungen zur zahnärztlichen Rechnungslegung sein. Ziel des Verfahrens ist eine außergerichtliche, selbstbestimmte und abschließende Klärung der Sachlage.

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Schnellübersichten der LZKS und KZVS

Die aktalisierten Schnellübersichten (Stand: April 2022) sind ein kompaktes Handbuch für die Bewertung von Leistungen aus BEMA, GOÄ-GKV, Festzuschüsse, BEL II, GOZ und GOÄ-Privat.

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Schnittstellenpapier zwischen BEMA und GOZ

Die KZBV hat mit mehreren KZVen gemeinsam den Leitfaden "Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV" erarbeitet. Zahnarzt und Team erhalten schon im Vorfeld Hilfestellungen zu aufwendigen Behandlungen.

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Schülerpraktikum

Das Schülerpraktikum bietet Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit, praktische Einblicke in die Arbeitswelt zu gewinnen. Üblicherweise während der Schulzeit absolviert, dauert es meist zwei Wochen. Schülerpraktika fördern die Berufsorientierung, persönliche Entwicklung und den Erwerb von Schlüsselqualifikationen.

Weitere Informationen und Praktikumsbörse unter Bildung Schülerpraktikum.

Informationen zur Ausbildung zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA):

Informationen zum Studium der Zahnmedizin:

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Schwangerschaft Praxismitarbeiterin

Weitere Informationen finden sie im Praxishandbuch oder unter www.arbeitsschutz.sachsen.de

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Schweigepflicht

Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekanntgeworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.  Er ist zur Offenbarung befugt, soweit er von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist. Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren.

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Sicherstellungsauftrag

Inhalt und Umfang der Sicherstellung regelt § 75 SGB V. Danach sind die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.

Gemäß § 72 SGB V ist die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.

Darüber hinaus erklärte die Vertreterversammlung am 6. Mai 2023 ihr Einvernehmen zu der vom Vorstand beschlossenen Förderrichtlinie zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung.

Die Förderrichtlinie trifft Festlegungen zu:

  • möglichen Fördermaßnahmen
  • Verfahren der Verteilung der Mittel des Strukturfonds
  • bestehenden Rechenschaftspflichten

Verwendung der finanziellen Mittel des Strukturfonds gemäß § 105 Abs. 1a SGB V:

Zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages bedient sich die K(Z)V ihrer Mitglieder, ermächtigter Zahnärzte und zahnärztlich geleiteter Einrichtungen. Im Innenverhältnis verpflichtet der Sicherstellungsauftrag die K(Z)Ven insbesondere zur Mitwirkung an Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Verteilung der Gesamtvergütung.

Ziel ist eine wohnortnahe Versorgung bei gleichzeitig verantwortungsvollem Umgang mit den finanziellen Ressourcen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Auch die Versorgung der Versicherten im brancheneinheitlichen Basistarif der privaten Krankenversicherung ist sicherzustellen.

Der Sicherstellungsauftrag gilt rund um die Uhr, also auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten. Daher leisten die niedergelassenen Zahnärzte über ihre Arbeit in der Praxis hinaus den zahnärztlichen Notdienst.

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Sicherungseinbehalt

Die KZVS erhebt einen regelmäßigen Sicherungseinbehalt bei Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit bzw. Ruhen der Zulassung/Ermächtigung von 5.000 Euro (Einzelpraxis) bzw. 7.000 Euro (BAG) erhoben. Die KZVS ist im Interesse der gesamten sächsischen Zahnärzteschaft zu ausreichenden Sicherungsmaßnahmen verpflichtet.

Die Einbehalte dienen der Absicherung evtl. festzusetzender Honorarregresse, z. B. aufgrund sachlich-rechnerischer Berichtigung oder Wirtschaftlichkeitsprüfung. Können Regressbeträge beim Betroffenen nicht realisiert werden, haftet die KZV Sachsen den Krankenkassen gegenüber, soweit es sich um Beträge aus der Gesamtvergütung handelt, d. h. die KZV Sachsen muss die Regressbeträge an die Krankenkassen überweisen, auch wenn sie sie beim Betroffenen nicht einbehalten kann. Letztlich haften dann alle Vertragszahnärzte für den Forderungsausfall einer Praxis

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SMC-B (Praxisausweis)

Der Praxisausweis (SMC-B) authentisiert die Leistungserbringerinstitution als medizinische Einrichtung gegenüber der Telematik.

Erst durch diese kann der Konnektor eine Verbindung zur Telematik aufbauen. Der elektronische Praxisausweis ist grundsätzlich 5 Jahre ab dem Bestelldatum beim Anbieter gültig.

Weitere Informationen zur SMC-B sind auf der Seite der TI unter Praxis - Praxisführung - Telematikinfrastruktur bei "Beantragung und Refinanzierung" zu finden.

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Sonstige Kostenträger

Über den Kreis der gesetzlich Krankenversicherten hinaus haben Versicherte der sogenannten Sonstigen Kostenträger Anspruch auf zahnärztliche Versorgung. Zu den Sonstigen Kostenträgern zählen Sozialamt, Jugendämter, Bundeswehr, Polizei und Feuerwehr.

Das seit dem 1. Januar 2023 verpflichtende EBZ-Verfahren kommt bei den Sonstigen Kostenträgern (Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Jugend-, Sozial- und Landratsämter) nicht zur Anwendung.

Für diese bleibt das bisherige papiergebundene Verfahren bestehen. Die Beantragung erfolgt in der Regel unter Verwendung der Vordrucke gemäß Anlage 14a BMV-Z.
Die Bundeswehr gibt ggf. eigene Antragsformulare aus.

Bei Einreichung der Abrechnung in der KZV Sachsen sind Hinweise zu beachten.

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Sprechstundenbedarf (SSB)

Als Sprechstundenbedarf (SSB) gelten nur Mittel, die in ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung in der Sprechstunde angewendet werden oder bei Notfällen für mehr als einen Berechtigten zur Verfügung stehen müssen.
Zu diesen Mitteln gehören ausschließlich Analgetika, Sedativa/Hypnotika, Analeptika, Cardiaka und Arzneimittel zur lokalen Fluoridierung.
Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und Instrumente, die hier nicht genannt sind, die der Versicherte aber zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Verwendung verbraucht sind, sind bereits mit dem Punktwert abgegolten. Eine Verordnung von SSB auf den Namen des Patienten ist nicht zulässig.
Es dürfen durch die Patienten keine Zuzahlungen für den SSB geleistet werden. Eine Verordnung von SSB über das Rezeptformular ist nicht möglich.

Die Kosten für den Sprechstundenbedarf (SSB) werden allein durch die auslösende vertragszahnärztliche Leistung bestimmt. Eine Verordnung von SSB über das Rezeptformular ist nicht möglich.

Ausnahmen gibt es bei der Bundeswehr und der Bundespolizei. Hier wird, außer für eine Musterungsuntersuchung, eine Pauschale pro abgerechnetem Fall gezahlt und zwar unabhängig davon, ob die in der Tabelle aufgeführten Leistungen abgerechnet worden sind oder nicht.Durch die KZV Sachsen werden einmal im Quartal praxisbezogen aus den abgerechneten Leistungen die SSB-auslösenden Gebührennummern ermittelt. Diese können in allen Abrechnungsarten, außer im Bereich Zahnersatz, enthalten sein.Die Vergütung erfolgt immer im Rahmen der Quartalsabrechnung. Es ist vertraglich vereinbart, dass keine Berichtigung der SSB-Vergütung stattfindet, wenn die SSB-auslösende Leistung, z. B. im Rahmen der sachlich- rechnerischen oder der Wirtschaftlichkeitsprüfung, gekürzt wird. Durch die sächsische SSB-Vereinbarung ist auch die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit der verwendeten Mittel ausgeschlossen.

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Stammtische KZVS

Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie die Obleute organisieren regionale Zahnärztestammtische in ihren Bereichen. Für Referate und Diskussionen zu aktuellen standespolitischen bzw. praxisrelevanten Themen stehen der Vorstand, Referenten im Auftrag des Vorstandes (Erweiterter Beratungskreis/Obleute) sowie Mitarbeiter der KZVS zur Verfügung.

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Stammtische LZKS

Die Kreisverantwortlichen organisieren für die Kollegen sog. Stammtische, um über Standespolitik, Fachliches u.a. diskutieren informieren  zu können. Aktuelle Termine

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Standardtarif

Statistik der Bundeszahnärztekammer

Die Bundeszahnärztekammer erstellt regelmäßig ein Statistisches Jahrbuch mit wichtigen Kennzahlen der zahnärztlichen Versorgung

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Stellenbörse

Die Praxis-/Stellenbörse steht den sächsischen Zahnärzten und Mitarbeitern zur Verfügung.

Wie nehmen Sie Kontakt zu einem Inserenten auf?

  • Zur Anzeige von Inseraten wählen Sie zuerst die gewünschte Kategorie (Kooperationen, Stellen für Praxismitarbeiter, Stellen für Zahnärzte, Stellen für Zahntechniker, Zahnarztpraxis). Anschließend können die verschiedenen Filter zur Eingrenzung der Suche genutzt werden. Die gefundenen Inserate werden unterhalb des Filters angezeigt.
    • "Angebot" = Stellenangebot des Arbeitgebers
    • "Gesuch" = Stellengesuch des Arbeitnehmers
  • Bei Chiffre-Anzeigen hat der Inserent der Veröffentlichung und Weitergabe seiner persönlichen Daten nicht zugestimmt. Senden Sie eine E-Mail mit Angabe der Anzeigennummer und Ihren Kontaktdaten an die angegebene E-Mailadresse. Wir leiten Ihre Nachricht an den Inserenten weiter.
  • Eine Weiterleitung von Bewerbungsunterlagen ist aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen nicht möglich.

Was sollten Sie als Inserent wissen?

  • Um ein neues Inserat aufzugeben, wählen Sie zuerst die gewünschte Kategorie (Kooperationen, Stellen für Praxismitarbeiter, Stellen für Zahnärzte, Stellen für Zahntechniker, Zahnarztpraxis). Anschließend kann das sich öffnende Formular ausgefüllt und an die KZVS gesendet werden.
    • "Angebot" = Stellenangebot des Arbeitgebers
    • "Gesuch" = Stellengesuch des Arbeitnehmers
  • Bitte beachten Sie, dass das Feld „Bemerkungen“ im Volltext veröffentlicht wird. Alle gemachten Angaben sind auf der Website sichtbar.
  • Nach Veröffentlichung Ihres Inserates erhalten Sie eine E-Mail mit Ihrer Anzeigen-Nummer.
  • Eine automatische Löschung erfolgt nach drei Monaten (Stellen für Praxismitarbeiter und für Zahntechniker) bzw. sechs Monaten (Zahnarztpraxis, Kooperationen, Stellen für Zahnärzte).
  • Informieren Sie uns rechtzeitig, wenn Ihre Anzeige verlängert, verändert oder gelöscht werden soll.

Bitte beachten Sie, dass Ihre persönlichen Daten über Internet-Suchmaschinen – auch nach dem Löschen durch die KZV Sachsen – weiter im Internet abrufbar sein können.

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Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung

Gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der dentalen Radiographie.

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