Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (P)

PAR-Gutachten

Aufgabe der Gutachter ist es festzustellen, ob bei dem Patienten die entsprechend § 4 der PAR-Richtlinie vorgegebene Behandlungsbedürftigkeit für die systematische Behandlung einer Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.

Dabei nennt die Richtlinie folgende zwingende Voraussetzungen:

Vorliegen

  • einer Parodontitis
  • einer Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen
  • anderer das Parodont betreffende Zustande: generalisierte gingivale Vergrößerungen
  • von Sondierungstiefen von 4 mm und mehr
  • der Spezifikation der Parodontitis durch die Beschreibung des Stadiums und des Grades der Erkrankung

Aktuelle/auswertbare Röntgenaufnahmen (in der Regel nicht älter als 12 Monate) sind dem Gutachter zur Verfügung zu stellen.

Hat der Gutachter das Vorliegen einer Parodontitis oder anderen Parodontalerkrankung gemäß der PAR-Richtlinie bestätigt, muss er noch prüfen, ob die geplante Therapie den Kriterien „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots gem. § 12 Abs. 1 SGB V entspricht.

Weitere Informationen:

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PAR-Richtlinie / Parodontologie-Richtlinie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 die Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) beschlossen und per Beschluss vom 16. Dezember 2021 geändert. Die geänderte PAR-Richtlinie trat am 13. Mai 2022 in Kraft.

Des Weiteren hat der G-BA gem. § 91 SGB V die Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) in Bezug auf die Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen angepasst.

Hier finden Sie Formulare und Ausfüllhinweise:

Unterstützung bei der Umsetzung und Nutzung der Richtlinie bieten Ihnen:

  1. die KZBV mit ihrer Seite zu den neuen Regelungen und einer FAQ-Liste "Wichtige Fragen und Antworten" sowie mit den Erklärvideos in Teil 2 - Abrechnungsmodalitäten der neuen PAR-Strecke und Teil 3 - Leistungen und Regelungen zur Behandlung vulnerabler Gruppen
  2. die DG PARO (Deutsche Gesellschaft für Parodontologie)

Beachten Sie bitte auch die aktuellen Hinweise aus den Vorstands-Informationen, die wichtigsten  inhaltlichen Änderungen der 46. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z sowie die Bewertungen der Leistungen.

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Patientenakademie

Zwei Mal im Jahr öffnet das Zahnärztehaus die Türen des Hörsaales für die Patientenakademie. Diese Vortragsreihe der Landeszahnärztekammer Sachsen richtet sich an interessierte Bürgerinnen und Bürger. Es werden Themen rund um die zahnärztliche Prophylaxe und zahnärztliche Behandlung aufgegriffen.

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Patientenakte

Seit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) war unklar, ob Zahnärzte für die Herausgabe von Kopien aus der Patientenkartei noch Aufwendungsersatz verlangen können. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gesteht den Ärzten und Zahnärzten einen solchen Anspruch in § 630g Abs. 2 BGB zu. Nach der Regelung des Art. 15 Abs. 3 der DSGVO sind Auskünfte zu gespeicherten Daten jedoch kostenfrei zu erteilen.

Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Herausgabe einer ersten Kopie aus der Patientenkartei für den Patienten kostenfrei zu erfolgen hat. Damit können sich Zahnärzte nicht mehr auf die Regelung des § 630g Abs. 2 BGB berufen. Nur dann, wenn Patienten bereits eine Kopie ihrer Kartei erhalten haben und eine weitere erbitten, kann für diese weitere (wiederholte) Kopie Aufwendungsersatz verlangt werden.

Die elektronische Patientenakte (ePA) beinhaltet alle gesundheitsbezogenen Dokumente, welche lebenslang sicher verwaltet werden können. Gesetzlich Versicherte können auf freiwilliger Basis diese Daten verwalten lassen und bestimmen selbstständig über den berechtigten Personenkreis (Leistungserbringer), welcher Einsicht auf die gespeicherten Dokumente halten darf. Doppeluntersuchungen können vermieden werden und entscheidende Informationen zur Patientenanamnese können mit geringem Aufwand genutzt werden.

Seit dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen.

Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die ePA unterstützt.

Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte - ePA1

In Teil 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen wird für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte die Gebührennummer ePA1 aufgenommen.
Es muss sich dabei bei jedem Versicherten um eine sektorenübergreifende Erstbefüllung (erstmalige Übermittlung medizinischer Daten in eine ePA durch einen Leistungserbringer) handeln.
Die Gebührennummer ePA1 ist nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
Die Ordnungsnummer 646 ist ab 1. Januar 2023 für die Erstbefüllung der ePA nicht mehr zu verwenden.

Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte – ePA2

Der Gebührennummer ePA1 folgt die Gebührennummer ePA2, die bei einer Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte abrechenbar ist.
Neben der einmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach Nr. ePA1 ist die Gebührennummer ePA2 für die Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte nicht ansatzfähig.

Der Beschluss zu den Leistungen der ePA1 und ePA2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Hilfe für die Praxis:

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Patientenberatung

Die Patientenberatungsstelle im Zahnärztehaus berät vertraulich und kostenfrei zu folgenden Fragen/Themen:

  • Informationen zu zahnmedizinischen Themen
  • Beantwortung von Fragen zur zahnärztlichen Behandlung
  • Unterstützung bei der Suche nach einem Zahnarzt mit speziellen Fachkenntnissen und Be-handlungsangeboten
  • Hilfestellung bei der Nachweisführung – zahnärztliches Bonusheft
  • gebührentechnische Prüfung von Heil- und Kostenplänen sowie Rechnungen
  • argumentative Unterstützung für Gespräche mit Krankenkassen, Versicherungen, Erstat-tungsstellen
  • Vermittlung von unabhängigen Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten
  • Beratung und Vermittlung in Streitfällen bzw. bei vermuteten Behandlungsfehlern

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Patienteninformation

Patienteninformationen der LZK Sachsen, KZV Sachsen sowie den Bundesorganisationen KZBV und BZÄK

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Patientenrechtegesetz

Das Patientenrechtegesetz ist am 26. Februar 2013 in Kraft getreten. Es stellt u.a. das Rechtsverhältnis zwischen Arzt/Zahnarzt und Patienten dar. Es enthält auch Regelungen zum Behandlungsvertrag und zur Dokumentation der Behandlung und Aufbewahrung der Patientenakte dar.

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Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)

Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten.
Ein Gesetz, welches zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur geschaffen wurde und nun digitale Angebote ermöglicht.

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Patientenunterlagen

Der Behandelnde ist verpflichtet eine Patientenakte zu führen und sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentliche Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

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PDCA-Zyklus

Der P-D-C-A-Zyklus, auch Qualitätskreislauf genannt, beschreibt den vierstufigen Regelkreislauf eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses: Plan, Do, Check, Act. In der ersten Phase (Plan) werden Probleme und Ist-Zustand beschrieben. Nach deren Analyse werden Messgrößen für das Erreichen des Zielzustands definiert. In der zweiten Phase (Do) werden die Maßnahmen zum Erreichen des Zielzustands praktiziert. Die dritte Phase (Check) dient der Überprüfung.  Die beim Umsetzen der Maßnahmen gesammelten Erfahrungen sowie die erzielten Ergebnisse werden reflektiert. Gegebenenfalls wird nachjustiert. In der vierten Phase (Act) werden die Erfahrungen evaluiert, die Wirksamkeit der Maßnahmen ausgewertet und daraus Standards für das künftige Vorgehen abgeleitet.

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persönliches Dokumentencenter

Im persönlichen Dokumentencenter werden, mit dem Einverständnis des Praxisinhabers, seine Praxis betreffende Dokumente von der KZV Sachsen zur Einsicht, Speicherung und Druck hinterlegt.

Sollen mehrere Dokumente für einen bestimmten Bereich oder Zeitraum gleichzeitig heruntergeladen werden, dann wenden Sie die gefilterte Suche an. Der Download erfolgt als zip-Datei. 
Die Anleitung “6 Schritte zum Download” unterstützt Sie bei diesem Vorgehen.

Ausführliche Hinweise zum pers. Dokumentencenter finden Sie im Zahnärzteblatt Sachsen 12/23 im Beitrag zur e-Fortbildung auf den Seiten 20/21.

 

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Pflicht zur fachlichen Fortbildung

Obwohl alle Zahnärzte bereits über das Berufsrecht zur Fortbildung verpflichtet sind, hat der Gesetzgeber im Jahr 2004 die Fortbildungspflicht der Vertragszahnärzte auch im Sozialgesetzbuch geregelt (§ 95 d SGB V). Demnach ist jeder Vertragszahnarzt zur regelmäßigen fachlichen Fortbildung verpflichtet und muss alle fünf Jahre der für ihn zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) nachweisen, dass er dieser Pflicht in den zurückliegenden fünf Jahren nachgekommen ist.
Alles zu Mindestpunktzahl und Zertifikaten sowie zu Folgen bei Nichtvorlage der Nachweise, lesen Sie in den weiteren Informationen zur Fortbildungspflicht.

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Polizeiverwaltungsamt Sachsen

Hierbei handelt es sich um einen Sonstigen Kostenträger, deren Mitglieder, auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, Heilfürsorge gewährt bekommen. Die zahnärztliche Behandlung orientiert sich hier eng an den Regelungen zur vertragszahnärzlichen Versorgung. Einzelheiten sind der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO) zu entnehmen.

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Praktikum

Prävention

Prävention soll die Gesundheit fördern, Erkrankungen und deren Fortschreiten erkennen und vermeiden sowie die Schwere von Erkrankungen mildern. Prophylaxe, also die Vermeidung von Erkrankungen, stellt somit einen Teil der Prävention dar. Der Fokus der zahnmedizinischen Prävention liegt auf den Zielgruppen Kinder, Jugendliche, Patienten mit Behinderung und Pflegebedürftige. Durch die Präventionsanstrengungen der Landeszahnärztekammer Sachsen sollen Zahnärzte und ihr Praxisteam bei der Arbeit in der Prävention unterstützt werden. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Bereichs Prävention.   

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Prävention von und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt

Ziel ist es, Missbrauch und Gewalt insbesondere gegenüber vulnerablen Patientengruppen, wie beispielsweise Kindern und Jugendlichen oder hilfsbedürftigen Personen, vorzubeugen, zu erkennen, adäquat darauf zu reagieren und auch innerhalb der Einrichtung zu verhindern.

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Praxisabgabe

Praxisanmeldung

Praxisausweis (SMC-B)

Der Praxisausweis (SMC-B) authentisiert die Leistungserbringerinstitution als medizinische Einrichtung gegenüber der Telematik.

Erst durch diese kann der Konnektor eine Verbindung zur Telematik aufbauen. Der elektronische Praxisausweis ist grundsätzlich 5 Jahre ab dem Bestelldatum beim Anbieter gültig.

Weitere Informationen zur SMC-B sind auf der Seite der TI unter Praxis - Praxisführung - Telematikinfrastruktur bei "Beantragung und Refinanzierung" zu finden.

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Praxisbegehung

Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Praxisführung (Arbeitsschutz, Strahlenschutz, Hygiene, Aufbereitung von Medizinprodukten …) durch die zuständigen Landesbehörden.

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Praxisbörse

Die Praxis-/Stellenbörse steht den sächsischen Zahnärzten und Mitarbeitern zur Verfügung.

Wie nehmen Sie Kontakt zu einem Inserenten auf?

  • Zur Anzeige von Inseraten wählen Sie zuerst die gewünschte Kategorie (Kooperationen, Stellen für Praxismitarbeiter, Stellen für Zahnärzte, Stellen für Zahntechniker, Zahnarztpraxis). Anschließend können die verschiedenen Filter zur Eingrenzung der Suche genutzt werden. Die gefundenen Inserate werden unterhalb des Filters angezeigt.
    • "Angebot" = Stellenangebot des Arbeitgebers
    • "Gesuch" = Stellengesuch des Arbeitnehmers
  • Bei Chiffre-Anzeigen hat der Inserent der Veröffentlichung und Weitergabe seiner persönlichen Daten nicht zugestimmt. Senden Sie eine E-Mail mit Angabe der Anzeigennummer und Ihren Kontaktdaten an die angegebene E-Mailadresse. Wir leiten Ihre Nachricht an den Inserenten weiter.
  • Eine Weiterleitung von Bewerbungsunterlagen ist aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen nicht möglich.

Was sollten Sie als Inserent wissen?

  • Um ein neues Inserat aufzugeben, wählen Sie zuerst die gewünschte Kategorie (Kooperationen, Stellen für Praxismitarbeiter, Stellen für Zahnärzte, Stellen für Zahntechniker, Zahnarztpraxis). Anschließend kann das sich öffnende Formular ausgefüllt und an die KZVS gesendet werden.
    • "Angebot" = Stellenangebot des Arbeitgebers
    • "Gesuch" = Stellengesuch des Arbeitnehmers
  • Bitte beachten Sie, dass das Feld „Bemerkungen“ im Volltext veröffentlicht wird. Alle gemachten Angaben sind auf der Website sichtbar.
  • Nach Veröffentlichung Ihres Inserates erhalten Sie eine E-Mail mit Ihrer Anzeigen-Nummer.
  • Eine automatische Löschung erfolgt nach drei Monaten (Stellen für Praxismitarbeiter und für Zahntechniker) bzw. sechs Monaten (Zahnarztpraxis, Kooperationen, Stellen für Zahnärzte).
  • Informieren Sie uns rechtzeitig, wenn Ihre Anzeige verlängert, verändert oder gelöscht werden soll.

Bitte beachten Sie, dass Ihre persönlichen Daten über Internet-Suchmaschinen – auch nach dem Löschen durch die KZV Sachsen – weiter im Internet abrufbar sein können.

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Praxisführung

Unter dem Oberbegriff „Praxisführung“ sind alle unternehmerischen Pflichten und Anforderungen im Zusammenhang der zahnärztlichen Praxisführung zu verstehen. Der Ausschuss Praxisführung versteht sich als Dienstleister bei der Umsetzung praxisrelevanter Belange, Verordnungen und Vorschriften.

Schwerpunktmäßig werden dabei folgende Themen bearbeitet:

  • Vorschriften für zahnmedizinische Arbeitsstätten
  • Anforderungen an den Betrieb und die Anwendung von Medizingeräten und -produkten
  • Arbeits- / Gesundheitsschutz (Gefährdungen, Jugend- und Mutterschutz sowie Arbeitsmedizinische Vorsorge)
  • Organisation des BuS-Dienstes  (Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung)
  • Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Praxislabor
  • Praxishygiene, Entsorgung von Praxisabfällen sowie Amalgamabscheidung
  • Qualitätsmanagement 

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Praxisgemeinschaft


Praxisgemeinschaft

Eine weitere Form der zahnärztlichen Kooperation ist die Praxisgemeinschaft, bei der jeder Leistungserbringer seine eigene Praxis mit eigenem Patientenstamm, eigener Patientendokumentation und jeweils eigenständiger Abrechnung führt. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten.
Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Vertragszahnärzte ist zulässig (§ 33 Abs. 1 Zahnärzte-ZV). Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Zahnärzten und Ärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.

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Praxishandbuch

Sammlung aller für die zahnärztlichen Praxisführung notwendigen Informationen, Vorschriften und Verordnungen. Seit 2009 steht Ihnen dieses Nachschlagewerk als Online-Version zur Verfügung.  Startseite der Onlineversion des Praxishandbuches der LZKS.

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Praxisinhaber

Jeder niedergelassene Zahnarzt ist Inhaber einer Praxis. Die Berufsausübung des niedergelassenen Zahnarztes ist an einen bzw. bis zu zwei weiteren Praxissitzen gebunden. Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die Behandlung der Patienten in der Praxis und für die ordnungsgemäße Praxisführung wie z.B. die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

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Praxisstatistik (100-Fallstatistik)

Die KZV Sachsen erstellt für jede Praxis und jedes Quartal eine 100-Fallstatistik im Bereich KCH. Sie umfasst nur die Abrechnungen bei den Primär- und Ersatzkassen und wird nach Abschluss der Abrechnung erstellt. In Ihrem persönlichen Dokumentencenter steht sie Ihnen dann zur Einsicht zur Verfügung.
Die Statistik gibt Ihnen Auskunft darüber, wie häufig Sie einzelne Leistungen bezogen auf 100 Fälle abgerechnet haben, wie häufig das der Durchschnitt der Praxen in Ihrer Fachgruppe getan hat und um welchen Prozentsatz Sie die Werte des Durchschnitts über- oder unterschreiten. Sie können der Statistik auch entnehmen, wie hoch der Gesamtfallwert Ihrer Praxis und im Vergleich hierzu der des Durchschnitts Ihrer Fachgruppe ist und um welchen Prozentwert Sie diesen überschreiten.

Während bisher jede Praxis unabhängig von ihrer Behandlungsausrichtung stets mit allen sächsischen Vertragszahnarztpraxen verglichen wurde, erfolgt beginnend mit dem Jahr 2020 der Vergleich im Rahmen zweier verschiedener Fachgruppen: der allgemeinzahnärztlichen Fachgruppe und der chirurgischen Fachgruppe.
Die Einordnung in die jeweilige Fachgruppe ist dabei allein abhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung im Bereich KCH im jeweiligen Quartal. Erbringt eine Praxis mindestens 80 % chirurgischer Leistungen im jeweiligen Quartal, wird sie der chirurgischen Fachgruppe zugeordnet. Alle anderen Praxen gehören der allgemeinzahnärztlichen Fachgruppe an.

Bei Fragen zu Ihrer Statistik können Sie sich an die Beratungsstelle Wirtschaftlichkeitsprüfung der KZV Sachsen wenden.

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Praxisstempel

Es reicht aus, wenn das Praxisverwaltungssystem einen Stempeleindruck für die Formulare bereitstellt. Ein herkömmlicher Stempel ist nicht zwingend erforderlich. Es steht der Praxis und jedem Vertragszahnarzt frei, sich einen oder mehrere Stempel mit den nachfolgend aufgelisteten Angaben anfertigen zu lassen:

•    Titel, Vor- und Zunamen des Leistungsgerbringers, ggf. Zulassungsfachgebiet / Schwerpunkte / Zusatzbezeichnungen
•    Titel, Vor- und Zunamen der Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft
•    Bei Medizinischen Versorgungszentren ist/sind nur der/die zahnärztliche(n) Leiter mit Vor- und Zuname(n) und dem Zusatz "Zahnärztliche Leitung" zu benennen, nicht jedoch die übrigen Leistungserbringer
•    Art der Berufsausübungsgemeinschaft
•    Praxisanschrift
•    Abrechnungsnummer
•    Telefon- und Faxnummer

Die Aufnahme eines angestellten Zahnarztes ist freiwillig und wäre als angestellter Zahnarzt zu kennzeichnen.

Wenn bei größeren Berufsausübungsgesellschaften nicht alle Partner namentlich auf dem Stempel/Stempeleindruck Platz finden, können Sie Namen von einzelnen Partnern weglassen. Bei zahnärztlichen Verschreibungen muss aber immer der Name des verordnenden Zahnarztes erkennbar sein, das Unterschriftskürzel allein reicht nicht (lt. § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung).

Bei der Anfertigung des Praxisstempels ist zu beachten, dass ein Maß von Breite 45 – 50 mm und Höhe 25 – 30 mm nicht überschritten wird.

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Praxisteambeilage

Die Praxisteambeilage erscheint zweimal jährlich als Beilage im Zahnärzteblatt Sachsen (Frühjahr/Winter) und beschäftigt sich mit Themen der Praxismitarbeiterinnen und -Mitarbeiter. Zur Praxisteambeielage

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Praxisübernahme

Praxisverkauf

Praxisverlegung

Die Verlegung einer Vertragszahnarztpraxis (Umzug) ist genehmigungspflichtig und entsprechend rechtzeitig beim Zulassungsausschuss zu beantragen, da der zugewiesene Vertragszahnarztsitz verlassen wird.
Antrag auf Verlegung des Vertragszahnarztsitzes

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Praxisvertretung

Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer des Vertreters sind in geeigneter Form bekannt zu geben. (Berufsordnung)

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Praxisverwaltungssystem (PVS)

Das Praxisverwaltungssystem - kurz PVS - gehört zur Grundausrüstung in jedem Praxismanagement. Die Software unterstützt bei der Organisation und Dokumentation der Praxisaufgaben.

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Privatliquidation

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die amtliche Grundlage für die Vergütung beruflicher Leistungen der Zahnärzte, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. § 10 der GOZ regelt die Fälligkeit, Mindestinhalt  und die Formvorschriften für die Gestaltung der Privatliquidation.

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Professionelle Zahnreinigung

Die PZR ist eine privatzahnärztliche Leistung. Mit einem Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse ist die Leistung daher gesondert zu vereinbaren. 

Einige Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten für eine Professionelle Zahnreinigung. Informationen erhalten Sie unter Zusatzangebote der Krankenkassen.

Was bei der Abrechnung der vertragszahnärztlichen Leistung „Zst“ (BEMA-Nr. 107) neben der Privatleistung „PZR“ zu beachten ist, wird in dem Beitrag der Vorstands-Information Nr. 9/2022 erläutert.

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Prothetik-Mängelgutachten

Treten nach der Eingliederung von Zahnkronen bzw. Zahnersatz bei Patienten Beschwerden auf, ermöglicht die nachträgliche Begutachtung die objektive Überprüfung der durchgeführten Versorgung. In diesem Fall kann die Krankenkasse eine Begutachtung veranlassen, um festzustellen, ob die durchgeführte Behandlung dem genehmigten Heil- und Kostenplan entspricht und ob die Behandlung Planungs- und/oder Ausführungsmängel aufweist. Falls solche Mängel festgestellt werden, dient das Gutachten als Grundlage für Ansprüche auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Neuanfertigung.

Eine klinische Untersuchung ist grundsätzlich notwendig. Vollständige Diagnostikunterlagen und Angaben zum Behandlungsablauf sind dem Gutachter zur Verfügung zu stellen.

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Prothetik-Planungsgutachten

Die Krankenkassen können im Vorfeld von Behandlungen die bei ihr eingereichten Behandlungspläne begutachten lassen. Die Begutachtung dient den Kassen zur Entscheidungsfindung, ob die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob die geplanten Leistungen den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung sowie dem in § 12 SGB V verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Mit der gutachterlichen Stellungnahme erhält die Krankenkasse die fachliche Basis für eine korrekte leistungsrechtliche Entscheidung. Für Patientinnen und Patienten hat das Planungsgutachten den Vorteil, dass sie eine neutrale und objektive Überprüfung der geplanten Behandlung hinsichtlich der zahnmedizinischen Indikationsstellung sowie leistungsrechtlicher Ansprüche gegenüber der Krankenkasse erhalten. Dem behandelnden Zahnarzt wird mit einer positiven Stellungnahme des Gutachters die korrekte medizinische Indikationsstellung, die richtlinienkonforme Behandlungsplanung und Vorbehandlung bestätigt.

In der Regel erfolgt eine klinische Untersuchung des Patienten. Aktuelle Röntgenaufnahmen und vollständige Angaben zur Vorbehandlung sind erforderlich.

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Prüfung Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)

Prüfungsausschuss Fachzahnarzt

Der Prüfungsausschuss führt das Prüfungsgespräch zum Fachzahnarzt/ zur Fachzahnärztin für das jeweilige Fachgebiet (Kieferothopädie oder Oralchirurgie) durch. Die Weiterbildungsordnung der Landezahnärztekammer Sachsen bildet die Grundlage dazu.

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Prüfungsgebühren

Für sämtliche von der LZKS durchgeführten Prüfungen werden Gebühren erhoben.
Gebührenordnung der LZKS

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Prüfvereinbarung

Die Prüfvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen der KZV und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, welche den Inhalt und die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben regelt.

Die KZV Sachsen und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben eine neue Prüfvereinbarung abgeschlossen. Die Prüfvereinbarung sieht folgende Prüfarten vor:

  • Auffälligkeitsprüfung
  • Zufälligkeitsprüfung
  • Einzelfallprüfung bei begründetem Verdacht auf Unwirtschaftlichkeit
  • Prüfung der Verordnungsweise im Einzelfall
  • Prüfung auf Vorliegen eines sonstigen Schadens

Vereinbarungen zum Download:

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Punktwerte

Das Honorar der vertragszahnärztlichen Leistungen ergibt sich, wenn man die Punktzahl einer Leistung mit dem verhandelten Punktwert multipliziert.

Der Vorstand der KZV Sachsen verhandelt mit den Krankenkassen für alle vertragszahnärztlichen Leistungen die Punktwerte. Hiervon ausgenommen ist der Punktwert für Zahnersatz, dieser wird bundeseinheitlich für alle Krankenkassen gleich zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen verhandelt. 

Die aktuellen Punktwerte pro Quartal sind in Übersichten zusammenstellt.

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PVS

PZR