Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (U)

Ukraineflüchtlinge

Zum 1. Juni 2022 hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis einen Rechtskreiswechsel vom Asylbewerberleistungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch beschlossen.

Ab dem 1. Juni 2022 gilt daher Folgendes:

Für Flüchtlinge aus der Ukraine mit einer Aufenthaltsgenehmigung (oder einer Fiktionsbescheinigung) besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Personen erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK).
Da die Ausgabe der eGKs einige Zeit dauern wird, erhalten die Patienten vorübergehend einen schriftlichen Anspruchsnachweis der zuständigen Krankenkasse. Es besteht für diese Patienten der Anspruch auf zahnärztliche Behandlungen entsprechend den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung.

In den ersten Tagen/Wochen des Aufenthaltes in Deutschland werden Flüchtlinge aus der Ukraine einen Behandlungsschein von einem zuständigen Amt erhalten (z.B. Sozial- oder Landratsamt, Kommune, Ausländerbehörde).
Bei diesen Patienten ist der eingeschränkte Leistungsumfang nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beachten.

Bei Nichtvorlage einer eGK, eines Anspruchsnachweises oder eines Behandlungsscheins:

  • soll die Behandlung auf akut notwendige, unaufschiebbare Leistungen beschränkt werden
  • darf eine Privatliquidation vereinbart werden
  • kann die eGK, der Anspruchsnachweis bzw. der Behandlungsschein nachgereicht werden.

Es gilt die Verfahrensweise gemäß § 18 Abs. 2 BMV-Z.

Die BZÄK bietet ein Piktogrammheft zur Kommunikation ohne Worte an. In Ukrainischer Sprache stehen eine Patienteninformation, ein Anamnesebogen sowie ein Fragebogen für Notfallbehandlungen zum Download bereit.

Weitere Informationen:

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Umschulung ZFA

Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Voraussetzung ist eine vorangegangene berufliche Tätigkeit. Eine Umschulung ist für volljährige Personen vorgesehen.

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Umzug der Praxis

Unfallabkommen

Unfallverletzte und Berufserkrankte haben gegenüber dem Unfallversicherungsträger Anspruch auf zahnärztliche Behandlung. Die Vergütungen sind in einem Abkommen geregelt.
Die Abrechnung erfolgt, entsprechend Gebührenverzeichnis, direkt mit der Unfallkasse beziehungsweise einer Berufsgenossenschaft.

Weitere Informationen finden Sie auch im ZBS-Beitrag "Die Abrechnung von unfallbedingten zahnärztlichen Behandlungen" (ZBS 05/18).

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Unfallabrechnung

Arbeits-, Schul-, Wege- und Freizeitunfälle - die Abrechnung ist in den meisten Praxen keine Routine.  Ausführliche Informationen finden Sie im Zahnärzteblatt Sachsen 05/18 .

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Unfallversicherung

Der Zahnarzt als Arbeitgeber ist verpflichtet, die Mitarbeiter bei einer Berufsgenossenschaft (i.d.R. BGW) anzumelden und zu versichern. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Arbeits- u. Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.

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Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Beschluss gefasst, dass die Versorgung mit zahntechnisch individuell angefertigten adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschienen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört.
Sie wurde als Zweitlinientherapie und nur nach ärztlicher Verordnung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Die Genehmigung durch eine Krankenkasse muss nicht eingeholt werden, da die Verordnung durch einen Arzt bereits ausgelöst wurde.

Die Behandlungsrichtlinie ist diesbezüglich erweitert worden. In den BEMA-Teil 2 wurden sechs neue Leistungspositionen aufgenommen. Der Beschluss des Bewertungsausschusses trat am 1. Januar 2022 in Kraft.

Des Weiteren wurde zwischen VDZI und GKV-Spitzenverband eine Änderungsvereinbarung zum bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V unterzeichnet.
Die einleitenden Bestimmungen wurden geändert, sowie 19 neue Leistungspositionen zur Herstellung und Wiederherstellung von Unterkieferprotrusionsschienen in das BEL II aufgenommen.

Für das Abformmaterial, das im Zusammenhang mit der Herstellung und Behandlung einer UKPS anfällt, sind die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnungsfähig.
Die Abrechnung der tatsächlichen Kosten für das Abformmaterial erfolgt als Material auf der Eigenlaborrechnung. Eine Abformpauschale ist hierfür nicht abrechnungsfähig.

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Unternehmensform

Klassisch ist die Einzelpraxis mit einem Zahnarzt als Praxisinhaber. Mehrere Zahnärzte können sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis zusammenschließen. Vielfach arbeitet man auch nur in Teilbereichen zusammen, dann ist die Bildung einer Praxisgemeinschaft, in der jeder Zahnarzt selbstständig bleibt, sinnvoll. Neu ist der Zusammenschluss mehrerer Zahnärzte als Medizinisches Versorgungszentrum. Diese Unternehmen können in allen für die freiberufliche Berufsausübung zugelassenen Gesellschaftsformen des bürgerlichen oder mit Einschränkungen des privaten Rechts oder als Partnerschaftsgesellschaft ausgeübt werden.

Berufsausübungsgemeinschaft / Gemeinschaftspraxis– Verlinkung §§ 705 ff. BGB
Medizinisches Versorgungszentrum- Verlinkung § 95 und § 140 b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

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Unterschriftsberechtigung in der Zahnarztpraxis

Wer darf für den Praxisinhaber unterschreiben?

  • Grundsätzlich ist nur der Praxisinhaber als (zugelassener) Vertragszahnarzt berechtigt, praxisrelevante Dokumente (etwa Heil- und Kostenpläne, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie andere Vordrucke und Bescheinigungen) eigenhändig zu unterschreiben, da dieser die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich durchzuführen hat (vgl. § 9 BMV-Z).
  • Ausnahmsweise, nämlich im Vertretungsfall, kann ein anderer Vertragszahnarzt, ein angestellter Zahnarzt oder ein Assistent, der mindestens eine einjährige Vorbereitungszeit abgeleistet hat, für den abwesenden Praxisinhaber unterschriftsberechtigt sein.
  • Wichtig ist in jedem Fall, dass der Vertreter nach außen erkennbar im Namen des Vertretenen auftritt. Das heißt, dass der Vertreter seiner Unterschrift den Zusatz „in Vertretung“ oder „i. V.“ hinzufügen muss.

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Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)

Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) dient der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie. Mit der UPT soll drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens begonnen werden.

Wichtige Hinweise zur Abrechnung finden Sie in den Vorstands-Informationen:

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Urlaubsanspruch

Urlaubsvertretung

LZKS:
Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer des Vertreters sind in geeigneter Form bekannt zu geben. (Berufsordnung)

KZVS:
Zur Meldung Ihrer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung an die KZVS nutzen Sie bitte das Änderungsformular, welches Sie nach dem Login auf Ihrem Dashboard unter Änderungsmeldungen finden.

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