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GAP 1
Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 am Ende des 2. Ausbildungsjahres
Gebührenordung für Ärzte (GOÄ)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Sie bestimmt die Vergütung für berufliche Leistungen der Ärzte, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach § 6 Abs. 2 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) haben Zahnärzte Zugriff auf einen beschränkten Bereich der Gebührenordnung für Ärzte, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten ist. Ein Auszug aus der GOÄ mit den für Zahnärzte geöffneten Bereichn steht im GOZ-Infosystem der LZK Sachsen zum Download zur Verfügung. Fragen beantwortet die GOZ-Hotline.
Abrechnung zahnärztlicher Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Seit dem 01.01.2004 kann für die Abrechnung von Leistungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) nicht enthalten sind, eingeschränkt auf das Gebührenverzeichnis der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12.11.1982 in der Fassung vom 01.01.1996 zurückgegriffen werden (siehe hierzu GÖÄ-Positivliste)
Die Anwendung des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist im BEMA in den Allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 3 geregelt.
Gebührenordnung der LZKS
Die Gebührenordnung regelt, wie und in welcher Höhe die Landeszahnärztekammer Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhebt. Sie wird von der Kammerversammlung beschlossen.
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Sie bestimmt die Vergütung für berufliche Leistungen der Zahnärzte, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Als Vergütung stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung) und Ersatz von Auslagen zu. Die GOZ steht im GOZ-Infosystem der LZK Sachsen zum Download zur Verfügung. Fragen beantwortet GOZ-Hotline.
gematik
Die gematik trägt die Gesamtverantwortung für die Telematikinfrastruktur (TI), die zentrale Plattform für digitale Anwendungen im deutschen Gesundheitswesen. Mit der Definition und Durchsetzung verbindlicher Standards für Dienste, Komponenten und Anwendungen in der TI gewährleistet die gematik, dass diese zentrale Infrastruktur sicher, leistungsfähig und nutzerfreundlich ist und bleibt.
Die gematik vermittelt, moderiert und berät – national und international
Die Arbeit der gematik als Nationale Agentur für Digitale Medizin reicht weit über Landesgrenzen hinaus – für die beste medizinische Versorgung der Menschen kooperiert sie international mit „National Digital Health Agencies“ anderer Länder. Sie ist Kompetenzzentrum und Koordinierungsstelle für Interoperabilität und versteht sich dabei nicht nur als Prüferin und Standardgeberin, sondern auch als Vermittlerin, Moderatorin und Beraterin.
(Quelle: Über uns | gematik / Zugriff: 17.10.2023, 13:33 Uhr)
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die ca. 73 Millionen Versicherten beanspruchen können. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser.
Die grundsätzlichen Entscheidungen zum Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten trifft in Deutschland der Gesetzgeber. Mit der Aufgabe, den sogenannten Leistungskatalog der Krankenkassen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu konkretisieren, hat der Gesetzgeber den G-BA als höchstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung betraut. Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt die Rechtsaufsicht wahr.
Der G-BA wird von den vier großen Selbstverwaltungsorganisationen im Gesundheitssystem gebildet: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).
Gemeinschaftspraxis
Genehmigung bei ZE-Wiederherstellungsmaßnahmen
Gesamtvergütung
Gesetzlich verankert ist die Gesamtvergütung im § 85 SGB V.
Hierunter ist der Betrag zu verstehen, den die Krankenkassen an die Kassenzahnärztliche Vereinigung für die gesamte vertragszahnärztliche Versorgung der Mitglieder und Familienversicherten die ihren Wohnort im Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, entrichten.
Die Höhe der Gesamtvergütung wird in den Gesamtverträgen nach § 83 SGB V vereinbart.
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (§ 13)
Zahnärzte mit ausländischen Diplomen sind nicht automatisch im Besitz einer Approbation und müssen die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes nachweisen (Voraussetzung für die Erteilung der Approbationsurkunde). Um diesen Nachweis zu ermöglichen, stellt die zuständige Behörde (in Sachsen: Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig) eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) aus. Diese Genehmigung erlaubt die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in unselbstständiger und nicht leitender Tätigkeit.
Geschäftsbericht der KZVS
Dieser Geschäftsbericht arbeitet bewusst mit dem Element der Reduktion. Der zunehmenden Informationsflut setzen wir ausgewählte Fakten, Tendenzen und kurze Zusammenfassungen entgegen. Die Darlegungen sollen nicht nur Rechenschaft über Geleistetes ablegen sowie einen Einblick in die Arbeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ermöglichen, sondern auch Impulse setzen – für die Unternehmensstrategie unserer Mitglieder und Kooperationspartner.
Lesen Sie mehr über die vertragszahnärztliche Versorgung in Sachsen und die Arbeit in den Gremien der KZVS in den Jahren 2019 - 2021.
Geschäftsstelle der KZV Sachsen
Die Geschäftsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen (KZVS) befindet sich im Zahnärztehaus Dresden.
Die Mitarbeiter der einzelnen Geschäftsbereiche beantworten Ihre Anfragen per Telefon, per Mail sowie per Kontaktformular gern im Rahmen der folgenden Geschäftszeiten:
- Montag bis Donnerstag von 8 - 17 Uhr
- Freitag von 8 - 14 Uhr.
Hier erhalten Sie Informationen zur Anfahrt.
Geschäftsstelle der LZK Sachsen
Die laufenden Geschäfte der Kammer werden nach den Richtlinien und Beschlüssen der Kammerversammlung und des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Präsidenten durch eine Geschäftsstelle geführt. Die Leitung obliegt einem Geschäftsführer, der nicht Mitglied von Organen der Kammer sein darf.
Die Mitarbeiter der einzelnen Geschäftsbereiche beantworten Ihre Anfragen per Telefon, per Mail sowie per Kontaktformular gern im Rahmen der folgenden Geschäftszeiten:
- Montag bis Donnerstag von 8 - 17 Uhr
- Freitag von 8 - 14 Uhr.
Hier erhalten Sie Informationen zur Anfahrt.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird getragen von gesetzlichen Krankenkassen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziell und organisatorisch unabhängig sind. Sie führen die ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich.
Tragende Strukturprinzipien der GKV sind das Solidaritäts- und das Sachleistungsprinzip. Das Solidaritätsprinzip gewährleistet, dass jeder Versicherte unabhängig von Einkommen bzw. Beitragshöhe und Krankheitsrisiken medizinisch-notwendige Leistungen aus der GKV erhält. Das Sachleistungsprinzip stellt die Leistungen ohne finanzielle Vorleistungen der Versicherten sicher.
Der GKV-Spitzenverband entscheidet gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) über die konkrete Ausgestaltung des Leistungskataloges der GKV.
Gesichtsbogen
Am 10. Oktober 2014 wurde von GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV eine Gemeinsame Erklärung zur Abrechnung bei der Verwendung eines des Gesichtsbogens im Bereich Zahnersatz und Aufbissbehelfen unterzeichnet.
Bitte lesen Sie die Vereinbarung im Detail.
Gewährleistung
Laut der Regelung in § 136a Abs. 4 SGB V übernimmt der Zahnarzt für Füllungen und für die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. D. h. er darf die mit der Mangelbeseitigung verbundenen Kosten weder dem Patienten noch der Krankenkasse in Rechnung stellen.
Dies gilt auch, soweit die Mängel vom Zahntechniker zu vertreten sind, da der Zahnarzt sich Mängel aus diesem Bereich zurechnen lassen muss. Ob und in welchem Umfang der Zahnarzt einen Ausgleichsanspruch gegen den Zahntechniker hat, ist im Verhältnis des Zahnarztes zum Patienten und dessen Krankenkasse unerheblich.
Zu beachten ist jedoch, dass von der Regelung des § 136a Abs. 4 SGB V durch das Bundesschiedsamt Ausnahmen festgelegt wurden. Die Ausnahmen von der zweijährigen Gewährleistung sind für Füllungen wie folgt bestimmt:
Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren können zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden bei:
· Milchzahnfüllungen
· Zahnhalsfüllungen
· mehr als dreiflächigen Füllungen
· Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten
· Fällen, in denen besondere Umstände (z. B. Bruxismus oder Vorerkrankung) vorliegen, die der Zahnarzt auf dem Krankenblatt festhält
Wiederholungsfüllungen können nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird.
Ausgeführte prothetische Leistungen kann die Krankenkasse in begründeten Einzelfällen bei vermuteten Planungs- oder Ausführungsmängeln hinsichtlich Regel- und gleichartigen Versorgungen innerhalb von 24 Monaten nach der definitiven Eingliederung begutachten lassen, hinsichtlich andersartigen Versorgungen und sog. Mischfällen innerhalb von 36 Monaten nach definitiver Eingliederung. Durch ein Gutachten ist die Verschuldensfrage im Einzelfall zu klären.
Dies bedeutet, dass der Zahnarzt nicht in jedem Fall verpflichtet ist, Füllungen und Zahnersatz kostenlos nachzubessern oder zu erneuern, sondern nur in den Fällen, in denen ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann bzw. er sich ein schuldhaftes Verhalten des Zahntechnikers zurechnen lassen muss. Fälle, in denen z. B. mechanische Einwirkungen durch den Patienten erfolgt sind, wie der „Kirschkernbiss“ oder wenn dem Patienten die Prothese heruntergefallen ist, sind nicht auf ein Verschulden des Zahnarztes zurückzuführen.
Bei Fragen zur Begutachtung von Zahnersatz wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen des Gutachterwesen: Frau Augustin, Telefon: 0351-8053610 oder Frau Ecke, Telefon 0351-8053602.
Glasionomerzement
Glasionomerzement ist ein fluoridhaltiger mineralischer Zement. Glasionome finden Verwendung als Unterfüllmaterial oder zur Befestigung von Zahnersatz. Als Füllungswerkstoff ist er wegen der begrenzten Haltbarkeit lediglich als provisorischer Füllungswerkstoff oder bei der Versorgung kariöser Milchzähne geeignet.
Je nach Anwendungsgebiet können für gesetzlich Versicherte die BEMA-Nrn. 11, 13a-d, keinesfalls aber BEMA-Nr. 13e-h, zum Ansatz gelangen.
GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Sie bestimmt die Vergütung für berufliche Leistungen der Ärzte, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach § 6 Abs. 2 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) haben Zahnärzte Zugriff auf einen beschränkten Bereich der Gebührenordnung für Ärzte, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten ist. Ein Auszug aus der GOÄ mit den für Zahnärzte geöffneten Bereichn steht im GOZ-Infosystem der LZK Sachsen zum Download zur Verfügung. Fragen beantwortet die GOZ-Hotline.
Abrechnung zahnärztlicher Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Seit dem 01.01.2004 kann für die Abrechnung von Leistungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) nicht enthalten sind, eingeschränkt auf das Gebührenverzeichnis der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12.11.1982 in der Fassung vom 01.01.1996 zurückgegriffen werden (siehe hierzu GÖÄ-Positivliste)
Die Anwendung des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist im BEMA in den Allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 3 geregelt.
GOZ Ausschuss (Ausschuss für Gebührenrecht)
Der Ausschuss für Gebührenrecht befasst sich mit der Anwendung und Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ). Er steht dem Vorstand der LZKS bei der Positionierung der Kammer zu aktuellen Fragen der bestehenden Gebührenordnung Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) beratend zur Seite. Ebenso vertritt der Ausschuss im oben genannten Rahmen die Kammer auf Bundesebene, so z.B. im Rahmen von Koordinierungskonferenzen der Südkammern und der BZÄK.
Weitere Aufgaben sind:
- Erarbeitung von Empfehlungen und Hinweisen zur Anwendung der Gebührenordnung, im Umgang mit Erstattungsstellen und PKV’en,
- Pflege und Aktualisierung des GOZ-Infosystems als Arbeitsmittel für die Zahnarztpraxis,
- Veröffentlichungen im ZBS zu aktuellen Themen und Rechtsprechung,
- Sicherstellung von Fortbildungen zur GOZ,
- Argumentative, fachliche Unterstützung der Zahnärzte bei anhängigen Rechtsstreitigkeiten,
- Abgabe von fachlichen Stellungnahmen zum Gebührenrecht,
- Fachliche Beratung und Unterstützung der GOZ-Hotline
- Beantwortung von Abrechnungsfragen
- Gebührentechnische Liquidationsprüfung individueller Behandlungsfälle
GOZ
Die Abkürzung „GOZ“ steht für „Gebührenordnung für Zahnärzte“. Diese Gebührenordnung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 04.12.2001 (BGBL. I S. 3320), bestimmt die Vergütung für berufliche Leistungen der Zahnärzte, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Sie ist damit die Berechnungsgrundlage für alle zahnärztlichen Leistungen, welche nicht durch die gesetzliche Kranken- bzw. Unfallversicherung übernommen und damit als Privatleistungen erbracht werden. Die GOZ stellt auf den jeweils individuellen Aufwand für die Behandlung des betreffenden Patienten ab. Ein Download der Gebührenordnung ist z.B. auf der Webseite der BZÄK möglich.
GOZ-Hotline
Die Liquidation privatzahnärztlicher Leistungen wird gemäß der amtlichen Gebührenordnungen (GOZ/GOÄ) erstellt. Die GOZ-Hotline der LZKS kann Hilfestellung bei der Beantwortung von Fragen zur Anwendung und Auslegung der Gebührenordnung geben. Sie unterstützt durch Prüfung von Heil- und Kostenplänen und Rechnungslegungen. Es werden Merkblätter, Berechnungshinweise, Formularvorschläge, Patienteninformationen sowie Informationen zur aktuellen Rechtsprechung zur Verfügung gestellt.
GOZ-Infosystem
Die Landeszahnärztekammer Sachsen stellt unter Federführung des Ausschusses für Gebührenrecht allen Zahnarztpraxen das GOZ-Infosystem zur Verfügung. Es handelt sich hierbei um ein Nachschlagewerk in elektronischer Form, welches die vom Ausschuss für Gebührenrecht vertretenen Auffassungen zu Abrechnungsfragen darstellt. Es beinhaltet unter anderem auch Patienteninformationen sowie Musterformulare zur Verwendung in der Praxis.
Grundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern
Die Grundsätze regeln die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Beschäftigung von Assistenten und Vertretern gemäß §§ 32, 32a, 32b Abs. 6 der Zahnärzte-ZV im Bereich der KZV Sachsen. Sie gelten nicht für die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten, die durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden muss.
Gruppenprophylaxe
Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V beinhaltet die zahnmedizinische Gesundheitserziehung zur Erkennung und Verhütung von Mund- und Zahnerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen, vor allem im Setting Tagespflege, Kindergärten und Schulen.
Inhalte der Maßnahmen sind altersentsprechende Impulse der theoretischen und praktischen Anleitung zur Mundhygiene, Ernährungsberatung, Angebote lokaler Fluoridierungsmaßnahmen und die Motivation zum halbjährlichen Zahnarztbesuch.
Im Freistaat Sachsen werden die Maßnahmen unter der Verantwortung approbierter Zahnärzte aus der Niederlassung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bis zu 3 x im Schuljahr durchgeführt.
Nähere Informationen: www.lagz-sachsen.de
Gutachten
Zahnärztliche Gutachten sind begründete Darstellungen von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Befundes oder Zustandes.
Der Gutachter gibt fachliche Stellungnahmen zu zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen auf der Grundlage von erhobenen Befunden und Diagnostikunterlagen ab.
Das vertragszahnärztliche Gutachterwesen unterscheidet Gutachten vor einer Behandlung, (Planungsgutachten) und Gutachten nach einer Behandlung (Mängelgutachten). Letztere sind zwischen den Vertragspartnern nur für den Bereich der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen vereinbart. Auf den Instanzenweg bezogen sieht das Verfahren Erstgutachten und Obergutachten vor.
Folgende Vertragsgutachten können in Sachsen durchgeführt werden:
- Prothetik-Planungsgutachten
- Prothetik-Mängelgutachten
- Implantologiegutachten
- PAR-Gutachten
- KFO-Gutachten
- KBR-Gutachten.
Im Zahnersatzbereich wird neben dem Obergutachterverfahren auch das sogenannte Prothetik-Einigungsverfahren durchgeführt. Letzteres gilt in Sachsen für folgende Krankenkassen:
- AOK PLUS
- BKK
- Knappschaft
Hilfsmittel zur weiteren qualitativen Verbesserung des Vertragsgutachterverfahrens im Bereich Prothetik und Parodontologie sowie Vereinbarungen zu Begutachtungen:
Gutachterrichtlinien
Die Kammerversammlung der Landeszahnärztekammer Sachsen hat aufgrund des Sächsischen Heilberufe-Kammergesetzes Gutachterrichtlinien beschlossen. Genannte Richtlinien sollen dazu beitragen, den Gutachtern brauchbare Hinweise zu geben und eine objektive Begutachtung zu gewährleisten.