Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (W)

Wahl der Vertreterversammlung der KZVS - 2022

Im Jahr 2022 fand die Wahl der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen (KZVS) für die Amtsperiode 2023 – 2028 statt. Die Vertreterversammlung ist das höchste Selbstverwaltungsorgan der Vertragszahnärzte und besteht aus 40 Mitgliedern.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der KZVS.

Dazu gehören

  • die im Freistaat Sachsen zugelassenen Vertragszahnärzte,
  • angestellte Zahnärzte (mindestens zehn Stunden pro Woche beschäftigt), die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragszahnärzten nach § 95 Abs. 9 SGB V tätig sind und
  • ermächtigte Krankenhauszahnärzte, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen.

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Wahl der Kammerversammlung der LZKS - 2022

Zahnärztinnen und Zahnärzte haben 2022 die Wahl. In der Zeit vom 8. bis zum 29. September wählen sie die neuen Mitglieder der Kammerversammlung. In der Legislatur November 2022 – November 2026 vertreten die Gewählten dann Ihre standespolitischen Interessen.

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Weiterbildung

Auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Sachsen gibt es für Zahnärzte die Möglichkeit der Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, Fachzahnarzt für Oralchirurgie und Fachzahnarzt im öffentlichen Gesundheitswesen.

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Weiterbildungsassistent

Weiterbildungsassistent ist, wer nach Erteilung der zahnärztlichen deutschen Approbation nach den Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und der Weiterbildungsordnung den Erwerb einer Gebietsbezeichnung anstrebt.

Niedergelassene Zahnärzte bzw. in einem MVZ oder in Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V angestellte Zahnärzte, die von der Landeszahnärztekammer zur Weiterbildung auf einem bestimmten Gebiet ermächtigt sind, sind zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten berechtigt.

Für Weiterbildungsassistenten tritt an die Stelle der zweijährigen Vorbereitungszeit die jeweils in der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer geregelte Weiterbildungszeit.

Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters ist rechtzeitig, zwei Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Über Anträge entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs Zulassung durch Bescheid. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

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Weiterbildungsbefugnis

Eine Weiterbildungsbefugnis ist notwendig, um Zahnärzte weiter zu bilden. Sie wird auf Antrag von der Landeszahnärztekammer erteilt. Die Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Sachsen regelt die Erteilung einer Befugnis.

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Weiterbildungsordnung

Die Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Sachsen regelt die Belange rund um die Weiterbildung der Zahnärzte zum Fachzahnarzt. Sie wird durch die Kammerversammlung beschlossen.

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Werbung

Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufsrechtswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufsrechtswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufsrechtswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.

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Wiederherstellungsmaßnahmen

Für Wiederherstellungsmaßnahmen an Zahnersatzversorgungen gilt in Sachsen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren. Welche FZ-Befunde bei welchem Kostenträger ohne Genehmigung abgerechnet werden dürfen entnehmen Sie dieser Übersicht.

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Wiederholungsprüfung

Widerspruchsmöglichkeiten für Gutachten aller Fachbereiche

Wirtschaftlichkeitsgebot

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist geregelt in § 12 Abs. 1 SGB V. Es fordert, dass die erbrachten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

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Wirtschaftlichkeitsprüfung

In Sachsen erfolgt die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen von Einzelfallprüfungen bei vorliegendem Verdacht auf unwirtschaftliche Behandlungsweise, Auffälligkeitsprüfungen, Zufälligkeitsprüfungen, Prüfungen der Verordnungsweise und Prüfungen auf Vorliegen eines sonstigen Schadens.

Einzelfallprüfungen

Die Durchführung von Einzelfallprüfungen, die vom Gesetzgeber als Pflichtprüfung bestimmt wurde, ist insbesondere dann per Antrag von den Krankenkassen oder der KZV zu veranlassen, wenn ein begründeter Verdacht besteht auf:

  • fehlende medizinische Notwendigkeit der Leistungen
  • ­fehlende Eignung der Leistung zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels
  • Qualitätsmangel
  • Unangemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten in Hinblick auf das Behandlungsziel
  • ­Unvereinbarkeit der Leistungen der Leistungsbereiche ZE und KFO mit dem Heil- und Kostenplan.

Im Rahmen der Einzelfallprüfung können Leistungen aus sämtlichen Leistungsbereichen überprüft werden. Grundsätzlich unterliegen genehmigte Leistungen keiner nachträglichen Prüfung auf Wirtschaftlichkeit. Eine Ausnahme gilt, wenn die abgerechneten Leistungen über die genehmigten Leistungen hinausgehen. Auch die richtlinienkonforme Durchführung der Behandlung kann im Rahmen der Einzelfallprüfung überprüft werden.

Auffälligkeitsprüfung

Eine nach wie vor große Rolle im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung spielt die Auffälligkeitsprüfung. Sie wird in Sachsen in der Regel als Durchschnittswertprüfung durchgeführt. Die Auffälligkeitsprüfung ist auf 150 Praxen pro Jahr beschränkt, wobei die Prüfungsstelle einmal pro Jahr die Auswahl hinsichtlich der einzubeziehenden Praxen trifft. Die Auswahl erfolgt anhand von vorgegebenen Auswahlkriterien.

Einzelleistungen werden auffällig, wenn der Durchschnitt um mindestens 100 Prozent (chirurgische Praxen 80 Prozent) überschritten wird. Der Gesamtfallwert ist dann auffällig, wenn eine Überschreitung in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt vorliegt. Dabei müssen im allgemein zahnärztlichen Bereich mindestens zwei Einzelleistungen in vier Quartalen oder drei Einzelleistungen in drei Quartalen auffällig sein. Beim Gesamtfallwert ist eine Auffälligkeit in einem Quartal ausreichend. Im chirurgischen Bereich muss lediglich eine Gebührenposition in vier Quartalen auffällig sein.

Zusätzlich sind in der Prüfvereinbarung Beurteilungskriterien für einzelne Leistungen definiert, die der Prüfungsstelle bei der Auswahl helfen sollen, bestehende statistische Auffälligkeiten einzuordnen, in dem die betreffenden Leistungen im Verhältnis zu anderen Leistungen betrachtet werden. Statistische Auffälligkeiten können sich so auch relativieren mit der Folge, dass eine Auswahl für die Auffälligkeitsprüfung gegebenenfalls unterbleibt. Grundlage für die Auswahl ist die Zahnarztstatistik, welche als 100-Fall-Statistik ausgestaltet ist und für zwei verschiedene Vergleichsgruppen, die allgemein zahnärztlich tätigen Praxen und die überwiegend chirurgisch tätigen Praxen, erstellt wird.

Zufälligkeitsprüfung

Die Zufälligkeitsprüfung erfolgt dagegen unabhängig von bestehenden Auffälligkeiten allein aufgrund einer Zufallsauswahl. Sie dient dazu, versteckte Unwirtschaftlichkeiten aufzudecken. In die Zufälligkeitsprüfung werden pro Quartal 20 Praxen einbezogen. Der Prüfzeitraum beträgt vier aufeinander folgende Quartale. Die Zufälligkeitsprüfung wird als Einzelfallprüfung durchgeführt, wobei die Überprüfung auf 20 Fälle, die im Prüfzeitraum abgerechnet worden sind, beschränkt bleibt. Nicht in die Zufälligkeitsprüfung einbezogen werden Praxen, die bereits in den vergangenen zwei Jahren einer Zufälligkeitsprüfung unterlagen.

Die KZV Sachsen bietet betroffenen Praxen eine Beratung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung an.

Prüfung auf Vorliegen eines sonstigen Schadens

Die Prüfungsstelle hat auf Antrag zu prüfen, ob ein Zahnarzt in Folge schuldhafter Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten einer Krankenkasse einen sonstigen Schaden verursacht hat. Das ist z. B. dann der Fall, wenn eine falsche Bescheinigung ausgestellt worden ist und die Krankenkasse daraufhin Leistungen für den Versicherten erbracht hat. Es erfolgt die Überprüfung und Beurteilung eines einzelnen Behandlungsfalls.

Prüfung der Verordnungsweise

Ebenfalls im Einzelfall überprüft wird die Verordnungsweise (Arzneimittel/Heilmittel) des Vertragszahnarztes. Auch diese Überprüfung erfolgt nur auf Antrag.

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Wohnortprinzip

Am 1. Januar 2002 trat das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte in Kraft. Zunächst nur für die Betriebs- und Innungskrankenkassen umgesetzt, wird es seit Januar 2015 für alle Krankenkassen angewendet.
Demzufolge vereinbart die Kassenzahnärztliche Vereinigung nun mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen Gesamtverträge für die vertragszahnärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

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