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Famulaturen für Zahnmedizinstudierende nach neuer ZApprO – Förderprogramm der KZVS
Die sächsischen Hochschulen suchen Partnerpraxen – die KZVS fördert Famulaturen in von Unterversorgung bedrohten Regionen
Studierende der Zahnmedizin, die nach neuer Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) studieren, müssen eine 4-wöchige Famulatur in Zahnarztpraxen absolvieren. Die ersten Famulaturen können ab den Semesterferien des Wintersemesters 2023/24
(d. h. ab dem 5. Februar 2024) starten.
Die Famulatur für angehende Zahnärztinnen und Zahnärzte ist als reine Hospitation angelegt, eine eigenständige zahnärztliche Behandlung durch die Studierenden ist nicht angedacht.
Die sächsischen Hochschulstandorte wollen die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen intensivieren und ein breites Angebot von Hospitationsmöglichkeiten etablieren. Die medizinischen Fakultäten der Universitäten Dresden und Leipzig suchen dabei engagierte Kolleginnen und Kollegen, die in ihren Praxen für 2 oder 4 Wochen Studierende für eine Famulatur aufnehmen möchten, damit diese Einblicke in den Praxisalltag erhalten.
Gern können Sie sich mit Ihren Praxen direkt bei den Hochschulen anmelden. Diese werden dann einen Hospitationsvertrag mit Ihnen abschließen.
Bewerbungen bitte an:
Dresden
Kati Eisele, Poliklinik für Parodontologie
Telefon: 0351 458 2712
Kati.eisele@ukdd.de
Leipzig
Dr. Claudia Schneider, Referat Lehre
Telefon: 0341 971 5952
praktikumsbuero@medizin.uni-leipzig.de
Förderung von Famulaturen in von Unterversorgung bedrohten Regionen durch die KZV Sachsen
Gemäß §105 SGB V i. V. m. der Förderrichtlinie der KZV Sachsen können Studierende eine finanzielle Unterstützung für eine Famulatur erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Die KZV Sachsen fördert Famulaturen in von Unterversorgung bedrohten Regionen Sachsens, um Studierende für eine spätere Tätigkeit als Vertragszahnärzte in diesen Regionen zu gewinnen.
- Die Förderung umfasst eine Verpflegungspauschale von 150,00 EUR pro Woche sowie die Erstattung von Unterkunfts- bzw. Übernachtungskosten bis zu 350,00 EUR pro Woche. Die Beantragung erfolgt durch den Studierenden vor Beginn der Famulatur mit Hilfe des Antrags auf finanzielle Förderung einer Famulatur. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Programm der KZV Sachsen zur finanziellen Förderung.
Nach Abschluss eines Hospitationsvertrags mit den Hochschulen empfehlen wir allen Zahnarztpraxen, sich zeitnah mit der KZV Sachsen in Verbindung zu setzen. Verwenden Sie dafür bitte das Anmeldeformular Famulaturpraxis. Sie ermöglichen uns damit die Erstellung einer vollständigen Übersicht und erleichtern den Studierenden die Suche nach einer passenden Famulaturpraxis.
Bei Fragen zum Thema Versicherungsschutz der Famulantinnen und Famulanten wenden Sie sich bitte an die entsprechende Hochschule.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern unter versorgungssicherheit@kzv-sachsen.de zur Verfügung.
Fehlermeldesystem
Festzuschüsse
Die Geldleistung der gesetzlichen Krankenkassen für eine Zahnersatzversorgung orientiert sich an den im Einzelfall vorliegenden klinischen Befund.
Dazu ermittelt der Zahnarzt, welche Befunde vorliegen, für die der Versicherte Anspruch auf Festzuschüsse hat. Dies hat auf der Grundlage des bei der zahnärztlichen Untersuchung festgestellten zahnmedizinischen Gesamtbefundes zu geschehen.
Hierfür stehen 7 Befundklassen zur Verfügung. Entscheidend für die Zuordnung zu den Festzuschuss-Befunden ist das Vorliegen, der in den einzelnen Befundklassen genannten Voraussetzungen. Den Beschreibungen der einzelnen Festzuschuss-Befunde ist zu entnehmen, wann Leistungsansprüche bestehen und welche Festzuschuss-Befunde neben anderen angesetzt werden können. Die Abrechnungshilfe für Festzuschüsse bietet eine Übersicht über die Befundklassen 1 bis 7 mit den aktuell gültigen Geldbeträgen und die Kombinationsfähigkeit einzelner FZ-Befunde miteinander.
Das Kompendium „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ informiert über die Grundlagen des Festzuschusssystems und zeigt Standardbeispiele zur Ermittlung der Festzuschüsse. Die Digitale Planungshilfe dient als Ergänzung zum Festzuschusskompendium.
Die tatsächliche Therapie hat keinen Einfluss auf die Höhe der Geldleistung, da es sich um ein befundorientiertes Festzuschusssystem handelt. Die Festzuschüsse werden jedoch erst dann gewährt, wenn die auslösenden klinischen Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht.
Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG)
Beachten Sie bitte, dass nur die PAR- und KBR-Leistungen, die Sie bis einschließlich 10. Dezember 2022 bei Ihrer KZV zur Abrechnung eingereicht haben, noch ins Jahr 2022 fallen! Das bedeutet: Alle später eingereichten Abrechnungen, außer der Quartalsabrechnung IV/2022 und der ZE-Einreichung, werden bereits dem Jahr 2023 zugerechnet. Damit unterliegen sie den durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz festgesetzten Budget-Beschränkungen. Welche Wirkung wird der Honorarverteilungsmaßstab im nächsten Jahr entfalten?
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz und PAR-Behandlungen
Aus gegebenen Anlass möchten wir hinsichtlich des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes und der PAR-Behandlungen Folgendes klarstellen:
Durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, welches Wirkung auf die Vergütung der Jahre 2023 und 2024 entfaltet, wurde die PAR-Behandlung nicht aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen. Die Behandlungen können somit weiterhin zu Lasten der Krankenkassen über die KZV Sachsen abgerechnet werden.
Die mit dem Gesetz eingeführten Regelungen haben allerdings Einschnitte in die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zur Folge. Dies betrifft nicht nur den PAR-Bereich, sondern den gesamten Sachleistungsbereich (außer IP).
„Das Maß ist voll“ – klare Statements der KZBV und der KZVS
Finanzstabilisierungsgesetz, Digitalisierung, gefährdete Patientenversorgung – die Bilanz von Dr. Wolfgang Eßer auf der letzten Vertreterversammlung der auslaufenden sechsjährigen Amtsperiode des Vorstands der KZBV sieht düster aus und spiegelt sich in den am 23./24.11.2022 in München gefassten Beschlüssen.
Auch in einm Beschluss der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen vom 30. November 2022 in Dresden wird der Gesetzgeber zur Reformierung des GKV-FinStG aufgefordert.
Maßnahmen gegen den Frontalangriff auf die Patientenversorgung!
Im Juli 2022 war der Entwurf zum geplanten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) bekannt geworden. Seitdem machten die Vertragszahnärzte auf Bundes- und Landesebene auf die fatalen Folgen des Gesetzes aufmerksam.
- Resolution der VV der KZBV am 6./7. Juli 2022 in Dresden: "Entwurf eines GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes: Frontalangriff auf die Patientenversorgung!"
- Positionierung der sächsischen Vertragszahnärzteschaft gegenüber Gesundheitspolitikern der sächsischen Landesregierung in einem Mailing (11. Juli 2022)
- Sonderrundschreiben der KZV Sachsen zum Entwurf des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes mit Aufforderung zur Unterzeichnung eines offenen Briefs an Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach (14. Juli 2022)
- Pressemitteilung der KZV Sachsen: "Prävention nicht mehr in aller Munde ‒ Bundesgesundheitsminister kürzt Leistungszusagen" (25. Juli 2022)
- Versand von 1.500 unterzeichneten Briefen sächsischer Vertragszahnärzte an Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach sowie Information der Gesundheitspolitiker der Bundesregierung (26. Juli 2022)
- Beitrag in der Sächsischen Zeitung: "Sachsens Zahnärzte kritisieren Einsparung bei Parodontitis-Therapie" (17. August 2022)
- Konzertierte Pressemitteilung von KZBV und allen KZVen: "PAR-Therapie erhalten - Protest der Zahnärzte gegen das GKV-FinStG" (6. September 2022)
- Versand von weiteren 400 unterzeichneten Briefen sächsischer Vertragszahnärzte an Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach sowie Information der Gesundheitspolitiker der Landes- und Bundesregierung (6. September 2022)
- Beitrag in der Sächsischen Zeitung: "Neue Parodontits-Vorsorge wird wieder abgeschafft" (2. November 2022)
Pressemitteilungen/Stellungnahmen der KZBV/BZÄK
- In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) ist der Bundesrat den Empfehlungen seines Gesundheitsausschusses gefolgt und fordert, die neue, präventionsorientierte Parodontitis-Behandlungsstrecke aus der zahnärztlichen Budgetierung herauszunehmen. Lesen Sie dazu die Pressemitteilung der KZBV (16. September 2022).
- Stellungnahme der KZBV und der BZÄK zum Regierungsentwurf für das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz und und zur diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesrates vom 16.09.2022 (22. September 2022)
- Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags beriet am 28. September zum Entwurf des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKV-FinStG). Auch der Vorstand der KZBV wurde als Sachverständiger geladen. Lesen Sie dazu die Pressemitteilung der KZBV.
- Die jetzt bekannt gewordenen Änderungsanträge zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) kommentierte der Vorsitzende des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer: "Dieser Frontalangriff auf eine präventionsorientierte Patientenversorgung ist verantwortungslos!“ Er fordert die Koalition zum Handeln auf (Pressemitteilung der KZBV vom 17. Oktober 2022).
- Anlässlich des diesjährigen BARMER-Zahnreports haben KZBV und BZÄK einmal mehr den Stellenwert von Prävention und Prophylaxe in der modernen Zahnmedizin betont. Zugleich übten die zahnärztlichen Bundeskörperschaften deutliche Kritik an der aktuellen Regierungspolitik, die durch Budgetierung und Deckelung eine präventionsorientierte Versorgung erheblich erschwere (Pressemitteilung der KZBV vom 20. Oktober 2022).
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Ampel leitet mit der Verabschiedung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes das Aus für die neue Parodontitis-Therapie ein: Mit der im Gesetz enthaltenen strikten Budgetierung für 2023 und 2024 werden der Versorgung die erst kürzlich zugesagten Mittel für die neue, präventionsorientierte Parodontitis-Therapie wieder entzogen (Pressemitteilung der KZBV vom 20. Oktober 2022).
Weitere Informationen: www.kzbv.de
Flüchtlinge aus der Ukraine
Zum 1. Juni 2022 hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis einen Rechtskreiswechsel vom Asylbewerberleistungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch beschlossen.
Ab dem 1. Juni 2022 gilt daher Folgendes:
Für Flüchtlinge aus der Ukraine mit einer Aufenthaltsgenehmigung (oder einer Fiktionsbescheinigung) besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Personen erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK).
Da die Ausgabe der eGKs einige Zeit dauern wird, erhalten die Patienten vorübergehend einen schriftlichen Anspruchsnachweis der zuständigen Krankenkasse. Es besteht für diese Patienten der Anspruch auf zahnärztliche Behandlungen entsprechend den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung.
In den ersten Tagen/Wochen des Aufenthaltes in Deutschland werden Flüchtlinge aus der Ukraine einen Behandlungsschein von einem zuständigen Amt erhalten (z.B. Sozial- oder Landratsamt, Kommune, Ausländerbehörde).
Bei diesen Patienten ist der eingeschränkte Leistungsumfang nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beachten.
Bei Nichtvorlage einer eGK, eines Anspruchsnachweises oder eines Behandlungsscheins:
- soll die Behandlung auf akut notwendige, unaufschiebbare Leistungen beschränkt werden
- darf eine Privatliquidation vereinbart werden
- kann die eGK, der Anspruchsnachweis bzw. der Behandlungsschein nachgereicht werden.
Es gilt die Verfahrensweise gemäß § 18 Abs. 2 BMV-Z.
Die BZÄK bietet ein Piktogrammheft zur Kommunikation ohne Worte an. In Ukrainischer Sprache stehen eine Patienteninformation, ein Anamnesebogen sowie ein Fragebogen für Notfallbehandlungen zum Download bereit.
Weitere Informationen:
Formularbestellung
Zur Bestellung Ihrer Formulare nutzen Sie bitte die Online-Formularbestellung.
Fortbildung
Die Fortbildung umfasst den Erwerb und die Vertiefung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen in den bestimmten Fachgebieten.
Die kammereigene Fortbildungseinrichtung bietet fachbezogene Fortbildungen für Zahnärzte und das Praxisteam.
Fortbildungsnachweis für fachliche Fortbildung
Fortbildungsordnung ZMP, ZMV
Fortbildungspflicht
Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Einhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist. (Berufsordnung der sächsischen Zahnärzte § 5)
Fortbildungspunkte
Alle Fortbildungsveranstaltungen werden, wenn sie den Leitsätzen der BZÄK/ DGZMK/ KZBV zur zahnärztlichen Fortbildung entsprechen, gemäß dieser mit Punkten bewertet. Der Zahnarzt/ die Zahnärztin müssen selbst einen Nachweis über die Anzahl, die Art der Fortbildung und deren Bewertung führen. mehr
Fortbildungsreihen
Die Fortbildungsakademie der LZK Sachsen bietet Fortbildungsreihen zu folgenden Themen an:
Freier Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ)
Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ) e. V. ist der größte unabhängige zahnärztliche Berufsverband in Deutschland. Er vertritt die Interessen der Zahnärzteschaft gegenüber Politik und Öffentlichkeit und setzt sich für eine selbstbestimmte Ausübung des zahnärztlichen Berufes zum Wohle der Patienten ein.
Früherkennungsuntersuchungen
In der vertragszahnärztlichen Versorgung gehören zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern vom 6. bis zum 72. Lebensmonat zum Leistungsumfang. Dies sind gemäß BEMA Teil 1 die BEMA-Nummern FU 1, FU Pr, FU 2 sowie FLA.
Eine Übersicht zur Anwendung bietet auch ein Beitrag im Zahnärzteblatt Sachsen Nr. 6/19.
Füllung
Kavitäten können mit plastischen Materialien gefüllt oder mittels Einlagefüllungen versorgt werden. Es wird zwischen metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen unterschieden. Bei der Materialauswahl und der Wahl der Füllungsart müssen bestimmte Faktoren berücksichtigt werden, wie dem Zweck, der zu erwartenden Haltbarkeit, der Größe und Lage der Füllung und den ästhetischen Ansprüchen des Patienten. Zu den plastischen Materialien gehören Amalgam, Kompomer und Komposit (Kunststoff) sowie der Glasionomerzement als provisorisches Füllungsmaterial.
Definitive plastische Füllungen werden für gesetzlich Versicherte unter den BEMA-Nrn. 13a-d abgerechnet. Damit ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten. Eine Zuzahlung durch den Versicherten ist nicht zulässig. Nur wenn Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüberhinausgehende Versorgung wählen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.