Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (H)

Hauptsatzung der LZK Sachsen

Die Kammerversammlung hat auf der Grundlage des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) die Hauptsatzung der LZK Sachsen beschlossen. Durch die Hauptsatzung der LZKS werden u.a. die Aufgaben und Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Kammer geregelt.

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Härtefallregelung Zahnersatz

Gemäß § 55 Abs. 2 SGB V haben Versicherte, die ansonsten unzumutbar belastet würden, bei einer Zahnersatz Regelversorgung zusätzlich zum 60% Festzuschuss Anspruch auf einen weiteren Betrag in Höhe von 40%, angepasst an die tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Wählen diese Versicherten einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den festgelegten 60% Festzuschuss zuzüglich 40% der jeweiligen Regelversorgung.
Die Härtefallgrenzen werden in jedem Jahr neu festgelegt.

Für das aktuelle Jahr finden Sie hier die Grenzwerte.

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Heilberufsausweis (eHBA)

Weitere Informationen zum eHBA sind unter Organisationen - Landeszahnärztekammer Sachsen (LZKS) - Kammermitglied sein bei "eHBA - Der elektronische Heilberufsausweis" zu finden.

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Heilberufekammergesetz

Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG)

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Heilmittelverordnung

Rechtsgrundlage für die Verordnung zahnärztlicher Heilmittel ist die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte vom 1. Januar 2021.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Heilmittelverordnung sind:

  • Abschaffung der Regelfallsystematik
  • Wegfall des Genehmigungsverfahrens für Verordnungen außerhalb des Regelfalls
  • Verordnungsdatum ist entscheidend, nicht ein "behandlungsfreies Intervall"
  • Langfristiger Heilmittelbedarf
  • Bessere Versorgung von Kindern und Jugendlichen
  • Doppelbehandlungen
  • Möglichkeit der alleinigen Verordnung der Elektrotherapie
  • Schlucktherapie als eigenes Heilmittel
  • Längere Frist für Beginn der Heilmitteltherapie
  • Anforderung zum Bericht von Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss zeitlich befristete Sonderregelungen für die Heilmittel-Richtlinie getroffen.

 Weitere unterstützende Materialien sind online auf der Website der KZBV veröffentlicht.

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Honorarverteilungsmaßstab (HVM)

Gemäß § 85 Abs. 1 SGB V zahlen die Krankenkassen an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung.

Durch den Honorarverteilungsmaßstab (HVM), der von der Vertreterversammlung der KZV Sachsen beschlossen wird, soll eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtvergütung über das ganze Jahr sichergestellt und eine übermäßige Ausdehnung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit verhindert werden (§ 85 Abs. 4 SGB V).

Der HVM der KZVS basisiert auf dem Konzept des individuellen Fallwertkontingents (IFK)

Weitere Informationen:

  • HVM - Honorarverteilungsmaßstab verstehen (ZBS 1+2/23)

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Honorarverteilungsmaßstab - Anpassung der Teilzahlung

Umstände, die sich absehbar umsatzsenkend auswirken, sind der KZV Sachsen mitzuteilen.
§ 9 Abs. 4 des HVM der KZV Sachsen besagt:
„Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, der KZVS Umstände, die für die Vergütung der Leistungen und der Teilzahlungen von Einfluss sein können (z. B. Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit, langandauernde Krankheit etc.), unaufgefordert mitzuteilen. Entstehen der KZVS hierdurch Mehraufwendungen oder Schäden, hat der Vertragszahnarzt dies zu ersetzen.“ In Absprache mit dem Vertragszahnarzt wird von der KZV Sachsen die für das aktuelle Quartal (und gegebenenfalls weiterer Quartale) zu zahlende Teilzahlung angepasst oder ganz ausgesetzt. Für den Zeitraum des Umsatzrückgangs wird somit eine Überzahlung beziehungsweise ein Rückzahlungsanspruch der KZV Sachsen gegen den Vertragszahnarzt ausgeschlossen.

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Hospitationspraxis

Zahnarztpraxen, in denen nach neuer ZApprO Studierende eine Famulatur absolvieren können, werden als Hospitationspraxis oder auch Famulaturpraxis bezeichnet.

Möchten Sie mehr zum Thema Famulatur wissen, dann lesen Sie bitte hier.                                                                                                                         

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Hospitationsvertrag

Vertrag zwischen Ausbilder und AZUBI bei Delegation in eine andere Ausbildungseinrichtung 

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Hygiene

Die wesentlichen Anforderungen an die Praxishygiene werden vorrangig in den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (RKI) "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" sowie „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ geregelt. Weitere Informationen im Praxishandbuch der LZKS. Eine ausführlichen Hygieneplan- und Leitfaden finden Sie auf den Seiten der Bundeszahnärztekammer.

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