Suche im Kompendium
Abformmaterial
Übersicht der anzurechnenden Kosten für Abformmaterial und der Versandkosten der Zahnarztpraxis zum gewerblichen Dentallabor.
Abrechnung
In der vertragszahnärztlichen Versorgung stehen fünf Bereiche – konservierend-chirurgische Zahnheilkunde (KCH), Behandlung bei Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch (KBR), Kieferorthopädie (KFO), Parodontologie (PAR), und Versorgung mit Zahnersatz (ZE) zur Verfügung. Dabei müssen das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie gegebenenfalls die Genehmigungspflicht beachtet werden.
Abrechnungen für KCH und KFO erfolgen jeweils am Quartalsende, zu von der KZV Sachsen festgelegten Einreichungsterminen. Bei verspätet eingehenden Abrechnungen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Für die Leistungen KBR, PAR und ZE besteht bei der KZV Sachsen jederzeit die Möglichkeit der Einreichung.
Abrechnungen können über das Abrechnungsportal online oder per Erfassungsmaske an die KZV Sachsen eingereicht werden.
Für die einmal im Quartal einzureichenden Abrechnungsarten KCH und KFO gelten Abschlags- und Restzahlungstermine, für PAR, KBR und ZE erfolgt die Zahlung je nach erfolgter Einreichung. Zu welchen Daten Zahlungen erfolgen, ist dem Zahlungskalender zu entnehmen.
Für die Bereiche ZE, PAR und KBR besteht zusätzlich die Möglichkeit der Expressabrechnung. Je nach Form der Einreichung werden unterschiedliche Verwaltungskostensätze von der KZV Sachsen erhoben.
Gesetzliche Grundlagen der vertragszahnärztlichen Abrechnung sind das Sozialgesetzbuch V (SGB V), die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie der Bundesmantelvertrag Zahnärzte. Bestandteil der Verträge ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen (BEMA-Z). Er bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zu einander. Ein Teil der beschriebenen Leistungen enthält Abrechnungsbestimmungen die verbindlich sind.
Vor Durchführung jeder Abrechnung sind die entsprechenden Punktwerte zu beachten.
Personen, die bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger krankenversichert sind, haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung zulasten einer von ihnen gewählten deutschen Krankenkasse. Grundlage hierfür sind zum einen Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene und zum anderen bilaterale Abkommen, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat. Mehr zu dieser Vereinbarung und der Vorgehensweise finden Sie unter Auslandsabkommen.
Abrechnungshilfe für Festzuschüsse
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die Anpassung der Festzuschussbeträge. Diese Beträge gelten für alle Heil- und Kostenpläne, die ab diesem Datum ausgestellt werden.
Die aktuelle Abrechnungshilfe können Sie hier herunterladen.
Abrechnungsmodule
Eine Übersicht über die den Softwareherstellern vorliegenden aktuellen Abrechnungsmodule finden Sie auf der Webite der KZBV.
Die KZBV hat auch eine ausführliche Dokumentation zu den Fehlermeldungen der Abrechungsmodule auf Fallebene erstellt. Diese soll der Praxis eine zusätzliche Hilfe bei der Fehlerbeseitigung sein.
Abrechnungsnummer
Die Abrechnungsnummer wird mit der Bestätigung der Zulassung durch den Zulassungsausschuss und der Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit gültig.
Die Abrechnungsnummer berechtigt jeden zugelassenen Leistungserbringer, erbrachte vertragszahnärztliche Leistungen über die KZV Sachsen gegenüber den Krankenkassen abzurechnen. Vertragszahnärztliche Leistungen und Verordnungen, die ein genehmigter Assistent oder angestellter Zahnarzt in der Praxis erbringt, sind immer in Verbindung mit der Abrechnungsnummer und dem Namen des zugelassenen Leistungserbringers abzurechnen.
Die Abrechnungsnummer ist auf dem Praxisstempel zu führen und bei jeglicher Korrespondenz mit der KZV Sachsen anzugeben.
Abschlagszahlung
Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung, welche in der Anlage gemäß § 8 Abs. 7 im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der KZV Sachsen geregelt ist. Die Auszahlungstermine legt der Vorstand der KZV Sachsen fest.
Abschlussprüfung ZFA
In einem anerkannten Ausbildungsberuf sind nach § 37 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung der ZFA besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Bei hervorragenden Leistungen ist auf Antrag eine vorgezogene Abschlussprüfung möglich. Prüfungstermine
Adhäsivbrücke
Zum Ersatz eines Schneidezahns kann eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein.
Weiterhin können bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Gemeinsames Rundschreiben der KZBV und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen.
Änderungsmeldungen
Die Änderung Ihrer Kontaktdaten (Privat oder Praxis), die Veröffentlichung Ihrer Sprechstundenzeiten, der Tausch eines Notdienstes, die Meldung Ihrer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung – das alles können Sie in Ihrem Dashbord vornehmen. Um diese Änderungen vornehmen zu können, müssen Sie sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten (Benutzernamen und Passwort) einloggen.
Aktualisierung der Fachkunde/Kentnisse im Strahlenschutz
Entsprechend der aktuellen Strahlenschutzgesetzgebung (StrlSchG und StrlSchV) sind die Fachkunde/Kenntnisse im Strahlenschutz regelmäßig im Abstand von maximal 5 Jahren zu aktualisieren. Aktuelle Termine zur Aktualisierung finden Sie im Fortbildungskalender unter dem Fachgebiet Röntgen.
Altersversorgung Mitarbeiter
Der Gesetzgeber hat seit 2001 mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) - auch Betriebsrentengesetz genannt - ein umfangreiches Regelungswerk geschaffen, das mit staatlichen Förderungen einen Anreiz zur Vorsorge treffen soll. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ein Teil seines Entgeltes für eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge genutzt wird. Der Praxisinhaber entscheidet welche Form der Altersversorgung genutzt wird. Viele Informationen dazu und die Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie zum Beispiel unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Altersversorgung Zahnärzte
Die Zahnärzteversorgung Sachsen ist die Pflichtversorgung für alle berufstätigen Zahnärzte in Sachsen. Sie gewährt allen Teilnehmern Altersruhegeld sowie Ruhegeld im Fall des Eintritts von Berufsunfähigkeit. Des Weiteren leistet die ZVS den Hinterbliebenen Versorgungsleistungen (Witwen-/Witwerrente, (Halb-)Waisenrente, Sterbegeld).
Sie ist ein Sondervermögen der Landeszahnärztekammer Sachsen mit berufsständischer Selbstverwaltung unter Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (Rechtsaufsicht) und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Versicherungsaufsicht).
Amalgam
Amalgam ist das klassische Füllmaterial im Seitenzahnbereich und bestens geeignet für große kaudrucktragende bzw. absolut trocken zu legende Kavitäten. Amalgam ist der älteste und besterforschte zahnärztliche Werkstoff. Obwohl Amalgam neben den Metallen Silber, Zinn, Kupfer auch Quecksilber enthält, gibt es auch nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen keinen Grund an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Amalgam, zu zweifeln. Eine uneingeschränkte Kontraindikation besteht bei Amalgamallergie oder schwerer Niereninsuffizienz.
Aus Umweltschutzgründen will die Europäische Union den Einsatz von Amalgamfüllungen, wegen des enthaltenen Quecksilbers, langfristig reduzieren. Mit der EU-Verordnung wird die Minamata-Konvention zur Reduzierung des weltweiten Quecksilberverbrauchs auf europäischer Ebene umgesetzt. Demnach darf Amalgam seit dem 1. Juli 2018 bei Kindern unter 15 Jahren sowie schwangeren oder stillenden Frauen nur noch in absoluten Ausnahmefällen genutzt werden. Für die Behandlung muss regelmäßig ein alternatives plastisches Füllungsmaterial gewählt werden, das dauerhaft haltbar und erprobt ist und dem Stand der Wissenschaft entspricht, z.B. Komposite. (Link Komposite)
Amalgamabscheider
Behandlungsplätze, an denen Amalgam anfällt, sind bei den Unteren Wasserbehörden entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und der Landeszahnärztekammer Sachsen vom 12.01.2003 anzuzeigen. Im Praxishandbuch der LZK Sachsen befinden sich die zugehörigen Informationen.
Angestellter Zahnarzt
Nach einer zweijährigen Vorbereitungsassistentenzeit besteht die Möglichkeit, sich niederzulassen oder als angestellter Zahnarzt bei einem Vertragszahnarzt, in einem medizinischen Versorgungszentrum oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft beschäftigt zu werden. Eine Anstellung eines Zahnarztes bei mehreren Vertragszahnärzten ist gleichzeitig möglich, wenn die Summe aller Tätigkeiten den Umfang einer vollzeitigen Beschäftigung nicht überschreitet.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Ansprechpartner
Die entsprechenden Ansprechpartner im Zahnärztehaus finden Sie unter "Organisationen".
Antrag auf Verlegung des Vertragszahnarztsitzes
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Approbation
Die Approbation ist die Voraussetzung, um in Deutschland dauerhaft die Zahnheilkunde ausüben zu können. Alle Regelungen dazu sind im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) erfasst.
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist notwendig und gehört zur gesundheitlichen Fürsorge des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeiter/innen. www.slaek.de
Arbeitsschutz
Alle Bestrebungen zum Arbeitsschutz dienen der Vermeidung von Arbeitsunfällen bzw. Gefährdungen der Beschäftigen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Anforderungen sind dazu im Arbeitsschutzgesetz geregelt.
Um eine optimale Prävention zum Thema Arbeitsschutz im der Zahnarztpraxis realisieren zu können, sind Gefährdungsbeurteilungen zum Beispiel beim Umgang mit Gefahrstoffen, mit Röntgenstrahlen, mit Laserstrahlen, mit Biostoffen, mit physischen Belastungen und vielem mehr. Auch die Betrachtungen zur Gefahr von Allergisierungen (Haut und Atemwege) der Augenschutz, die besonderen Anforderungen an bestimmte Lebenssituationen (z. B. Schwangerschaft) sind dabei mit zu berücksichtigen.
Eine Hilfestellung bei der Realisierung dieser Anforderungen erhalten Sie im Rahmen der Betreuung der ZAP durch den kammereigenen BuS-Dienst.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung)
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist der anerkannte Nachweis darüber, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist.
Seit 1. Januar 2022 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich krankenversicherte Personen verpflichtend.
Arzneimittel
Die Arzneimittelkommission Zahnärzte, ein gemeinsames Gremium von KZBV und BZÄK, stellt die Information über Zahnärztliche Arzneimittel online - als E-Book bzw. pdf-Datei zum Download - zur Verfügung.
Damit besteht jederzeit die Möglichkeit, sich über die wesentlichen, in der Zahnmedizin angewendeten Arzneimittel aktuell zu informieren.
Seit 2017 müssen Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Anwendung von Medizinprodukten direkt elektronisch an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet werden.
Assistent
Zahnärzte können beschäftigt werden als:
- Entlastungsassistent
- Vertreter
- Vorbereitungsassistent
- Weiterbildungsassistent
- Zahnärzte mit Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG)
Grundlage für die Beschäftigung von Assistenten / Vertretern bilden die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) und die Richtlinie zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern.
Jeder Vertragszahnarzt mit einem vollen Versorgungsauftrag darf einen Assistenten in Vollzeit beschäftigen. Ein Vertragszahnarzt mit einem halben Versorgungsauftrag darf einen Assistenten halbtags beschäftigen.
Ein MVZ kann grundsätzlich, zur Sicherstellung des Ausbildungszweckes, einen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit bzw. je Vertragszahnarzt im MVZ einen Assistenten beschäftigen.
Assistent mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG
Die Erteilung der Berufserlaubnis dient dem Assistenten zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung nach dem Zahnheilkundegesetz und ist unter Aufsicht und Anleitung eines approbierten Zahnarztes zu absolvieren.
Insofern können Zahnärzte mit Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG), welche Ihr Examen in einem Nicht-EU-Staat erworben haben, in einer Zahnarztpraxis als Assistent beschäftig werden, jedoch nicht als Vorbereitungsassistent.
Zahnärztliche Tätigkeiten vor Erhalt der deutschen Approbation können zudem nicht auf die Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte angerechnet werden.
Die Beschäftigung eines Zahnarztes mit Berufserlaubnis ist genehmigungspflichtig und bei der KZV zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung ist u. a. beizulegen:
• eine beglaubigte Kopie der gültigen Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG)
• eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Über Anträge entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs Zulassung durch Bescheid. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.
Asylbewerber
Gesetzliche Grundlage für die Behandlung von Asylbewerbern ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zu Fragen des Leistungsumfangs verweisen wir auf §§ 4 und 6 AsylbLG.
Weitere Informationen zur Thematik finden Sie hier.
AU-Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist der anerkannte Nachweis darüber, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist.
Seit 1. Januar 2022 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich krankenversicherte Personen verpflichtend.
Aufbewahrungsfristen
Zahnärztliche Aufzeichnungen und Behandlungsunterlagen müssen für eine festgelegte Zeit aufbewahrt werden.
In der Übersicht "Futter für den Reißwolf" finden Sie Informationen zu den einzelnen Aufbewahrungsfristen. Diese wird auch in der jeweils letzten ZBS-Ausgabe im Jahr veröffentlicht.
Aufbewahrung Patientenakte
Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Auffälligkeitsprüfung
Aufhebungsvertrag
Aufstiegsfortbildung
Die Aufstiegsfortbildung für Praxismitarbeiter/innen unterteilt sich in die Aufstiegsfortbildung zur/zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/en (ZMP) und zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/en (ZMV).
Voraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten.
Ausbilder
Ausbilder für ZFA (Zahnmedizinische FAchangestellte) können alle approbierten und niedergelassenen Zahnärzte sein. Informationen für ausbildende Zahnärzte
Ausbildung
Ausbildungsnachweis
Der Ausbildungsanchweishefter ist von jedem Auszubildenden zum/zur ZFA zu führen und vor der Abschlussprüfung bei der LZKS einzureichen. Der vollständig geführte Ausbildungsnachweis ist eine Zugangsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
Ausbildungsregister
Jeder Auszubildende ist bei der Kammer anzumelden und wird in das Ausbildungsregister aufgenommen. Das Ausbildungsregister für Zahnmedizinische Fachangestellte wird im Ressort Ausbildung geführt.
Ausbildungsverordnung
Die Ausbildung erfolgt nach gültiger Ausbildungsverordnung. Ausbildungsverordnung Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
Ausbildungsvertrag
Der Berufsausbildungsvertrag zum/zur ZFA muss in dreifacher Ausfertigung bei der LZKS eingereicht werden. Diesen finden Sie online.
Ausfall des Praxisinhabers
Der Leitfaden für Maßnahmen bei Ausfall des Praxisinhabers ist im Praxishandbuch eingestellt.
Ausgelagerter Praxisraum
Der Vertragszahnarzt kann spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Ausnahmefall auch außerhalb seines Vertragszahnarztsitzes erbringen. Die getrennt liegenden Räume müssen funktional zur Praxis gehören. Speziell sind Leistungen dann, wenn sie bezogen auf das sonstige Leistungsspektrum der Praxis deutlich abgrenzbar und in zahnärztlicher Hinsicht tatsächlich als speziell anzusehen sind. Die Voraussetzungen im Einzelnen: grundsätzlich nur spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, räumliche Nähe zum Vertragsarztsitz (in der Regel nicht mehr als 30 Minuten entfernt), Erstkontakt nur am Vertragszahnarztsitz, kein Sprechstundenangebot am Ort der ausgelagerten Praxisräume, persönliche Leistungserbringung (kann auch durch angestellten Zahnarzt wahrgenommen werden), klare räumliche, personelle und organisatorische Abgrenzung zur Umgebung sowie ein eigenes Praxisschild. Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit in einem ausgelagerten Praxisraum sind der KZV unverzüglich anzuzeigen.
Auskunftsersuchen
Hinweise sowie Musterformulare zum Umgang mit Auskunftsersuchen privater Krankenversicherer / Zusatzversicherer sind im GOZ-Infosystem der Landeszahnärztekammer Sachsen zum Download eingestellt.
Auskunftspflicht
Der Zahnarzt ist nach der Berufsordnung verpflichtet, auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten.
Auslandsabkommen
Personen, die bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger krankenversichert sind, haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung zulasten einer von ihnen gewählten deutschen Krankenkasse.
Grundlage hierfür sind zum einen Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene und zum anderen bilaterale Abkommen, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat.
Seit 1. Oktober 2021 sind diese Vereinbarungen als Anlage 18 Bestandteil des BMV-Z.
Regelungen für das Verfahren seit 1. Oktober 2021:
- Anlage 18 BMV-Z
- Erläuterungen und Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten, die im Ausland krankenversichert sind
- KZBV-Praxishilfe EU-Recht (Kurzübersicht)
- KZBV-Praxishilfe Abkommensrecht (Kurzübersicht)
Auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) bekommen Sie stetig aktualisierte Informationen zum Thema.
Konkret unter dem Menüpunkt „Leistungserbringer“ bei „Informationsportal EHIC/PEB“ finden Sie Antworten zu Fragen rund um die EHIC/GHIC sowie PEB.
Eine zusammenfassende Übersicht zur Thematik bietet auch ein Beitrag im Zahnärzteblatt 05/24.
- EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (nur griechischer Teil)
- EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen
außergerichtliche Klärung, Schlichtung
Die Landeszahnärztekammer Sachsen bietet u.a. ein Vermittlungsverfahren zur Beilegung berufsbezogener Streitigkeiten an. Den Verfahrensablauf regelt die Satzung über das Vermittlungsverfahren bei der Landeszahnärztekammer Sachsen. Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens können u.a. vermutete oder tatsächliche Behandlungsfehler, Auseinandersetzungen zur zahnärztlichen Rechnungslegung sein. Ziel des Verfahrens ist eine außergerichtliche, selbstbestimmte und abschließende Klärung der Sachlage.
außervertragliche Leistungen
Bei außervertraglichen Leistungen handelt es sich um Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind. Diese können u. U. zusätzlich erbracht werden, ohne dass der Versicherte den Anspruch auf die Kassenleistung verliert. Vor Erbringung von außervertraglichen Leistungen ist eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen zu treffen.
Ausschüsse der KZVS
Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben können von der Vertreterversammlung der KZVS Ausschüsse eingesetzt werden. Als ständige Ausschüsse bestehen laut Satzung:
Gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sind weitere Ausschüsse mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen zu bilden:
Ausschüsse der LZKS
Zur Beratung des Vorstandes oder zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben werden von der Kammerversammlung Ausschüsse gebildet.
- Berufsbildungsausschuss/Ausschuss Zahnärztliche Mitarbeiter/-innen
- Fortbildungsausschuss
- Finanzausschuss
- Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit / IZZ
- Ausschuss für Gebührenrecht
- Ausschuss Praxisführung
- Rechtsausschuss
- Röntgenausschuss
- Prüfungsausschuss Ausbildung Zahnmedizinische Fachangestellte
- Weiterbildungsausschuss
- Prüfungsausschüsse für die Weiterbildung zum Fachzahnarzt Oralchirurgie/Kieferorthopädie