Kompendium

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Famulaturen für Zahnmedizinstudierende nach neuer ZApprO

Die sächsischen Hochschulen suchen Partnerpraxen – die KZVS fördert Famulaturen in von Unterversorgung bedrohten Regionen 
 

Studierende der Zahnmedizin, die nach neuer Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) studieren, müssen eine 4-wöchige Famulatur in Zahnarztpraxen absolvieren. Die ersten Famulaturen können ab den Semesterferien des Wintersemesters 2023/24 
(d. h. ab dem 5. Februar 2024) starten.

Die Famulatur für angehende Zahnärztinnen und Zahnärzte ist als reine Hospitation angelegt, eine eigenständige zahnärztliche Behandlung durch die Studierenden ist nicht angedacht.

Die sächsischen Hochschulstandorte wollen die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen intensivieren und ein breites Angebot von Hospitationsmöglichkeiten etablieren. Die medizinischen Fakultäten der Universitäten Dresden und Leipzig suchen dabei engagierte Kolleginnen und Kollegen, die in ihren Praxen für 2 oder 4 Wochen Studierende für eine Famulatur aufnehmen möchten, damit diese Einblicke in den Praxisalltag erhalten.

Gern können Sie sich mit Ihren Praxen direkt bei den Hochschulen anmelden. Diese werden dann einen Hospitationsvertrag mit Ihnen abschließen.

Bewerbungen bitte an: 

Dresden
Kati Eisele, Poliklinik für Parodontologie
Telefon: 0351 458 2712
Kati.eisele@ukdd.de

Leipzig
Dr. Claudia Schneider, Referat Lehre
Telefon: 0341 971 5952
praktikumsbuero@medizin.uni-leipzig.de

Nach Abschluss eines Hospitationsvertrags mit den Hochschulen empfehlen wir allen Zahnarztpraxen, sich zeitnah mit der KZV Sachsen in Verbindung zu setzen. Verwenden Sie dafür bitte das Anmeldeformular Famulaturpraxis. Sie ermöglichen uns damit die Erstellung einer vollständigen Übersicht und erleichtern den Studierenden die Suche nach einer passenden Famulaturpraxis.

Bei Fragen zum Thema Versicherungsschutz der Famulantinnen und Famulanten wenden Sie sich bitte an die entsprechende Hochschule.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern unter versorgungssicherheit@kzv-sachsen.de zur Verfügung.

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Fehlermeldesystem

Festzuschüsse

Die Geldleistung der gesetzlichen Krankenkassen für eine Zahnersatzversorgung orientiert sich an den im Einzelfall vorliegenden klinischen Befund.

Dazu ermittelt der Zahnarzt, welche Befunde vorliegen, für die der Versicherte Anspruch auf Festzuschüsse hat. Dies hat auf der Grundlage des bei der zahnärztlichen Untersuchung festgestellten zahnmedizinischen Gesamtbefundes zu geschehen.

Hierfür stehen 7 Befundklassen zur Verfügung. Entscheidend für die Zuordnung zu den Festzuschuss-Befunden ist das Vorliegen, der in den einzelnen Befundklassen genannten Voraussetzungen. Den Beschreibungen der einzelnen Festzuschuss-Befunde ist zu entnehmen, wann Leistungsansprüche bestehen und welche Festzuschuss-Befunde neben anderen angesetzt werden können. Die Abrechnungshilfe für Festzuschüsse bietet eine Übersicht über die Befundklassen 1 bis 7 mit den aktuell gültigen Geldbeträgen und die Kombinationsfähigkeit einzelner FZ-Befunde miteinander.

Das Kompendium „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ informiert über die Grundlagen des Festzuschusssystems und zeigt Standardbeispiele zur Ermittlung der Festzuschüsse. Die Digitale Planungshilfe dient als Ergänzung zum Festzuschusskompendium.

Die tatsächliche Therapie hat keinen Einfluss auf die Höhe der Geldleistung, da es sich um ein befundorientiertes Festzuschusssystem handelt. Die Festzuschüsse werden jedoch erst dann gewährt, wenn die auslösenden klinischen Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht.

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Finanzierung

Zum 1. Juli 2023 erfolgte die inhaltliche Umstellung der bisherigen Finanzierungsregelung auf eine TI-Monatspauschale.

Um den Erhalt der neuen TI-Monatspauschale zu sichern, ist von jeder Praxis je Standort eine Eigenerklärung in Form eines Onlineformulars als Nachweis zum Ausstattungsumfang mit TI-Komponenten einzureichen.

Die Höhe der Monatspauschale richtet sich nach der Praxisgröße, wobei es eine Staffelung nach der Anzahl der in der Praxis tätigen Zahnärzte gibt. Die Staffelung der Pauschalen finden Sie hier im Detail.

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Flüchtlinge aus der Ukraine

Zum 1. Juni 2022 hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis einen Rechtskreiswechsel vom Asylbewerberleistungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch beschlossen.

Ab dem 1. Juni 2022 gilt daher Folgendes:

Für Flüchtlinge aus der Ukraine mit einer Aufenthaltsgenehmigung (oder einer Fiktionsbescheinigung) besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Personen erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK).
Da die Ausgabe der eGKs einige Zeit dauern wird, erhalten die Patienten vorübergehend einen schriftlichen Anspruchsnachweis der zuständigen Krankenkasse. Es besteht für diese Patienten der Anspruch auf zahnärztliche Behandlungen entsprechend den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung.

In den ersten Tagen/Wochen des Aufenthaltes in Deutschland werden Flüchtlinge aus der Ukraine einen Behandlungsschein von einem zuständigen Amt erhalten (z.B. Sozial- oder Landratsamt, Kommune, Ausländerbehörde).
Bei diesen Patienten ist der eingeschränkte Leistungsumfang nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beachten.

Bei Nichtvorlage einer eGK, eines Anspruchsnachweises oder eines Behandlungsscheins:

  • soll die Behandlung auf akut notwendige, unaufschiebbare Leistungen beschränkt werden
  • darf eine Privatliquidation vereinbart werden
  • kann die eGK, der Anspruchsnachweis bzw. der Behandlungsschein nachgereicht werden.

Es gilt die Verfahrensweise gemäß § 18 Abs. 2 BMV-Z.

Die BZÄK bietet ein Piktogrammheft zur Kommunikation ohne Worte an. In Ukrainischer Sprache stehen eine Patienteninformation, ein Anamnesebogen sowie ein Fragebogen für Notfallbehandlungen zum Download bereit.

Weitere Informationen:

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Förderprogramme der KZVS

Forderungskatalog der sächsischen Zahnärzteschaft

Die zahnärztliche Versorgung in Sachsen steht vor einer Krise. Praxissterben, fehlender Nachwuchs und überbordende Bürokratie gefährden bereits heute die flächendeckende Patientenversorgung. Verbessern sich die politischen Rahmenbedingungen nicht zügig, sind negative Folgen für die Bevölkerung nicht mehr abzuwenden. Den Abgeordneten des Sächsischen Landtags wurde dazu ein Forderungskatalog übermittelt.

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Formularbestellung

Zur Bestellung Ihrer Formulare nutzen Sie bitte die Online-Formularbestellung.

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Fortbildung

Die Fortbildung umfasst den Erwerb und die Vertiefung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen in den bestimmten Fachgebieten.
Die kammereigene Fortbildungseinrichtung bietet fachbezogene Fortbildungen für Zahnärzte und das Praxisteam.

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Fortbildungsnachweis für fachliche Fortbildung

Jeder Vertragszahnarzt muss innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums mindestens 125 Fortbildungspunkte nachweisen. Zum Erfassen dieser Fortbildungspunkte bietet die KZVS Formblätter im Excel- bzw. PDF-Format an. mehr

 

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Fortbildungsordnung ZMP, ZMV

Fortbildungspflicht

Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Einhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist. (Berufsordnung der sächsischen Zahnärzte § 5)

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Fortbildungspunkte

Alle Fortbildungsveranstaltungen werden, wenn sie den Leitsätzen der BZÄK/ DGZMK/ KZBV zur zahnärztlichen Fortbildung entsprechen, gemäß dieser mit Punkten bewertet. Der Zahnarzt/ die Zahnärztin müssen selbst einen Nachweis über die Anzahl, die Art der Fortbildung und deren Bewertung führen. mehr

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Fortbildungsreihen

Freier Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ)

Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ) e. V. ist der größte unabhängige zahnärztliche Berufsverband in Deutschland. Er vertritt die Interessen der Zahnärzteschaft gegenüber Politik und Öffentlichkeit und setzt sich für eine selbstbestimmte Ausübung des zahnärztlichen Berufes zum Wohle der Patienten ein.

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Früherkennungsuntersuchungen

In der vertragszahnärztlichen Versorgung gehören zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern vom 6. bis zum 72. Lebensmonat zum Leistungsumfang. Dies sind gemäß BEMA Teil 1 die BEMA-Nummern FU 1, FU Pr, FU 2 sowie FLA.

Eine Übersicht zur Anwendung bietet auch ein Beitrag im Zahnärzteblatt Sachsen Nr. 6/19.

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Füllung

Kavitäten können mit plastischen Materialien gefüllt oder mittels Einlagefüllungen versorgt werden. Es wird zwischen metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen unterschieden. Bei der Materialauswahl und der Wahl der Füllungsart müssen bestimmte Faktoren berücksichtigt werden, wie dem Zweck, der zu erwartenden Haltbarkeit, der Größe und Lage der Füllung und den ästhetischen Ansprüchen des Patienten. Zu den plastischen Materialien gehören Amalgam, Kompomer und Komposit (Kunststoff) sowie der Glasionomerzement als provisorisches Füllungsmaterial.
Definitive plastische Füllungen werden für gesetzlich Versicherte unter den BEMA-Nrn. 13a-d abgerechnet. Damit ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten. Eine Zuzahlung durch den Versicherten ist nicht zulässig. Nur wenn Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüberhinausgehende Versorgung wählen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.

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