Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (B)

Barrierearme Praxis

Immer mehr Menschen können durch eine Behinderung ihr Recht auf die freie Arztwahl nicht in Anspruch nehmen. Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) stellt klar, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt verfolgt das Projekt „Barrierefreies Bauen – Lieblingsplätze für Alle“ weiter und stellt explizit auch für Zahnarztpraxen hierfür Mittel zur Verfügung. Der Förderbetrag pro Vorhaben kann bis zu 25.000 Euro betragen. Es können bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Anträge auf Fördermittel sind beim jeweils örtlich zuständigen Landkreis bzw. bei der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt einzureichen. Weitere Informationen und Antragsformulare sind auf der Website amt.24.de veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KZBV.

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Basistarif

Seit dem 1. Januar 2009 ist die Private Krankenversicherung (PKV) verpflichtet, eine Krankenversicherung im Basistarif anzubieten. Die Leistungen des Basistarifs sind vergleichbar mit dem Leistungskatalog der GKV. Der Sicherstellungsauftrag der KZV erstreckt sich auch auf die zahnärztliche Behandlung dieser Versicherten.
Erinnert sei daran, dass die Möglichkeit, die Behandlung abzulehnen, nur in den in § 2 Abs. 5 der Berufsordnung der Zahnärzte in Sachsen genannten Fällen besteht sowie bei Überlastung der Praxiskapazitäten und in Fällen, in denen die Behandlung außerhalb des eigenen Fachgebietes liegt. In Notfällen besteht stets eine Behandlungspflicht. Wie auch sonst in der PKV erfolgt die Rechnungstellung nach der GOZ/GOÄ prinzipiell gegenüber dem Versicherten. Es besteht auch die Möglichkeit der Direktabrechnung zwischen Zahnarztpraxis und Versicherung. Dies folgt aus § 6 Abs. 3 und 4 der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif (MB/BT 2009) §§ 1 - 18, Tarif BT". Die Rechnung muss den Erfordernissen des § 10 der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechen. Bei der Rechnungslegung sind die durch § 75 Abs. 3a SGB V vorgegebenen Beschränkungen des Gebührenrahmens - 2facher Gebührensatz der Gebührenordnung für Zahnärzte - zu beachten.

Zur Beweissicherung empfiehlt Ihnen die KZV Sachsen den Status schriftlich in einer Erklärung festzuhalten.

Weitere Formulare

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Bedarfsplanungsrichtlinie

Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte dient der Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit dem Ziel, den Versicherten und ihren Familienangehörigen eine bedarfsgerechte und gleichmäßige zahnärztliche Versorgung, die auch einen ausreichenden Notdienst umfasst, in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen.

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Begutachtung

Mit einem Planungsgutachten kann die Krankenkasse vor der Behandlung durch einen Gutachter prüfen lassen, ob die geplante genehmigungspflichtige Behandlung fachlich angemessen ist und von der Krankenkasse bezuschusst werden kann. Bei einer Beschwerde des Patienten nach abgeschlossener Behandlung wird in einem Mängelgutachten die Berechtigung der Beschwerde des Patienten beurteilt.

Checklisten und Rechtliche Grundlagen

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Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandler voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (BGB)
Patientenberatung

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Behandlungspflicht

Behandlungsvertrag

Der auf die zahnärztliche Behandlung gerichtete Behandlungsvertrag stellt einen Dienstvertrag dar. Durch den Behandlungsvertrag  wird der Behandler zur Leistung der versprochenen Behandlung und der Patient zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (soweit nicht Dritte z.B. GKV zur Zahlung verpflichtet sind) verpflichtet. (BGB)

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Behandlerwechsel während einer laufenden Parodontitistherapie

Wechselt ein Patient im Verlauf einer PAR-Therapie die Zahnarztpraxis, muss die neue Praxis entscheiden, ob sie:

a)  die begonnene Behandlung fortsetzen kann
oder
b)    eine neue PAR-Therapie beantragt.

Was dabei zu beachten ist, lesen Sie in der Vorstands-Information 1/2024 auf Seite 5.

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Beitragsbescheid

Der Beitragsbescheid über den zu zahlenden Kammerbeitrag wird auf der Grundlage der Beitragsordnung der Landeszahnärztekammer erstellt. Dieser behält solange seine Gültigkeit bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.

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Beitragsgruppe

Die Beitraggruppe ist eine Gliederung in der Beitragsordnung, in der die Kammermitglieder nach den Merkmalen der Tätigkeit eingestuft werden. Den Beitragsgruppen sind entsprechende Monatsbeiträge zugeordnet.

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Beitragsordnung

Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie wird durch die Kammerversammlung beschlossen.

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BEMA-Z

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) ist die Grundlage für die Abrechnung von Behandlungen in Zahnarztpraxen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sowie die Basis für das vertragszahnärztliche Honorar. Festgelegt wird das Regelwerk durch den Bewertungsausschuss, der von der KZBV und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gebildet wird.

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Beratung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die KZV Sachsen bietet betroffenen Praxen eine Beratung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung an.

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Berichtsbogen Kooperationsvertrag Pflege

Auf dem Berichtsbogen (Anlage 1) ist der KZV Sachsen zum Ende eines jeden Kalenderjahres die Anzahl der im Rahmen des Kooperationsvertrages betreuten Pflegeheimbewohner mitzuteilen.

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Berichtsbogen Qualitätsmanagement

Nach § 5 der Qualitätsmanagement-Richtlinie haben die Vertragszahnärzte Ziele, eingesetzte Elemente und Instrumente regelmäßig zu dokumentieren.
Der bundesweit einheitlich entwickelte Berichtsbogen stellt ein einfaches Verfahren dar, mit dem diese Berichterstattungspflicht erfüllt werden kann. Diese Berichterstattung ist Voraussetzung für die Auswertung durch die KZBV.

Die im Berichtsbogen aufgeführten Instrumente des Qualitätsmanagements sind beispielhaft. Sie müssen nicht alle nebeneinander angewendet werden.
Mit dem Berichtsbogen ist gleichzeitig beabsichtigt, allen Zahnärzten Anregungen für die inhaltliche Ausgestaltung ihres praxisinternen Qualitätsmanagements zu geben.

Bei örtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften und Zweigpraxen ist je Praxissitz ein Berichtsbogen abzugeben. 

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Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)


Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Die gemeinsame Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist, sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Zahnärzte an den Vertragszahnarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann in allen für den zahnärztlichen Beruf zulässigen Gesellschaftsformen geführt werden. In den meisten Fällen wird die Berufsausübungsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder als Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) gegründet.

Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragszahnarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen.

Der Antrag ist schriftlich – unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars – von jedem Partner der Berufsausübungsgemeinschaft zu stellen. 

Dem Antrag sind beizufügen:
1.    Vertrag zur gemeinsamen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (Kopie)
2.    Bei einer Partnerschaftsgesellschaft aktueller Auszug aus dem Partnerschaftsregister

Der Antrag muss vollständig – mit allen Unterlagen – spätestens vier Wochen vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, vorliegen.

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Berufsausbildung

Die Berufsausbildung zum/zur Zahnmedizinische/n Fachangestellten (ZFA) ist staatlich anerkannt. Ausbildungsverordnung (AVO)

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Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Rechtsgrundlage der Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz regelt die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung, die Berufsausbildungsvorbereitung und die berufliche Umschulung. Das Berufsbildungsgesetz enthält allgemeingültige Regelungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe, wie z. B.

  • Inhalt des Berufsausbildungsvertrages
  • Rechte und Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden
  • Kündigung von Ausbildungsverhältnissen
  • Regelungen für die Prüfungen
  • Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende
  • Überwachung der Ausbildung durch die zuständigen Stellen

Am 01.01.2020 wurde das Berufsbildungsgesetz grundlegend novelliert.

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Berufsgenossenschaft

Unfallverletzte und Berufserkrankte haben gegenüber dem Unfallversicherungsträger Anspruch auf zahnärztliche Behandlung. Die Vergütungen sind in einem Abkommen geregelt.
Die Abrechnung erfolgt, entsprechend Gebührenverzeichnis, direkt mit der Unfallkasse beziehungsweise einer Berufsgenossenschaft.

Weitere Informationen finden Sie auch im ZBS-Beitrag "Die Abrechnung von unfallbedingten zahnärztlichen Behandlungen" (ZBS 05/18).

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Berufshaftpflicht

Der Zahnarzt muss gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein. Es besteht eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen der Kammer hat der Zahnarzt seine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. (BO)

 

Mit In-Kraft-Treten des § 95e SGB V am 20.07.2021 hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zum Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflicht jetzt auch zu einer vertragszahnärztlichen Pflicht erhoben und die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung von einer solchen Nachweisführung abhängig gemacht.

Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Rahmen der Antragstellung beim Zulassungsausschuss. Der Nachweis wird erforderlich bei Antragstellung auf:

  • Zulassung als Vertragszahnarzt
  • Ermächtigung
  • Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes
  • Gründung MVZ
  • Gründung Berufsausübungsgemeinschaft

Der Zulassungsausschuss hat zudem das Recht auf eine anlassbezogene Prüfung.


Ausreichend ist ein Haftpflichtversicherungsschutz, wenn das jeweilige „individuelle Haftungsrisiko“ versichert ist. Bestimmte Mindestsummen, die der Gesetzgeber im Einzelnen geregelt hat, dürfen dabei nicht unterschritten werden.

Die Mindestversicherungssumme für Einzelpraxen ohne Angestellte beträgt drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.  

Die für Vertragszahnärzte geltenden Regelungen gelten für Medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragszahnärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit Angestellten unter der Voraussetzung, dass ein den Anforderungen an eine „ausreichende“ Versicherung genügender Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte von dem Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss.

Die Regelung zur Mindestversicherungssumme gilt für Medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragszahnärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit Angestellten mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall beträgt; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Bereits zugelassene Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte, MVZen, Vertragszahnärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Zahnärzten wurden vom Zulassungsausschuss dazu aufgefordert, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung, der Ermächtigung, der Anstellungsgenehmigung zu beschließen. Wird der Nachweis in den zwei Folgejahren nicht erbracht, hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung, der Ermächtigung, der Anstellungsgenehmigung zu beschließen.

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Berufskennzeichen

Das "gelbe Z" wurde von der Bundeszahnärztekammer als Verbandskennzeichen entwickelt und darf in der vorgeschriebenen Form geführt werden. Hier finden Sie Informationen zum Erscheinungsbild und der Verwendung.

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Berufsordnung

Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die Berufsordnung dem Ziel,

  • die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten;
  • das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern;
  • die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
  • das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren;
  • berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen.

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Berufsrecht

Das Berufsrecht regelt alle Rechte und Pflichten des Zahnarztes, vom Zugang zum Beruf bis hin zu den Folgen eines Verstoßes gegen Berufspflichten. Auf der Grundlage des Sächsischen Heilberufskammergesetzes beschließt die Kammerversammlung der LZKS die Berufsordnung für die Zahnärzte im Freistaat Sachsen. Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen.

Informationen zu berufsrechtlichen Verfahren

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Berufsschulen

Die Auszubildenden müssen vom Ausbilder bei einer der folgenden Schulen angemeldet werden: BSZ in Dresden, Leipzig, Zwickau, Görlitz, Oelsnitz/Erzg. 

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Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes

Nach einer zweijährigen Vorbereitungsassistentenzeit besteht die Möglichkeit, sich niederzulassen oder als angestellter Zahnarzt bei einem Vertragszahnarzt, in einem medizinischen Versorgungszentrum oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft beschäftigt zu werden. Eine Anstellung eines Zahnarztes bei mehreren Vertragszahnärzten ist gleichzeitig möglich, wenn die Summe aller Tätigkeiten den Umfang einer vollzeitigen Beschäftigung nicht überschreitet.

Bei einer Praxisgemeinschaft ist zu beachten, dass eine gemeinsame Beschäftigung von Zahnärzten laut § 33 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte nicht zulässig ist.

Jeder Vertragszahnarzt mit vollem Versorgungsvertrag ist berechtigt, drei vollzeitbeschäftigte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anzustellen (§ 9 Abs. 3 Satz 5 BMV-Z).

Will der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss schriftlich vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird; § 9 Abs. 3 Satz 5 BMV-Z zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Teilzulassung gemäß § 19 a Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte können ein vollzeitbeschäftigter Zahnarzt bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von einem vollzeitbeschäftigten Zahnarzt entspricht, angestellt werden.

Will der Vertragszahnarzt mit Teilzulassung gemäß § 19 a Abs. 2 Zahnärzte-ZV zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von zwei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss schriftlich vor der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird. Der angestellte Zahnarzt wird nur dann, wenn er mindestens zehn Stunden wöchentlich beschäftigt ist, Mitglied der jeweils zuständigen KZV.

Eine weitere Voraussetzung, um als angestellter Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen zu können, ist die Eintragung in das Zahnarztregister der zuständigen KZV. Hierfür ist die Ableistung der zweijährigen Vorbereitungszeit obligatorisch. Ausnahmen gibt es für Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Um einen angestellten Zahnarzt beschäftigen zu können, bedarf es der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Der angestellte Zahnarzt kann frühestens ab dem Tage nach der Beschlussfassung (Sitzung) beschäftigt werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Der Antrag ist schriftlich – unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars – zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:
•    Antrag Eintrag in das/oder Auszug aus dem Zahnarztregister
•    lückenlose Aufstellung der seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten
•    unterschriebener lückenloser Lebenslauf
•    Bescheinigungen der KZVen, in deren Bereich Sie bisher vertragszahnärztlich tätig waren, aus denen sich der Ort und die Dauer der bisherigen Niederlassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben nach § 18 Abs. 2 Zahnärzte-ZV
•    Erklärung zu derzeitigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnissen nach § 18 Abs. 2 Zahnärzte-ZV
•    Erklärung über Drogen- oder Alkoholabhängigkeit nach § 18 Abs. 2 Zahnärzte-ZV
•    Belegnachweis zur Beantragung eines behördliches Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart 0)
•    Kopie des Personalausweises
•    Berechtigung (Urkunde, Anerkennung) zum Führen einer bestimmten Gebietsbezeichnung
•    Bestätigung der KZV über den letzten nachgewiesenen fünfjährigen Fortbildungszyklus nach § 95 d SGB V (bei vorheriger Tätigkeit in einem anderen KZV-Bereich)
•    Arbeitsvertrag (Kopie)

Der Antrag muss vollständig – mit allen Unterlagen – spätestens vier Wochen vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, vorliegen.

Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt durch eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu einer Erhöhung der Arbeitszeit, so ist zuvor die Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich. Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt hingegen zu einer Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist dies beim Zulassungsausschuss anzuzeigen (§ 5 Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte). Den entsprechenden Antrag zur Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit finden Sie hier.

Der anstellende Vertragszahnarzt kann das Ruhen der Tätigkeit für seinen angestellten Zahnarzt schriftlich bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses beantragen, wenn der angestellte Zahnarzt seine Tätigkeit nicht ausübt, die Wiederaufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist. Gründe, die die Freistellung der Tätigkeit als angestellter Zahnarzt bedingen, sind z. B. Krankheit (ärztliches Attest erforderlich), Fortbildung (Nachweis erforderlich) und Mutterschafts- bzw. Erziehungszeit (Nachweis erforderlich). Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Zahnarzt ist zulässig. § 32 b Abs. 6 i. V. m. § 32 Abs. 1 und 4 Zahnärzte-ZV gilt entsprechend.

Die Beendigung der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes ist unverzüglich und schriftlich bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses anzuzeigen. Der Zulassungsausschuss für Vertragszahnärzte ist verpflichtet, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Beschluss festzustellen.

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Bescheide

Ein Bescheid - auch schriftlicher Verwaltungsakt genannt - ist ein Schreiben, das in einer besonderen Form verfasst ist und in aller Regel einen oder mehrere Verwaltungsakte enthält. Der Bescheid ist also die schriftliche Abfassung eines Verwaltungsakts. Mittels Bescheid werden der Zahnarztpraxis die Entscheidungen der KZVS und ihrer Ausschüsse bzw. der Gemeinsamen Prüfungsstelle und des Zulassungsausschusses zu einem die Praxis betreffenden Sachverhalt bekannt gegeben. Wer den Bescheid erlassen hat, ergibt sich aus dem Kopfbogen, ebenso wie der für den Erlass verantwortliche Geschäftsbereich sowie der jeweilige Ansprechpartner.

Der Bescheid besteht im Wesentlichen aus dem Tenor (dem Entscheidungsausspruch) sowie der Begründung. Letztere gliedert sich wiederum in zwei Teile: In einem ersten Teil wird der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt geschildert, im zweiten Teil folgt die rechtliche Begründung der Entscheidung.

Gegen einen Bescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden, i. d. R. Widerspruch oder Klage. Welcher Rechtsbehelf zulässig ist, wie und in welcher Frist sowie bei welcher Stelle er einzulegen ist, ergibt sich aus der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.

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Betriebsarzt

Im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Teilnahme an einer Pflichtvorsorge Tätigkeitsvoraussetzung für Praxismitarbeiterinnen. Eine aktuelle Übersicht der zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ermächtigten Ärzte finden Sie auf der Homepage der sächsischen Ärztekammer.

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BKV (Bundeseinheitliches Kassenverzeichnis)

Die Abrechnung mit Hilfe eines zugelassenen Programms macht es erforderlich, jedes Quartal den Kassenabgleich mit dem aktuellen Kassenverzeichnis durchzuführen.

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Bonusregelung Zahnersatz

Versicherte erhalten, entsprechend § 55 SGB V, folgende Festzuschüsse bei Zahnersatz:

  60 % ohne Bonus
  70 % mit Bonus für 5 Jahre zurückliegende, regelmäßig nachgewiesene Untersuchung
  75 % für 10 Jahre zurückliegende, regelmäßig nachgewiesene Untersuchung  
100 % Härtefallregelung bei unzumutbarer Belastung

Die Krankenkassen können, in begründeten Ausnahmefällen, die Festzuschüsse auch dann auf 75% erhöhen, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlung die Untersuchungen mit einer einmaligen Unterbrechung in Anspruch genommen hat.
Weitere Informationen finden Sie in der leistungsrechtlichen Interpretation der gesetzlichen Krankenkassen.

 
Corona Bonusregelung für das Jahr 2020

Der Bonusanspruch verringert  sich auf keinen Fall, wenn im Kalenderjahr 2020 die jährliche Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen wurde.

Diese Änderung der Regelung im § 55 SGB V wurde im Rahmen der Verabschiedung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) aufgenommen und gelten seit 1. Januar 2021.

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Brandschutz

Zum Löschen von Entstehungsbränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten (ArbStättV §§ 2,3a,4 i.V.m. ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“) und eine ausreichende Anzahl der Beschäftigten im Umgang damit vertraut zu machen (DGUV V1 § 22: Unterweisung, Übung).
Brandschutz

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Brexit

Bundesmantelvertrag (BMV-Z)

Der Bundesmantelvertrag - Zahnärzte (BMV-Z) ist der zwischen der KZBV und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ausgehandelte Vertrag zur vertragszahnärztlichen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter.
Er regelt Art und Umfang der Versorgung und enthält Vorschriften zur Durchführung der Behandlungen. Der BMV-Z ist Bestandteil der sogenannten Gesamtverträge, die zwischen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Vertretern der Krankenkassen auf Länderebene ausgehandelt werden.

Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen der 46. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z finden Sie in dieser Übersicht.

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Bundespolizei

Hierbei handelt es sich einen Sonstigen Kostenträger, deren Mitglieder, auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, Heilfürsorge gewährt bekommen.
Die zahnärztliche Behandlung orientiert sich hier eng an den Regelungen zur vertragszahnärzlichen Versorgung. Einzelheiten sind der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) zu entnehmen.

Genehmigungsverfahren gemäß der Gemeinsamen Erklärung

Im Rahmen der zahnmedizinischen Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei ist ein formales Genehmigungsverfahren nur vorgesehen für die Anfertigung von Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen), für die systematische Behandlung von Parodontopathien und für kieferorthopädische Behandlungen.

Für Behandlungspläne, die im Zusammenhang mit Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch zu erstellen sind, sind nachfolgende Regelungen zu beachten: Behandlungsfälle mit den BEMA Geb.-Nrn. K1 bis K4 können grundsätzlich ohne Genehmigung mit der KZV abgerechnet werden.

  • Der Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen wird trotzdem erstellt und in der Praxis archiviert.
  • Die BEMA Geb.-Nr. 2 kann auch ohne Genehmigungsvermerk abgerechnet werden.
  • Wiederherstellungen und Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen (BEMA-Geb.-Nrn. K6 bis K9) können jeweils auch als alleinige Leistung – ohne Genehmigung - abgerechnet werden.

Ausnahmen und Besonderheiten:

Für Strahlenschutzschienen, die nach BEMA Geb.-Nr. K2 abgerechnet werden, ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich.

Die Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch) muss weiterhin in jedem Fall angezeigt werden.

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Bundeswehr

Hierbei handelt es sich um einen Sonstigen Kostenträger, deren Mitglieder, auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, Heilfürsorge gewährt bekommen.

Die Allgemeine Regelung A-860/13 „Zahnärztliche Versorgung militärischen Personals“ wurde zum 12. April 2021 erlassen.

Zum 6. Dezember 2021 hat das Bundesministerium der Verteidigung in der Version 2 dieser Regelung die Abschnitte 8.4 „Systematische Behandlung von parodontalen und periimplantären Erkrankungen“, 8.10 „Versorgung mit Unterkieferprotrusionsschienen“ sowie 8.11 „Versorgung mit individualisiertem Mundschutz“ angepasst bzw. geändert.

Links:

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BuS-Dienst

Der Arbeitgeber muss zwecks betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung (BuS-Betreuung) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen. Weiterführende Informationen finden Sie im PHB der LZKS im Kapitel BuS-Dienst.

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