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Masernschutzimpfung
Seit dem 1. März 2020 ist das vom Bundestag beschlossene Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten.
Das bedeutet, dass Personal ohne ausreichenden Masernschutz oder entsprechender Immunität nicht in Gesundheitseinrichtungen arbeiten darf. Für Praxismitarbeiter, die bereits vor dem 1. März 2020 in entsprechenden Einrichtungen beschäftigt waren, gilt eine Nachweisfrist bis zum 31. Dezember 2022.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie im Praxishandbuch und auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.
Medikationsplan (eMP)
Seit dem 1. Oktober 2016 haben die Versicherten gem. § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform, wenn sie gleichzeitig mindestens drei verordnete Medikamente anwenden. Dieser Anspruch kann nur gegenüber Vertragsärzten, nicht jedoch gegenüber Vertragszahnärzten, geltend gemacht werden. Mit der Erstellung des Medikationsplans ist daher zunächst keine Änderung der aktuellen vertragszahnärztlichen Aufgaben verbunden.
Falls Sie sich ausführlicher mit der Anwendung eMP befassen wollen, verweisen wir Sie auf den Leitfaden zum eMP der KZBV.
Medizingeräteprüfung
Regelmäßige Wartungen und ggf. sicherheits- und messtechnischer Kontrollen nach Angaben der Hersteller. Weitere Informationen im PHB der LZKS Kapitel Medizingeräte.
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Die §§ 95 Abs.1, 1a, 2 bzw. 6 SGB V regeln die Gründungsvoraussetzungen eines MVZ. Hiernach handelt es sich bei einem MVZ um eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte bzw. Zahnärzte, die im Arzt-/Zahnarztregister eingetragen sind, als Angestellte oder als zugelassene Vertragszahnärzte/-ärzte zur Erbringung ambulanter zahnärztlicher bzw. ärztlicher Leistungen tätig werden. Das MVZ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmender Vertragszahnarzt. Insbesondere finden die Bestimmungen des SGB V bzw. der Zulassungsverordnung Anwendung.
Mehrkosten
Es ist zwischen Mehrkosten und außervertraglichen Leistungen zu differenzieren.
Unter dem Begriff „Mehrkosten“ werden Zuzahlungen zu BEMA-Leistungen verstanden. Mehrkosten zu Kassenleistungen entstehen durch erhöhten Behandlungsaufwand, um beispielsweise ästhetische Wünsche des Patienten zu erfüllen oder den Komfort zu steigern. Da grundsätzlich bei Sachleistungen ein Zuzahlungsverbot besteht, sind nur wenige Ausnahmen erlaubt.
Bereich KCH
Im Bereich KCH dürfen Mehrkosten nur bei der Füllungstherapie berechnet werden (§ 28 Abs. 2 SGB V). Im Vorfeld der Behandlung ist eine Mehrkostenvereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen zu treffen (§ 8 Abs. 7 BMV-Z).
Bereich KFO
Für den Bereich KFO gilt § 29 Abs. 5 bis 7 SGB V. Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen hat zur Einführung eines Katalogs kieferorthopädischer Mehrleistungen und Zusatzleistungen, zur Konkretisierung von im BEMA abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen sowie zu weiteren (Folge-)Änderungen folgenden Beschluss gefasst.
Der Beschluss ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.
- Formular 4d für kieferorthopädische Mehr- und Zusatzleistungen (auf Seite 24 und 25)
- Weitere Informationen finden Sie im Zahnärzteblatt Sachsen 7+8/23.
Metallkostenabrechnung bei der Verwendung von Edel- bzw. Reinmetall
Die durch die Verwendung von Edelmetall bzw. Reinmetall entstandenen Mehrkosten sind immer vom Patienten zu tragen. In der Abrechnung gegenüber der Krankenkasse dürfen keine Mehrkosten für Edel- oder Reinmetall enthalten sein.
Von den tatsächlich entstandenen Edelmetallkosten (inkl. Mehrwertsteuer) wird der NEM-Zuschuss abgezogen, der dem Versicherten laut geltendem Festzuschuss zusteht. Der NEM-Zuschuss ergibt sich aus der Multiplikation der betroffenen Abrechnungseinheiten mit dem geltenden und von der Bonus-Stufe abhängigen NEM-Festzuschuss. (siehe Tabelle)
Die Berechnung der Edelmetallmehrkosten:
Edel-/Reinmetallkosten inkl. MwSt.
- NEM (FZ-bezogene Bonus-Stufe) x Abrechnungseinheiten
= Edel-/Reinmetallmehrkosten (vom Patienten zu tragen)
Die für diese Berechnung benötigten Abrechnungseinheiten entsprechen i. d. R. der sich aus den Befunden ergebenden Anzahl der Abrechnungseinheiten (siehe Tabelle). Wurde in der Laborrechnung die BEL II-Pos. 970 0 abgerechnet, was bei einer gleichzeitigen Versorgung mit Nichtedelmetall vorkommt, sind diese für die Berechnung benötigten Abrechnungseinheiten um die Anzahl der abgerechneten BEL II-Pos. 970 0 zu vermindern. (Tabelle der Abrechnungseinheiten)
Meldeordnung LZKS
Die Meldeordnung regelt die Modalitäten zur Mitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer. Teil der Meldeordnung ist der Meldebogen. Sie wird durch die Kammerversammlung beschlossen.
Mitgliedsbeitrag Kammer
Der Mitgliedsbeitrag in der LZK Sachsen wird pro Monat nach der Zuordnung in eine Beitragsgruppe festgelegt. Grundlage dafür ist die Beitragsordnung.
mobiles Kartenterminal
Das mobile Kartenlesegerät ist eine weitere Komponente der Telematikinfrastruktur und findet seinen Einsatz bei Haus- und Pflegeheimbesuchen. Dieses kann sowohl mit einem Praxisausweis (SMC-B) als auch mit dem elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) genutzt werden.
Die Finanzierung der Kosten der mobilen Komponente ist Bestandteil der TI-Monatspauschale und wird im Umlageverfahren erstattet.
Mundgesundheitsstudie - DMS 6
Im Januar 2021 fiel der Startschuss für die größte Mundgesundheitsstudie im deutschsprachigen Raum – die „Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie (DMS 6) - Deutschland auf den Zahn gefühlt“
Dabei wird die Mundgesundheit ausgewählter Bürgerinnen und Bürger in der ganzen Bundesrepublik systematisch beurteilt. Pandemiebedingt findet die aktuelle Untersuchung unter Einhaltung strengster Hygienemaßnahmen statt.
Die wissenschaftliche Studie zur repräsentativen Erforschung der Mundgesundheit verschiedener Altersgruppen der Bevölkerung findet bereits seit 1989 etwa alle acht Jahre statt. Das Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ) leitet die Deutschen Mundgesundheitsstudien.
Die DMS 6 setzt sich aus mehreren Modulen zusammen, die für den Zeitraum 2021 bis 2023 geplant sind. Im ersten Modul liegt der Fokus auf der Kieferorthopädie: Bei 8- und 9-jährigen Kindern sollen die Mundgesundheit sowie Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien ermittelt werden, um daraus den kieferorthopädischen Versorgungsbedarf abzuleiten.
Anfragen von Zahnärzten oder Teilnehmenden der Studie können per E-Mail an: dms6@idz.institute an die Studienleitung beim IDZ gerichtet werden.
Weitere Informationen zur DMS 6 sind abrufbar auf foldenden Websites:
Hinweise zum Ablauf gibt auch das Informationsblatt zur Studie.
Mund-pflege.net
Einen niedrigschwelligen, digitalen Zugang zu allen relevanten Fragen zur Mundgesundheit kompetent und anschaulich aufbereitet – das bietet die Plattform mund.pflege.net. Sie richtet sich vor allem an professionell Pflegende. Aber auch pflegende Angehörige und Betroffene finden hier kompakte und gut verständliche Informationen.
Entwickelt wurde des E-Learning-Angebot im Rahmen des BMBF-Forschungsprojekts DO-Care an der Hochschule Neu-Ulm. Es orientiert sich am neuen Expertenstandard zur Förderung der Mundgesundheit.
Mutterschutz
Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt sind oder bei denen Berufskrankheiten entstehen können. Weitere Informationen im PHB der LZKS Checkliste Schwangerschaft., Mutterschutzrichtlinienverordnung