Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (K)

Kammeranmeldung

Die Anmeldung in der Landeszahnärztekammer Sachsen regelt die Meldeordnung der LZKS. Teil der Meldeordnung ist der Meldebogen. Dieser ist ausgefüllt mit je einer beglaubigten Kopie der Berufsabschlüsse an die Mitgliederverwaltung der Landeszahnärztekammer zu senden.

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Kammermitgliedschaft

Pflichtmitglied in der Landeszahnärztekammer Sachsen sind alle aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, die im Freistaat Sachsen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihn nicht ausüben, ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben.
Jedes Mitglied hat sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft bei der Kammer zu melden.

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Kammerservice

Geschäftsführung Sekretariat

  • Beratung bei allen Fragen zur Berufsausübung
  • Vermittlung bei Interesse an standespolitischer Mitarbeit in der Kammer
  • Verbindungsstelle zu Vorstand u. Kammerversammlung

Praxisführung

  • Beratung zu allen Fragen der technischen Praxisführung und Praxisorganisation
  • Unterstützung bei der Umsetzung der Anforderungen an die Qualitätssicherung nach der Röntgenverordnung
  • Unterstützung bei der Implementierung des Qualitätsmanagements
  • Beratungsleistung zur Unfallverhütung sowie zur Praxisführung und Hygiene durch den BUS-Dienst

Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA)

  • zuständige Stelle für die Ausbildung der ZFA nach BBiG
  • Beratung zu ausbildungsrechtlichen Fragen u. Vermittlung bei Problemen während der Ausbildung, bei Umschulungen und externen Prüfungen
  • Vorbereitung u. Durchführung der Aufstiegsfortbilfung zur/zum zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten/in (ZMP) und zur/zum zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten/in (ZMV)

GOZ/Patientenberatung

  • Patientenberatung
  • Ansprechpartner für Zahnärzte u. Patienten bei Fragen u. Konfliktsituationen rund um eine zahnmedizinische Behandlung
  • Beratung und Beantwortung von Fragen zum Berufs- u. Wettbewerbsrecht
  • Ansprechpartner für Zahnärzte u. Patienten bei Fragen zur Anwendung u. Auslegung der
  • Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ)

Öffentlichkeitsarbeit/Informationszentrum Zahngesundheit

  • Kontaktstelle u. Redaktion des Zahnärzteblattes Sachsen, der Beilagen für das Praxisteam, der Beilage zum Sächsischen Fortbildungstag u. der jährlich themenbezogenen Fachbeilage u. der Anfragen zur Öffentlichkeitsarbeit
  • Redaktion u. Versand der Patientenzeitschrift ZahnRat

Mitgliederverwaltung/Finanzen

  • Beratung zu Mitgliedsangelegenheiten, Beitragsfragen u. Gebührenbescheiden
  • Kontaktstelle für alle Fragen zur Weiterbildung zum Fachzahnarzt/- zahnärztin
  • Ausstellen von Zahnarztausweisen
  • Kontaktstelle für Informationsmaterial

Fortbildungsakademie der LZK Sachsen

  • Organisation u. Durchführung von Fortbildngsveranstaltungen für Zahnärzte u. Praxismit-arbeiter/innen
  • Beratung zu Fortbildungsanfragen

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Kammerversammlung

Organe der Kammer sind die Kammerversammlung und der Vorstand. Die Kammerversammlung wird in einer unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlsystems alle vier Jahre per Briefwahl gewählt.
Der Kammerversammlung gehören  maximal 72 sächsische Zahnärztinnen und Zahnärzte an sowie je ein zahnärztlicher Vertreter aus dem Lehrkörper der beiden sächsischen Hochschulen. Die Kammerversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und die Mitglieder des Vorstandes. Alle Ämter und Funktionen der Kammerversammlung werden ehrenamtlich ausgeübt. Kreisverantwortliche sind die Zahnärzte mit den meisten Stimmen in ihren Wahlkreisen.

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Kampagne "Zähne zeigen"

Zeigen Sie "Zähne" gegen die Kostendämpfungspolitik!

Seit Anfang des Jahres 2023 gilt eine strikte Budgetierung für die vertragszahnärztliche Versorgung der Patienten. Die Politik setzt damit weiterhin auf Kostendämpfung statt auf präventionsorientierte Versorgung.

Die gesamte Zahnärzteschaft ist aufgerufen, gemeinsam mit ihrem Praxisteam und den Patienten aktiv zu werden und entschieden gegen diese Maßnahmen vorzugehen. Machen Sie mit bei der Kampagne der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, die unter dem Motto "Zähne zeigen" seit Juni 2023 läuft.

Hinweise zur sächsischen Online-Informations-/Protestveranstaltung am 29. August 2024 von 14 bis 16 Uhr finden Sie auf Ihrem Dashboard.

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Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie vertritt die Interessen von mehr als 61.000 Zahnärztinnen und Zahnärzten, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Vertragszahnärzte und in Praxen angestellte Zahnärzte bilden eine der größten Facharztgruppen in Deutschland. Die KZBV ist die Dachorganisation der 17 Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) in den Bundesländern. Die Aufgaben der KZBV und der KZVen resultieren aus den gesetzlichen Aufträgen im Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches V (SGB V).

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen (KZVS)

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen (KZVS) ist seit Juni 1991 die Selbstverwaltung der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte in Sachsen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt sie hoheitlich die Aufgaben entsprechend SGB V wahr. Die KZVS steht unter der Rechtsaufsicht des Sächsischen Ministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und hat ihren Sitz in Dresden im Zahnärztehaus.

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KBR-Genehmigungsverzicht

Die Krankenkassen bzw. Kostenträger 

  • Knappschaft
  • mhplus Krankenkasse
  • Bundespolizei

verzichten auf das Verfahren zur Genehmigung der BEMA-Nrn. K1, K2, K3, K4 bei Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen.

Weiterhin ist anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Behandlungsplan zu erstellen und somit die BEMA-Nr. 2 abrechenbar.

Wiederherstellungen und Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen (K6 bis K9) sind nicht genehmigungspflichtig.

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KBR-Gutachten

In Sachsen wurde gemäß der Anlage 1 Nr. 3 des BMV-Z die Begutachtung für genehmigungspflichtige Aufbissbehelfe oder Schienungen nach den Geb.-Nrn. K1 – K4 mit folgenden Krankenkassen auf Landesebene vertraglich vereinbart:

  • AOK PLUS,
  • vdek,
  • Knappschaft,
  • IKK classic.

Der Gutachter beurteilt die beantragte Schienentherapie auf der Grundlage folgender Unterlagen:

a) schriftliche Epikrise mit folgenden Angaben:

  • Anamnese: möglichst konkrete und prüfbare Angaben,
  • Befund: Beschreibung des Beschwerdebildes bzw. der Auffälligkeiten (z. B. Abweichung der Mundöffnung), 
  • bei reduziertem Zahnbestand bzw. Zahnersatz Angabe,
  • des Zahnstatus,
  • Diagnose: möglichst genaue Diagnoseangabe,
  • Behandlungsziel: Angabe des Therapieziels, Beschreibung des Therapiemittels, in welchem Kiefer soll die Schiene getragen werden,

b) in Abhängigkeit von der gestellten Diagnose:

  • vorhandene Situationsmodelle,
  • vorhandenes OPG bzw. Einzelröntgenbilder,
  • vorhandene Kiefergelenksaufnahme.

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KCH-Abrechnung während PAR-Behandlung

Bei der Abrechnung von KCH-Leistungen in PAR-Behandlungsfällen sind sowohl die Abrechnungsbestimmungen der KCH-Gebührenposition als auch der PAR-Gebührenpositionen zu beachten.

Detaillierte Informationen sowie Beispiele finden Sie im Beitrag der Vorstands-Information 4/2024.

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KFO-Digitale Abformung

Ab dem 1. Juli 2023 ist bei einer digitalen Abformung die BEMA-Nr. 7a mit dem Zusatz „D“ zu versehen und als „7aD“ anzugeben und abzurechnen.

Anders als bei der BEMA-Nr. 7a werden für die Nr. 7aD keine Material- und Laborkosten ver-langt.

Eine Umsetzung der vom Bewertungsausschuss festgesetzten sogenannten Mehrleistungen erfolgt u. a. mit der Auslieferung des neuen KFO-Abrechnungsmoduls Version 6.0.

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KFO-Gutachten

Gesetzlich Versicherte haben gemäß den Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung bei entsprechender Indikation bis zum achtzehnten Lebensjahr grundsätzlich Anspruch auf eine kieferorthopädische Versorgung zu Lasten der Krankenkasse.

Bei bestehenden Zweifeln über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dient das vertraglich vereinbarte Gutachterverfahren in der Kieferorthopädie zur Unterstützung der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkassen.

Der Gutachter prüft, ob eine der folgenden Indikationen gemäß den KFO-Richtlinien zu Lasten der Krankenkassen vorliegt:

  • Behandlung im späten Wechselgebiss (KFO-Richtlinie, B 7),
  • Erwachsenenbehandlung bei schwerer Kieferanomalie (KFO-Richtlinie, B 4),
  • Frühbehandlung (KFO-Richtlinie, B 8 c),
  • Frühe Behandlung (KFO-Richtlinie, B 8 d).

Eine der Voraussetzungen für eine Leistungsübernahme der Krankenkassen ist, dass bei Beginn der KFO-Behandlung ein Behandlungsbedarf anhand der in den Richtlinien definierten befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) festgestellt wird.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um Leistungsansprüche des Versicherten zu begründen:

  • eine je nach Indikation festgelegte Mindesteinstufung des Behandlungsbedarfs anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen,
  • die positive Erfolgsaussicht der Behandlung,
  • die Wirtschaftlichkeit der Behandlung.

Vertragliche Grundlage: Anlage 4 BMV-Z

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KFO-Leistungen, die über die ursprüngliche Planung hinausgehen

Die über die ursprüngliche Planung hinausgehen:

Reparaturen von bis zu 6 Brackets/Bändern sowie bis zu 3 Bögen über die gesamte Laufzeit der Multibandtherapie stellen keinen unplanmäßigen Verlauf dar. Dennoch ist eine „Mitteilung an die Krankenkassen über zusätzlich erforderliche Leistungen“ notwendig.
Ausnahmen: Bei der AOK PLUS und IKK classic ist eine Mitteilung erst ab dem 7. Bracket und/oder Band und dem 4. Bogen erforderlich.
Eine Erläuterung für die häufigen Reparaturmaßnahmen wird empfohlen.

Lösen sich mehrere Brackets, Bänder oder müssen mehrere Bögen in einem Behandlungsquartal repariert werden, stellt das grundsätzlich einen unplanmäßigen Behandlungsverlauf dar. Dies gilt auch für umfangreiche Reparaturen an einem herausnehmbaren Gerät oder dessen Verlust.

Hinweis zur Mitteilung über zusätzlich erforderliche Leistungen:

Bei einem Antrag auf Therapieänderung sind alle Leistungen anzugeben, die ab Genehmigung der Therapieänderung erfolgen. Davon zu unterscheiden sind Leistungen, die – ohne Therapieänderung zu sein – über die ursprünglich geplanten hinausgehen. Derartige zusätzliche Leistungen sind der Krankenkasse nicht mit einem Antrag auf Therapieänderung, sondern mit dem Datensatz „Mitteilung über zusätzlich erforderliche Leistungen“ mitzuteilen.

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KFO-Indikationsgruppen (KIG)

De Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs erfolgt anhand kieferorthopädischer Indikationsgruppen (KIG).

Die Kieferorthopädie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen
beinhalten das Schema der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (Anlage 1) sowie die Kriterien zur Anwendung (Anlage 2).

Stellt der Vertragszahnarzt fest, dass eine beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört, ist dies dem Versicherten schriftlich mit dem Formular KIG-Ausgrenzungsmitteilung mitzuteilen. Der Krankenkasse sowie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (Geschäftsbereich Abrechnung) ist jeweils eine Ausfertigung zu übersenden.

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KFO-Materialkategorienummern

In der Kieferorthopädie gibt es gültige Materialkategorienummern, die in einer Übersicht zusammengestellt sind.

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KFO-Mehr- und Zusatzleistungen

Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen hat zur Einführung eines Katalogs kieferorthopädischer Mehrleistungen und Zusatzleistungen, zur Konkretisierung von im BEMA abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen sowie zu weiteren (Folge-)Änderungen folgenden Beschluss gefasst.

Der Beschluss ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten und im BMV-Z unter Anlage A eingeordnet.

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KFO-Überweisung vom Hausarzt

Sofern Patienten vom Hauszahnarzt zur kieferorthopädischen Behandlung an Fachzahnärzte für Kieferorthopädie oder kieferorthopädisch tätige Zahnärzte überwiesen werden, bitten wir Sie, gegenüber Ihren Patienten keine Erwartungen hinsichtlich einer Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse zu wecken.
Inwieweit der Versicherte tatsächlich einen Leistungsanspruch gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse hat, wird anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen festgestellt, wobei auch die Phasen der Gebissentwicklung zu berücksichtigen sind (Frühbehandlung, frühe Behandlung oder Regelbehandlung).

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KIM (Kommunikation im Medizinwesen)

Der digitale Kommunikationsdienst KIM ermöglicht den Austausch medizinischer Daten zuverlässig und mit einer sicheren Verschlüsselung (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Sie ist eine sichere E-Mail, um in einem geschlossenen Nutzerkreis Patientenrelevante Daten austauschen zu können.

KIM ist ein unverzichtbares Medium, um die verpflichtenden Anwendungen, wie Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), eArztbrief, elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) zu unterstützen.

Werden den KIM-Mails Dokumente (z. B. Laborbefunde oder Röntgenbilder) als Dateianhänge beigefügt, ermöglicht die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung eine sichere Übertragung innerhalb der TI. Eine Prüfung der Anhänge bzw. Inhalte auf mögliche Schadsoftware erfolgt aber nicht. Dies kann nur durch den jeweiligen Absender und Empfänger erfolgen.
Was Sie zu den Schutzmaßnahmen im Praxisverwaltungssystem (PVS) dazu wisswen sollten, können Sie in Vorstands-Information 5/2023 lesen.

Was Sie noch zu KIM wissen sollten:

  • freie Wahlmöglichkeit unter folgenden Anbietern: akquinet Health Service, Arvato Systems Digital, CompoGroup Medical Deutschland (CGM), IBM Deutschland, Research Industrial Systems Engineering (RISE), T-Systems International
  • relevante Auswahlkriterien: möglichst unbegrenztes Datenlimit, flexible Kündigungsfristen, Kompatibilität mit PVS der Praxis
  • aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
  • Installation der KIM-Schnittstelle im Praxisverwaltungssystem

Weiterführende Informationen zur KIM mit Anwendungsbeispielen aus der Zahnarztpraxis stehen in einem Leitfaden der KZBV zur Verfügung.

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Kinderschutzhotline

Die Medizinische Kinderschutzhotline ist ein vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördertes, bundesweites, kostenfreies und 24 Stunden erreichbares telefonisches Beratungsangebot für Angehörige der Heilberufe, Kinder- und Jugendhilfe und Familiengerichte bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Kindesmissbrauch.
 
Geschulte Ärzte beraten rund um die Uhr zu allen (vermuteten) Fällen einer Kindeswohlgefährdung (z. B. dentale Vernachlässigung, unterlassene Therapien, gewaltverdächtige Befunde). Die Berater kommen aus den Bereichen Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie und Rechtsmedizin. Das Angebot der Medizinischen Kinderschutzhotline richtet sich ausschließlich an Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen.
 
Die Kontaktdaten erhalten Sie per E-Mail bei der Patientenberatung der LZKS: patientenberatung@lzk-sachsen.de

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Beitrag "Dentale Vernachlässigung im Kinderschutz" aus dem ZBS 04/21.

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Kinderstube

Die Kinderstube ist ein Ratgeberheft und ein Online-Portal zur Kinder- und Jugendgesundheit. Themen aus Prävention und Gesundheitserziehung stehen dabei im Mittelpunkt.Das Heft erscheint mit zwei Ausgaben pro Jahr.
Das Heft ist ein Gemeinschaftsprojekt der Sächsischen Ärztekammer, Zahnärztekammer, Tierärztekammer, Landesapothekerkammer und dem Netzwerk Gesunde Sachsen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

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Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Landeszahnärztekammer Sachsen (LZKS) ist die öffentliche Berufsvertretung der Zahnärzte im Freistaat Sachsen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.). Die LZK Sachsen hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Dresden. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem Sächsischen Staatswappen.

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen (KZVS) ist die vertragszahnärztliche Selbstverwaltung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.). Unter der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nimmt die KZVS hoheitliche Aufgaben gemäß SGB V sowie Satzung der KZVS wahr.

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Komfortsignatur

Mit der Einführung des E-Rezepts und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) steigt die Anzahl der Arbeitsprozesse, in denen Praxen Signaturen mit Ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) ausführen müssen.
Die Signatur wird über das Praxisverwaltungssystem (PVS) in Kombination mit einem stationären Kartenterminal ausgelöst. Damit nicht für jedes einzelne Dokument der eHBA in das stationäre Kartenterminal gesteckt und die PIN eingegeben werden muss, gibt es das Angebot der Komfortsignatur. Mit ihr kann der eHBA für bis zu 24 Stunden für die Signatur von bis zu 250 Dokumenten aktiviert werden.
Wie die Komfortsignatur in der Praxis eingesetzt werden kann, entnehmen Sie der Praxisinformation Komfortsignatur der KZBV.

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Kommunaler Sozialverband Sachsen

Im Mittelpunkt der Arbeit des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen (KSV) stehen behinderte, hilfe- und pflegebedürftige Menschen. Darüber hinaus sind dem Kommunalen Versorgungsverband Teile des sozialen Entschädigungsrechtes gesetzlich übertragen worden.
Wie bei der Übermittlung der Abrechnung mit den Originalabrechnungsunterlagen umzugehen ist, entnehmen Sie der Information Abrechnung Sonstige Kostenträger.

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Kommunaler Versorgungsverband

Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen (KVS) zahlt die Versorgungsleistungen an die (ehemaligen) kommunalen Beamten im Freistaat Sachsen, versichert ausgeschiedene Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach, zahlt Altersgeld und erteilt Auskünfte über künftige Versorgungsansprüche.

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Kompomer

Kompomer ist, wie der zusammengesetzte Name bereits sagt, ein Kombinationswerkstoff aus Komposit und Glasionomerzement. Die Mehrzahl der zurzeit auf dem Markt befindlichen Kompomere sind für umfangreiche Füllungen im Seitenzahnbereich nicht freigegeben. Sie eignen sich nicht zur endgültigen Versorgung von kaubelasteten Zahnflächen. Ihr Einsatzgebiet ist deshalb, wie bei den Glasionomerzementen, auf Milchzähne, den Zahnhalsbereich und provisorische Füllungen beschränkt.
Je nach Anwendungsgebiet können für gesetzlich Versicherte die BEMA-Nrn. 11, 13a-d, keinesfalls aber BEMA-Nr. 13e-h zum Ansatz gelangen.

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Kompositfüllungen (Kunststofffüllungen)

Komposit ist zahnfarben und zusammengesetzt zu etwa 20 Prozent aus Kunststoff und zu etwa 80 Prozent aus einem Salz der Kieselsäure beziehungsweise feinsten Glasteilchen. Daher zählt das Material zu den Kunststoffen, ähnelt aber der Keramik. Kompositfüllungen gelten als formstabil und vergleichsweise langlebig und sind deshalb für das Front- und Seitenzähnen geeignet. Im Frontzahnbereich stellen Kompositfüllungen in der Regel die Kassenleistung dar und werden nach den BEMA-Nrn. 13a-d abgerechnet.
Kleine Kavitäten können im so genannten Einschichtverfahren, also in einem Arbeitsschritt, gefüllt werden. Da beim Aushärten das Material schrumpft, muss bei großen Kavitäten das Komposit in mehreren einzelnen Schichten aufgetragen werden, die nacheinander aushärten müssen. Die Mehrschichttechnik kann mit einer Mehrfarbtechnik kombiniert werden, um höchsten ästhetischen Ansprüchen zu genügen. Polychrome (mehrfarbig geschichtete) Füllungen sind immer mehrkostenfähig. (Link)

Im Seitenzahnbereich sind Kompositfüllungen nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, siehe EU Quecksilberverordnung (Link):
-bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,
-bei Schwangeren oder Stillenden
-oder wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist (Amalgamallergie, schwere Niereninsuffizienz).
Hier erfolgt die Abrechnung nach den BEMA-Nrn. 13e-h.

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Kooperationsformen

Mit der Änderung des Vertragszahnarztrechts im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geschaffen. Vertragszahnärzte können seitdem in erweitertem Maße Zahnärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten und Berufsausübungsgemeinschaften bilden.

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Kooperationspraxen

Am Universitätsklinikum Dresden können Studierende des 10. Semesters in Kooperations-Zahnarztpraxen hospitieren und arbeiten, um einen Einblick ins Berufsleben zu bekommen. Davon profitieren beide Seiten: Für die Studierenden ist es eine ergänzende praxisnahe Ausbildung, für die Praxen die Anbindung an den akademischen State of the Art. Zudem erhalten die Kooperationpraxen exklusive Fortbildungen.

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Kooperationsvertrag mit stationären Pflegeeinrichtungen gem. § 119b SGB V

Ziel eines Kooperationsvertrages

Im Fokus der Kooperationen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und Vertragszahnärzten steht die Verbesserung von Prävention und Therapie und damit der Lebensqualität von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken.

Gesetzliche Grundlage

Stationäre Pflegeeinrichtungen haben bei einem entsprechenden Bedarf Kooperationsverträge mit dafür geeigneten Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten zu schließen (§ 119b SGB V). Dies sind gemäß § 71 Abs. 2 SGB XI selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige vollstationär oder teilstationär untergebracht bzw. verpflegt und unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden. Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ambulante Pflegedienste fallen nicht unter diese Definition. Seit 2019 sind die stationären Pflegeeinrichtungen per Gesetz verpflichtet, solche Verträge abzuschließen. Diesbezüglich kann eine stationäre Pflegeeinrichtung auch die Vermittlung eines solchen Kooperationsvertrages von der KZV verlangen. Auf Bundesebene wurde eine entsprechende Rahmenvereinbarung geschlossen, die verbindliche Vorgaben für einen solchen Kooperationsvertrag beinhaltet.

Basierend auf dieser Rahmenvereinbarung wurde ein Mustervertrag für den Abschluss eines Kooperationsvertrages entwickelt, der zusammen mit einer Informationsmappe von der KZV Sachsen zur Verfügung gestellt wird. Neben den Pflichtinhalten können individuelle Vereinbarungen im Kooperationsvertrag getroffen werden, z. B. die Vereinbarung einer Rufbereitschaft oder die Laufzeit/Kündigungsmöglichkeit des Vertrages. Gegenüber der KZV Sachsen besteht eine Anzeigenpflicht der Vertragszahnärzte bezüglich des Abschlusses, der Veränderung und der Beendigung eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V. Nach Vertragsabschluss ist, zusammen mit der Anzeige über den Abschluss eines Kooperationsvertrages, eine Kopie des unterschriebenen Vertrages bei der KZV Sachsen einzureichen. Für die Vertragszahnärzte werden bei Bestehen eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V höhere Zuschläge für das Aufsuchen von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen gewährt. Zur Abrechnung von besonderen Leistungen gemäß § 87 Abs. 2j SGB V (BEMA-Gebührennummern 172a und b, 154, 155 und 182) sind die Vertragszahnärzte berechtigt, wenn die KZV Sachsen nach Prüfung des Vertrages konstitutiv festgestellt hat, dass die Mindestanforderungen gemäß der Rahmenvereinbarung im Vertrag eingehalten sind. In diesem Fall erhalten die Vertragszahnärzte mit Bescheid die Abrechnungsberechtigung sowie eine fünfstellige Vertragsnummer. Diese Vertragsnummer ist in das Abrechnungsprogramm einzugeben, wenn im entsprechenden Quartal Pflegeheimbewohner in der Pflegeeinrichtung behandelt wurden.

Auf dem Berichtsbogen (Anlage 1) ist der KZV Sachsen zum Ende eines jeden Kalenderjahres die Anzahl der im Rahmen des Kooperationsvertrages betreuten Pflegeheimbewohner mitzuteilen. Dabei ist zum Stichtag 30. Juni bzw. zu Beginn eines Kooperationsvertrages zu ermitteln, wie viele Pflegeheimbewohner durch den Kooperationszahnarzt betreut werden wollten.

Aufgaben des Kooperationszahnarztes

Zu den Aufgaben des Kooperationszahnarztes gehört unter anderem bis zu zweimal jährlich die eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten bei den Pflegeheimbewohnern. Dabei sind der zahnärztliche Behandlungsbedarf, der Pflegezustand der Zähne, der Mundschleimhaut sowie des Zahnersatzes zu beurteilen sowie versichertenbezogen Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit einzubringen. Angaben zur Anwendung empfohlenen Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesundheit einschließlich der täglichen Mund- und Prothesenhygiene des Pflegeheimbewohners sind auf dem Formblatt nach der Anlage 2 der zu dokumentieren und der Pflegeeinrichtung auszuhändigen.

Der Kooperationszahnarzt informiert die Pflegeeinrichtung über Maßnahmen zum Erhalt der Mundgesundheit. Je nach Gegebenheit nimmt das Personal der Pflegeeinrichtung an den Anleitungen des Kooperationszahnarztes teil und setzt dessen Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit sowie Hinweise zur Besonderheiten der Zahnpflege und zur Pflege/Handhabung des Zahnersatzes um.

Die Landeszahnärztekammer Sachsen stellt für die Schulung des Pflegepersonals entsprechendes Equipment zur Verfügung.

Ansprechpartner: Justitiariat der KZV Sachsen, Telefon: 0351 8053-606, E-Mail: rechtsabteilung@kzv-sachsen.de

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Krankenbeförderung

Um eine Krankenbeförderung verordnen zu können, muss die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sein. Geregelt ist das in der Krankentransport-Richtlinie.

Neues Formular: Muster 4

Für die Verordnung von Krankenbeförderungen in der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Versorgung ist seit 1. Juli 2020 ein neues Formular zu verwenden (siehe Zahnärzteblatt Nr. 10/2020). Im neuen „Muster 4“ spiegelt sich insbesondere die seit 2019 bestehende Genehmigungsfreiheit für medizinisch notwendige Verordnungen von Krankenfahrten (mit Taxi/Mietwagen) zu ambulanten Behandlungen bei Patienten mit einem Schwerbehindertenausweis Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ bzw. einer Einstufung Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung oder Pflegegrad 4 bzw. 5 wider.

Die geänderten Ausfüllhinweise zum neuen Formular sind als Anlage 14b BMV-Z zur finden.

Lesen Sie dazu auch im Zahnärzteblatt Nr. 3/2020.

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Krankheitsvertretung

Zur Meldung Ihrer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung an die KZVS nutzen Sie bitte das Änderungsformular, welches Sie nach dem Login auf Ihrem Dashboard unter Änderungsmeldungen finden.

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Krebsregister

Daten zu Diagnose, Behandlung und Verlauf von an Krebs erkrankten Patientinnen und Patienten sind meldepflichtig. Die Höhe der Vergütungen bei den Meldungen an das Krebsregister wurden neu verhandelt. Lesen Sie mehr dazu in der Vorstands-Information 3/2024.

Telefonischer Kontakt bei Fragen: 0351 42640365

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Kreisverantwortliche

Das Gebiet der LZKS ist in mehrere Kreise aufgeteilt. Für jeden Kreis ist aus den Reihen der gewählten Kammerversammlungsmitgliedern ein  Kreisverantwortlicher benannt, welcher die Verbindung zwischen LZKS und den Kollegen vor Ort hält und primärer Ansprechpartner ist und z.B. Stammtische organisiert.

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Kündigung Azubis

gesetzliche Kündigungsfristen, Berufsbildungsgesetz

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Kunststofffüllungen (Kompositfüllungen) im Seitenzahnbereich

Komposit ist zahnfarben und zusammengesetzt zu etwa 20 Prozent aus Kunststoff und zu etwa 80 Prozent aus einem Salz der Kieselsäure beziehungsweise feinsten Glasteilchen. Daher zählt das Material zu den Kunststoffen, ähnelt aber der Keramik. Kompositfüllungen gelten als formstabil und vergleichsweise langlebig und sind deshalb für das Front- und Seitenzähnen geeignet. Im Frontzahnbereich stellen Kompositfüllungen in der Regel die Kassenleistung dar und werden nach den BEMA-Nrn. 13a-d abgerechnet.
Kleine Kavitäten können im so genannten Einschichtverfahren, also in einem Arbeitsschritt, gefüllt werden. Da beim Aushärten das Material schrumpft, muss bei großen Kavitäten das Komposit in mehreren einzelnen Schichten aufgetragen werden, die nacheinander aushärten müssen. Die Mehrschichttechnik kann mit einer Mehrfarbtechnik kombiniert werden, um höchsten ästhetischen Ansprüchen zu genügen. Polychrome (mehrfarbig geschichtete) Füllungen sind immer mehrkostenfähig. (Link)

Im Seitenzahnbereich sind Kompositfüllungen nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, siehe EU Quecksilberverordnung (Link):
-bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,
-bei Schwangeren oder Stillenden
-oder wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist (Amalgamallergie, schwere Niereninsuffizienz).
Hier erfolgt die Abrechnung nach den BEMA-Nrn. 13e-h.

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KZVS-Info-Service

Der KZVS-Info-Service ist der Newsletter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen (KZVS) und informiert die sächsischen Zahnärzte zu aktuell wichtigen Themen.

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