Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (R)

Rahmenvereinbarung Pflege

In der Rahmenvereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V werden die Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen geregelt.

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Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit

Die vertragszahnärztliche Tätigkeit ist gebunden an Gesetze/Verordnungen, Verträge/Abkommen,  Satzungen/Ordnungen, Richtlinien sowie Gebührenverzeichnisse.

Auflistung der vertragszahnärztlichen Rechtsgrundlagen

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Refinanzierung

Zum 1. Juli 2023 erfolgte die inhaltliche Umstellung der bisherigen Finanzierungsregelung auf eine TI-Monatspauschale.

Um den Erhalt der neuen TI-Monatspauschale zu sichern, ist von jeder Praxis je Standort eine Eigenerklärung in Form eines Onlineformulars als Nachweis zum Ausstattungsumfang mit TI-Komponenten einzureichen.

Die Höhe der Monatspauschale richtet sich nach der Praxisgröße, wobei es eine Staffelung nach der Anzahl der in der Praxis tätigen Zahnärzte gibt. Die Staffelung der Pauschalen finden Sie hier im Detail.

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Regressverfahren

Sie haben eine Anhörung oder einen Honorarberichtigungsbescheid von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Sachsen erhalten und fragen sich:

Was ist das?
Wie und warum kommt es dazu?
Wie soll die Zahnarztpraxis reagieren?

Antworten hierzu und weitere Informationen gibt der folgende Beitrag des ZBS 7+8/21

Hinweise zur Vermeidung nachträglicher Honorarverluste finden Sie in einem weiteren Beitrag des ZBS 7+8/22.

 

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Rente

Reparaturen

Restzahlung

Restzahlung ist die Endabrechnung des Quartals je Praxis über Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Zahnarzt, KZV und Krankenkassen.
Die Auszahlungstermine dafür finden Sie im Einreichungs- und Zahlungskalender.

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Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt unter anderem Richtlinien für die zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Zahnersatz sowie für kieferorthopädische Behandlungen. Die Richtlinien sind für alle Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte verbindlich.

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RKI-Empfehlung

Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

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Röntgen

Bildgebendes Verfahren im Rahmen der zahnärztlichen Diagnostik. Unterscheidung in der Art des Bildempfängers 1. konverntionell (analog) und 2. digital. Weitere Informationen im PHB der LZKS Kapitel Röntgen.

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Röntgenausschuss

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29.11.2018 - § 130
Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen – bildet die Rechtsgrundlage für die Arbeit der Zahnärztlichen Stellen (ZSt). Für den Freistaat Sachsen wurde zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SSMWA) die „Zahnärztliche Stelle Sachsen“ bei der Landeszahnärztekammer Sachsen bestellt.

Ziele und Aufgaben der ZSt

  • Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Sachsen
  • Mittlerfunktion zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen und strahlenschutzrechtlichen Behörden
  • Optimierung der medizinischen Strahlenanwendungen
  • Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition
  • Verbesserung der Bildqualität
  • Information und Weiterbildung der sächsischen ZÄ zu einschlägigen radiologischen Gesetzen und Verordnungen
  • Durchführung von Kursen zur Erlangung der „Fachkunde im Strahlenschutz“ bzw. der „Kenntnisse im Strahlenschutz“ für das Anwendungsgebiet der Zahnheilkunde sowie deren Aktualisierung

Zur Umsetzung der Aufgaben wird vom SSMWA ein Röntgenausschuss (6 Zahnmediziner) berufen

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Röntgen Selbstlern Paket

Schulungsmaterial zum Selbststudium für die Aktualisierung der Fachkunde/Kenntnisse im Strahlenschutz.

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Rote Liste

Näheres zur Roten Liste bietet die Arzneimittelkommission Zahnärzte in der Informationen über Zahnärztliche Arzneimittel (IZA).

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Ruhestand