Tätigkeitsschwerpunkt
Zahnärzte können die Tätigkeitsschwerpunkte Endodontie, Implantologie, Kinderzahnheilkunde und Parodontologie ausweisen. Das Nähere regelt die von der Kammerversammlung beschlossene Richtlinie zum Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten, welche Bestandteil der Berufsordnung ist.
Technikzuschlag
Seit 1. Oktober 2020 gibt es neue BEMA-Leistungen zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen.
Zur Berücksichtigung der Kosten, die für die Inanspruchnahme von Anbietern entsprechender Kommunikationsdienste entstehen, wurde der Technikzuschlag (TZ) neu in den BEMA aufgenommen.
Telekonsil
Ein Konsilium kann zwischen Ärzten/Zahnärzten geführt werden, wenn eine patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung oder eine besonders komplexe medizinische Fragestellung vorliegt.
Seit 1. Oktober 2020 kann ein Konsilium als Telekonsil durchgeführt und abgerechnet werden. Ein Telekonsil bietet sich im Vergleich zu persönlichen oder fernmündlichen Konsilien an, wenn Dokumente und Bilder elektronisch ausgetauscht werden sollen.
Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten mittels Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.
Der aktuell erschienene KZBV-Leitfaden erläutert die neuen Leistungen und gibt Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu Voraussetzungen, Vergütungen und Durchführung von Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsilien gegeben.
Telematikinfrastruktur (TI)
Deutschlands größtes Gesundheitsnetz verbindet alle Akteure im Gesundheitswesen, um zukünftig schneller und einfacher miteinander kommunizieren und medizinische Daten auf höchster Sicherheitsstufe austauschen zu können. Das dafür notwendige Kommunikationsnetz ist die Telematikinfrastruktur.
Nutzen Sie für weitere Informationen bitte die Leitfäden der KZBV.
Telemedizinische Leistungen
Seit 1. Oktober 2020 sind BEMA-Leistungen für die telemedizinischen Leistungen Videosprechstunde, Videofallkonferenz, Telekonsil sowie Technikzuschlag abrechenbar (siehe Vorstands-Information Nr. 10 vom 21.09.2020).
Rechtsgrundlagen:
- Beschluss des Bewertungsausschusses vom 19. August 2020 mit vollständigen Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen
- Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Abs. 5 SGB V (Anlage 16 BMV-Z)
- Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V
- Videodienstanbieter, die die Anforderungen der Anlage 16 BMV-Z erfüllen
Der KZBV-Leitfaden erläutert die neuen Leistungen und gibt Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu Voraussetzungen, Vergütungen und Durchführung von Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsilien gegeben.
Titelführung
Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung "Zahnarzt". Akademische Titel und Grade dürfen nur in der gesetzlich zulässigen Form geführt werden. Aufgrund der vielfältigen Berufsdorktorate die von europäischen Universitäten auf der Grundlage eines Diplomstudienganges Zahnmedizin vergeben werden, hat der Vorstand der LZK Sachsen auf seiner Sitzung am 20.08.2016 beschlossen, für auszustellende Zahnarztausweise analog der Bestimmungen in der allgemeinen Vorschrift zur Durchführung des Passgesetzes zu verfahren.
Nach einer zahnärztlichen Weiterbildung, darf der Zahnarzt erworbene Fachzahnarztbezeichnungen führen. Daneben dürfen Zahnärzte maximal zwei Tätigkeitsschwerpunkte führen.
Das Nähere regelt die von der Kammerversammlung beschlossene Richtlinie zum Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten, welche Bestandteil der Berufsordnung ist.