Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (I)

ICD-10

Weitere Informationen zur eAU sind auf der Seite der TI unter Praxis - Praxisführung - Telematikinfrastruktur bei den "Digitalen Anwendungen" zu finden.

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Implantologiegutachten

Das Gutachten prüft, ob gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten implantologischer Leistungen durch die Krankenkasse erfüllt sind. Die Leistungen müssen im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung geplant sein.

Hauptaufgabe des Gutachters ist es festzustellen, ob bei dem Patienten eine der in Abschnitt VII Nr. 2 der Behandlungsrichtlinien des G-BA aufgeführten Ausnahmeindikationen für die Versorgung mit Implantaten besteht. Eine Leistungspflicht der Krankenkassen kommt demnach nur in Betracht, wenn einer der folgenden besonders schweren Fälle vorliegt:

a) bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursachein Tumoroperationen,

  • in Entzündungen des Kiefers,
  • in Operationen infolge von großen Zysten (z. B. große follikuläre Zysten oder Keratozysten),
  • in Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
  • in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten) oder
  • in Unfällen haben,

b) bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,

c) bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,

d) bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken).

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Individueller Fallwert (IFW)

Ermittlung des IFW

Jede Praxis erhält pro Kasse/Kassenart einen individuellen Fallwert, auf dessen Basis dann jeweils das individuelle Fallwertkontingent pro Kasse/Kassenart errechnet wird.

Die Praxiszusammensetzung – also die Anzahl der Vertragszahnärzte, angestellten Zahnärzte oder Assisten-ten – muss nicht berücksichtigt werden, da der individuelle Fallwert die Besonderheiten des Fachgebiets, in dem die Praxis tätig ist, bereits widerspiegelt.

Für die Ermittlung des aktuellen IFW werden die Abrechnungen der Basisquartale herangezogen. Basisquartal ist jeweils das entsprechende Vorjahresquartal des Quartals, für das der IFW ermittelt wird.

  • Für die Berechnung des IFW I/2023 wird also auf das Quartal I/2022 als Basisquartal zurückgegriffen, für die Berechnung des IFW II/2023 auf II/2022 usw.
  • Da der IFW für jede Praxis getrennt nach Kassen bzw. Kassenarten ermittelt wird, erfolgt die Berechnung, indem der Umsatz pro Kasse/Kassenart im Basisquartal durch die Fallzahl pro Kasse/Kassenart im Basisquartal dividiert wird.

Die IFW für die Quartale I und II des laufenden Abrechnungsjahres werden den Praxen per Bescheid bis Mitte Februar des Jahres bekanntgegeben. Für die IFW der Quartale III und IV des laufenden Abrechnungsjahres erfolgt die Bekanntgabe per Bescheid bis Mitte August (im persönlichen Dokumentencenter bzw. per Post).

Anpassung des IFW

Dieser errechnete IFW kann bei Notwendigkeit in Abhängigkeit der Vertragslage noch an die Gesamtvergütungssituation angepasst werden. Vorrangiges Ziel bleibt dabei, mit Hilfe der Hinweise an die Praxen, die Überschreitung der Gesamtvergütung zu vermeiden. Je nach Gesamtvergütungsauslastung erfolgt also, soweit notwendig, eine Anpassung nach oben oder unten. Durch die Anpassungsprozentsätze kann sich der errechnete IFW somit erhöhen oder verringern. Liegt der Anpassungsprozentsatz bei 0 %, wie es in der Vergangenheit regelmäßig der Fall war, bleibt es beim errechneten Wert.

Die jeweiligen Anpassungsprozentsätze werden in den Vorstands-Informationen im Februar und August des laufenden Abrechnungsjahres veröffentlicht.

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Individuelles Fallwertkontingent (IFK)

Ermittlung des IFK

Auf der Basis des angepassten individuellen Fallwerts (IFW) wird je Kasse/Kassenart das aktuelle individuelle Fallwertkontingent (IFK) pro Quartal für jede Praxis ermittelt.

Hierfür wird der angepasste IFW je Kasse/Kassenart des jeweiligen Quartals mit der aktuellen Fallzahl je Kasse/Kassenart im Quartal multipliziert.

Sicherungseinbehalte

Mit diesem errechneten individuellen Fallwertkontingent wird dann der tatsächliche Quartalsumsatz für die jeweilige Kasse/Kassenart verglichen. Überschreitet der tatsächliche Umsatz pro Kasse/Kassenart das jeweilige IFK im Quartal, wird der Überschreitungsbetrag einer Kürzung (Sicherungseinbehalt) unterworfen.

  • Was wird gekürzt? Bei einer Überschreitung des IFK pro Kasse/Kassenart wird nicht der gesamte Umsatz einer Kürzung unterzogen, sondern nur der Überschreitungsbetrag. Dieser wird auch nicht vollständig gekürzt, sondern nur um einen bestimmten vorab bekanntgegebenen Prozentsatz.
  • Die anzuwendenden Kürzungsprozentsätze pro Kasse/Kassenart legt der Vorstand der KZVS fest und veröffentlicht diese in den Vorstands-Informationen, i. d. R. gleichzeitig mit den Anpassungsprozentsätzen für den IFW im Februar und August.

Bescheide

Für jedes Quartal erhält die Praxis einen Bescheid, in welchem ihr der Über- oder Unterschreitungsbetrag sowie der Sicherungseinbehalt mitgeteilt werden.

  • In den Quartalen I und III des laufenden Abrechnungsjahres handelt es sich bei der Mitteilung um eine reine Information, d. h. auch eine festgestellte Überschreitung hat (noch) keine realen Konsequenzen. Der Kürzungsbetrag wird zunächst nicht einbehalten.
  • Erst nach Erlass der Bescheide für das II. und IV. Quartal werden die in diesen mitgeteilten Kürzungsbeträge dann auch tatsächlich einbehalten.

Dabei ist zu beachten, dass immer eine Verrechnung mit dem/den Vorquartal/en erfolgt. Über- bzw. Unterschreitungen des IFK können somit über das Jahr verrechnet werden. Der Einbehalt im IV. Quartal berücksichtigt einen evtl. bereits erfolgten Einbehalt nach dem II. Quartal.

Weitere Infos: Berechnungsbeispiel für den Sicherungseinbehalt

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Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, dessen Hauptziele sind:

  • Krankheiten beim Menschen vorbeugen
  • Infektionen frühzeitig erkennen
  • Weiterverbreitung von Infektionen verhindern.


Im IfSG ist festgelegt,

  • welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod meldepflichtig sind.
  • welche Angaben von meldepflichtig Erkrankten gemacht werden müssen.
  • welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden.

Neben allgemeinen Vorschriften umfasst das IfSG u.a. die Früherkennung, die epidemiologische Überwachung, die Verhütung übertragbarer Krankheiten, die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beispielsweise mit Schutzmaßnahmen und den Infektionsschutz in bestimmten Einrichtungen.

Wegen der Corona-Pandemie wurde das IfSG mehrfach angepasst. Welche Regeln in Zahnarztpraxen gelten, steht auf der Corona-Infoseite.

 

 

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Informationszentrum Zahngesundheit (IZZ)

Das Informationszentrum Zahngesundheit (IZZ) bündelt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Zahnärzte in Sachsen. Es ist eine gemeinsame Einrichtung der Landeszahnärztekammer Sachsen (LZKS) und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen (KZVS). In regelmäßigen Abständen werden vom IZZ Pressemitteilungen herausgegeben.

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Insolvenz

Eine Insolvenz des Zahnarztes ist die Tatsache, dass er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht erfüllen kann. Sie ist gekennzeichnet durch mangelnde Liquidität. Mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens können die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des pfändbaren Vermögens des Schuldners, der so genannten Insolvenzmasse, erfüllt werden. 

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IT-Sicherheitsrichtlinie

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) hat der Gesetzgeber die KZBV und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) be­auftragt, die IT-Sicherheitsanforderungen für Zahnarzt- und Arztpraxen verbindlich in einer IT-Sicherheitsrichtlinie festzulegen.

Ziel ist es, Gesundheitsdaten in den Praxen künftig noch besser zu schützen. Für Praxen, die bislang schon geltende Vorgaben beachten, dürfte der messbare Aufwand zur Erfüllung der Anforderung der Richtlinie vergleichsweise gering sein. Dabei werden die Anforderungen gezielt auf die jeweilige Praxisgröße ausgerichtet und definieren besonders relevante sicherheitstechnische Voraussetzungen für Aufbau und Betrieb der Praxis-EDV, den inzwischen obligatorischen Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie den Einsatz mobiler Anwendungen und Geräte wie Smartphones und Tablets.

Die neuen Regelungen sind am 2. Februar 2021 in Kraft getreten. Die KZBV hat umfangreiches Informationsmaterial auf ihrer Website zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen zur IT-Sicherheitsrichtlinie finden Sie in der Rubrik Praxisführung sowie im Zahnärzteblatt Sachsen 10/22.

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