Gebührenordung Ärzte (GOÄ)
Gebührenordnung der LZKS
Die Gebührenordnung regelt, wie und in welcher Höhe die Landeszahnärztekammer Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhebt. Sie wird von der Kammerversammlung beschlossen.
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Die aktuell geltende Gebührenordnung für Zahnärzte, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 04.12.2001 (BGBL. I S. 3320) bestimmt die Vergütung für berufliche Leistungen der Zahnärzte, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Sie steht im GOZ-Infosystem der LZK Sachsen zum Download zur Verfügung. Fragen beantwortet GOZ-Hotline
gematik
Die Gesellschaft für Telematik wurde 2005 als GmbH von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens gegründet. Der gesetzliche Auftrag der gematik, ist die Einführung, der Betrieb und die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur, der eGK sowie den zugehörigen Fachanwendungen. So werden deren Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit gewährleistet und sichergestellt, dass diese von allen Akteuren im Gesundheitswesen genutzt werden können.
(Quelle: gematik.de/ueber-uns/ Zugriff: 27.01.2020, 14:40 Uhr)
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die ca. 73 Millionen Versicherten beanspruchen können. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser.
Die grundsätzlichen Entscheidungen zum Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten trifft in Deutschland der Gesetzgeber. Mit der Aufgabe, den sogenannten Leistungskatalog der Krankenkassen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu konkretisieren, hat der Gesetzgeber den G-BA als höchstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung betraut. Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt die Rechtsaufsicht wahr.
Der G-BA wird von den vier großen Selbstverwaltungsorganisationen im Gesundheitssystem gebildet: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).
Gemeinschaftspraxis
Gesamtvergütung
Gesetzlich verankert ist die Gesamtvergütung im § 85 SGB V.
Hierunter ist der Betrag zu verstehen, den die Krankenkassen an die Kassenzahnärztliche Vereinigung für die gesamte vertragszahnärztliche Versorgung der Mitglieder und Familienversicherten die ihren Wohnort im Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, entrichten.
Die Höhe der Gesamtvergütung wird in den Gesamtverträgen nach § 83 SGB V vereinbart.
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (§ 13)
Zahnärzte mit ausländischen Diplomen sind nicht automatisch im Besitz einer Approbation und müssen die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes nachweisen (Voraussetzung für die Erteilung der Approbationsurkunde). Um diesen Nachweis zu ermöglichen, stellt die zuständige Behörde (in Sachsen: Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig) eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) aus. Diese Genehmigung erlaubt die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in unselbstständiger und nicht leitender Tätigkeit.
Geschäftsstelle der KZV Sachsen
Die Geschäftsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen (KZVS) befindet sich im Zahnärztehaus Dresden. Die Mitarbeiter der einzelnen Geschäftsbereiche beantworten Ihre Anfragen per Telefon, per Mail sowie per Kontaktformular gern im Rahmen der folgenden Geschäftszeiten:
- Montag bis Donnerstag von 8 - 17 Uhr
- Freitag von 8 - 14 Uhr.
Hier erhalten Sie Informationen zur Anfahrt.
Geschäftsstelle LZK Sachsen
Die laufenden Geschäfte der Kammer werden nach den Richtlinien und Beschlüssen der Kammerversammlung und des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Präsidenten durch eine Geschäftsstelle geführt. Die Leitung obliegt einem Geschäftsführer, der nicht Mitglied von Organen der Kammer sein darf.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird getragen von gesetzlichen Krankenkassen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziell und organisatorisch unabhängig sind. Sie führen die ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich.
Tragende Strukturprinzipien der GKV sind das Solidaritäts- und das Sachleistungsprinzip. Das Solidaritätsprinzip gewährleistet, dass jeder Versicherte unabhängig von Einkommen bzw. Beitragshöhe und Krankheitsrisiken medizinisch-notwendige Leistungen aus der GKV erhält. Das Sachleistungsprinzip stellt die Leistungen ohne finanzielle Vorleistungen der Versicherten sicher.
Der GKV-Spitzenverband entscheidet gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) über die konkrete Ausgestaltung des Leistungskataloges der GKV.
Gewährleistung
GOÄ
GOZ-Hotline
Die Liquidation privatzahnärztlicher Leistungen wird gemäß der amtlichen Gebührenordnungen (GOZ/GOÄ) erstellt. Die GOZ-Hotline der LZKS kann Hilfestellung bei der Beantwortung von Fragen zur Anwendung und Auslegung der Gebührenordnung geben. Sie unterstützt durch Prüfung von Heil- und Kostenplänen und Rechnungslegungen. Es werden Merkblätter, Berechnungshinweise, Formularvorschläge, Patienteninformationen sowie Informationen zur aktuellen Rechtsprechung zur Verfügung gestellt.
GOZ-Infosystem
Die Landeszahnärztekammer Sachsen stellt unter Federführung des GOZ-Ausschusses allen Zahnarztpraxen das GOZ-Infosystem zur Verfügung. Es handelt sich hierbei um ein Nachschlagewerk in elektronischer Form, welches die vom GOZ-Ausschuss vertretenen Auffassungen zu Abrechnungsfragen darstellt. Es beinhaltet unter anderem auch Patienteninformationen sowie Musterformulare zur Verwendung in der Praxis.
Grundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern
Die Grundsätze regeln die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Beschäftigung von Assistenten und Vertretern gemäß §§ 32, 32a, 32b Abs. 6 der Zahnärzte-ZV im Bereich der KZV Sachsen. Sie gelten nicht für die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten, die durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden muss.
Gruppenprophylaxe
Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V beinhaltet die zahnmedizinische Gesundheitserziehung zur Erkennung und Verhütung von Mund- und Zahnerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen, vor allem im Setting Tagespflege, Kindergärten und Schulen.
Inhalte der Maßnahmen sind altersentsprechende Impulse der theoretischen und praktischen Anleitung zur Mundhygiene, Ernährungsberatung, Angebote lokaler Fluoridierungsmaßnahmen und die Motivation zum halbjährlichen Zahnarztbesuch.
Im Freistaat Sachsen werden die Maßnahmen unter der Verantwortung approbierter Zahnärzte aus der Niederlassung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bis zu 3 x im Schuljahr durchgeführt.
Nähere Informationen: www.lagz-sachsen.de
Gutachten
Zahnärztliche Gutachten sind begründete Darstellungen von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Befundes oder Zustandes.
Der Gutachter gibt fachliche Stellungnahmen zu zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen auf der Grundlage von erhobenen Befunden und Diagnostikunterlagen ab.
Das vertragszahnärztliche Gutachterwesen unterscheidet Gutachten vor einer Behandlung, (Planungsgutachten) und Gutachten nach einer Behandlung (Mängelgutachten). Letztere sind zwischen den Vertragspartnern nur für den Bereich der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen vereinbart. Auf den Instanzenweg bezogen sieht das Verfahren Erstgutachten und Obergutachten vor.
Folgende Vertragsgutachten können in Sachsen durchgeführt werden:
- Prothetik-Planungsgutachten
- Prothetik-Mängelgutachten
- Implantologiegutachten
- PARO-Gutachten
- KFO-Gutachten
- KBR-Gutachten.
Im Zahnersatzbereich wird neben dem Obergutachterverfahren auch das sogenannte Prothetik-Einigungsverfahren durchgeführt. Letzteres gilt in Sachsen für folgende Krankenkassen:
- AOK PLUS
- BKK
- Knappschaft
Gutachterrichtlinien
Die Kammerversammlung der Landeszahnärztekammer Sachsen hat aufgrund des Sächsischen Heilberufe-Kammergesetzes Gutachterrichtlinien beschlossen. Genannte Richtlinien sollen dazu beitragen, den Gutachtern brauchbare Hinweise zu geben und eine objektive Begutachtung zu gewährleisten.