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E-Fortbildung
Im Zahnärzteblatt Sachsen (ZBS) (interner Link) werden regelmäßig vertragszahnärztliche Themen, wie z. B. Abrechnungshinweise und Richtlinien, erläutert. Hierzu gibt es die Möglichkeit, Fortbildungspunkte zu erhalten. Informationen zum Ablauf, zu den Fragebögen sowie zum Fortbildungsnachweis finden Sie auf der Seite e-Fortbildung (interner Link).
Einreichungstermine
Die Abrechnung für konservierend-chirurgische sowie kieferorthopädische Leistungen erfolgt immer zum Quartalsende. Die genauen Termine (interner Link) werden über die Vorstands-Information der KZV Sachsen bekanntgegeben.
Die Einreichung Ihrer Abrechnungen für Zahnersatz, Kieferbruch- und Kiefergelenkserkrankungen sowie der parodontologischen Leistungen ist jederzeit möglich.
Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auf die Stichtagsregelung gemäß § 7 (PDF) des Honorarverteilungsmaßstabs der KZV Sachsen.
Einzelfallprüfung
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind digital an die Krankenkassen zu übermitteln. In technischen Störfällen ist die Krankschreibung alternativ über den Vordruck e01 schriftlich an die Krankenkasse zu übermitteln.
Der Patient erhält weiterhin einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für seine Unterlagen.
eAU Arbeitgeberverfahren:
Seit Januar 2023 stellen die Krankenkassen die Daten über eine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber des Patienten bereit. Auch Meldungen von stationären Krankenhausaufenthalten, Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten werden elektronisch gemeldet. In der Übersicht (PDF) ist der Abruf des Arbeitgeberverfahrens erläutert.
AU-begründende Diagnose nach ICD-10 GM
Mit der Einführung der eAU änderte sich auch das Verfahren bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die AU-begründende Diagnose ist nun nach ICD-10 GM zu kodieren (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems - German Modification).
Weitere Informationen:
elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)
Seit 1. April 2025 gilt ausschließlich das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ). Das bis dato parallele papiergebundene Abrechnungsverfahren ist seit dem 1. April 2025 vollständig durch das digitale Verfahren abgelöst.
Wichtiger Hinweis zur Fehlermeldung beim Versand:
Fehlermeldungen beim Versand von Anträgen sind auf ungültige Versionen der Technischen Anlage 1.7 zurückzuführen.
Die Aktualisierung der Technischen Anlage ist regelmäßig durchzuführen.
Etwaige Fehlermeldungen wie: "Verwendung einer ungültigen Versionsnummer" deuten auf eine ungültige Version der Technischen Anlage 1.7 hin. diese Fehlermeldung führt zur Daten-Ablehnung auf Kassenseite.
Regelungen für Störfälle:
Im technischen Störfall kann der Heil-und Kostenplan bei medizinisch sofort notwendigen Maßnahmen der Antrag mittels Stylesheet in Form des eFormulars als Papierausdruck an die Krankenkasse postalisch versendet werden.
Die Datenübermittlung in elektronischer Form erfolgt, sobald dies wieder möglich ist.
Die Anwendung des Papierverfahrens ist auf dem Bemerkungsfeld des entsprechenden Vordrucks zu begründen.
Allgemeines:
- Befund- und Therapiekürzel (externer Link)
- KFO-Schlüssellisten für alle Neuanträge ab dem 01.01.2025 (PDF)
- KFO-Schlüssellisten (externer Link)
- Fragen und Antworten (FAQ) (externer Link)
Gesetzliche Grundlagen:
- Grundsatzvereinbarung zum EBZ (Anlage 15, BMV-Z) (externer Link)(V
- Anforderungen an das EBZ für BEMA-Teile 2 bis 5 (Anlage 15b, BMV-Z) (externer Link)
elektronische Ersatzbescheinigung (eEB)
Die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) dient im Ausnahmefall als alternativer Versicherungsnachweis, wenn die eGK nicht eingelesen werden kann.
Die eEB ist im Ausnahmefall als vollwertiger, ersatzweiser Anspruchsnachweis anzusehen. Das Einlesen der eGK für die Behandlung im selben Quartal ist nicht notwendig.
Versicherte sind über den Ausnahmecharakter der eEB zu informieren. Die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage der eGK bleibt unverändert bestehen.
Weitere Informationen können Sie über den Praxis Check-In (externer Link) abrufen.
elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Als einzig gültiger Versicherungsnachweis der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die elektronische Gesundheitskarte (eGK).
Die eGK dient als Authentifizierungsmerkmal innerhalb der Telematikinfrastruktur. Sie ermöglicht die Nutzung von digitalen Anwendungen, wie dem Versichertenstammdatenabgleich (VSDM) oder dem Auslesen von Notfalldaten (NFDM). Sie identifiziert die Versicherten und räumt eine Rechtvergabe zur Nutzung der medizinischen Daten ein. So kann ein Versicherter die Zahnarztpraxis dazu berechtigen, auf dessen Notfalldaten zuzugreifen oder eine Apotheke dazu berechtigen das E-Rezept abzurufen.
Die eGKs der neusten Generation können bereits kontaktlos mit der sogenannten NFC-Funktion (Near-Field-Communication) genutzt werden.
Hilfen:
- Merkblatt zum Umgang mit Störungen (PDF)
- FAQ zur Elektronischen Gesundheitskarte (eGK) (externer Link)
Gesetzliche Grundlagen:
- Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der eGK (Anlage 10 BMV-Z) (externer Link)
- Gesetzliche Rahmenbedingungen der Einführung der eGK und des Aufbaus der TI (externer Link)
- Begriffe und Regelungen zur eGK (externer Link)
elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Weitere Informationen zum eHBA sind unter Organisationen - Landeszahnärztekammer Sachsen (LZKS) - Kammermitglied sein bei eHBA - Der elektronische Heilberufsausweis (interner Link) zu finden.
elektronischer Medikationsplan (eMP)
Der elektronische Medikationsplan (eMP)(externer Link) ist eine freiwillige Anwendung für Patienten und Zahnärzte. Medikationsdaten und medikationsrelevante Informationen können auf der eGK gespeichert werden und tragen so, bei automatisierter Prüfung, zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bei.
Zudem können weitere Informationen, wie Unverträglichkeiten, Allergien und aktuell einzunehmende Medikamente gespeichert werden. Mögliche Wechsel- und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit zu verordneten Arzneimitteln sollen somit vermieden werden.
Ausführliche Informationen für die Anwendung des eMP finden Sie in dem Leitfaden zum eMP (externer Link) der KZBV.
Aktualisierung der TI-Anwendungen eMP
Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat den Beschluss gefasst, die neue Gebührennummer „eMP“ zur Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans im BEMA-Teil 1 aufzunehmen. Diese kann ab 01.01.2022 abgerechnet werden.
elektronische Patientenakte (ePA)
Die seit April 2025 verfügbare „ePA für alle“ ist die sogenannte Opt-Out-Version der früheren elektronischen Patientenakte. Bislang war es so, dass alle Patientinnen und Patienten selbst eine ePA bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten. Das ist nun nicht mehr der Fall. Seit 2025 wird für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eine elektronische Patientenakte angelegt – außer, sie widersprechen. Auch Privatversicherten kann die ePA angeboten werden.
Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte - ePA1
Die Abrechnung zur Erstbefüllung erfolgt nach Gebührennummer ePA1 (BEMA).
Abrechnungsvoraussetzungen: Die Erstbefüllung ist je Versicherten und elektronischer Akte einmal abrechenbar. Der Vergütungsanspruch besteht nur für die erstmalige Befüllung medizinischer Informationen aus der aktuellen Behandlung. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Befüllung der ePA mit medizinischen Informationen.
Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte – ePA2
Eine Aktualisierung der ePA erfolgt immer dann, wenn bereits medizinische Informationen in einer elektronischen Patientenakte hinterlegt sind und neue medizinische Daten eingestellt werden. Hierfür ist die Gebührennummer ePA2 (BEMA), einmal je Sitzung abrechenbar.
Die Abrechnung der BEMA-Nr. ePA1 neben ePA2 ist nicht ansatzfähig.
elektronisches Rezept (E-Rezept)
Das E-Rezept (externer Link) ermöglicht den Austausch von Arzneimittelverordnungen in digitaler Form. Seit Januar 2024 ist das E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich.
Schnellzugriffe:
- Erklärvideo zum E-Rezept (wichtigsten Features der neuen Anwendung) (externer Link)
- Informationen zu Verordnungsinhalt, Rezeptstrukturen und Rezepttypen (Informationsblatt der gematik) (PDF)
- Handreichung zur Freitextverordnung (PDF)
Die wichtigsten Themen haben wir im TI-Onlineforum am 15. November 2023 präsentiert. Die Folien zum Vortrag „E-Rezept“ finden Sie, wenn Sie sich eingeloggt haben, hier.
umfangreiche Informationen für die Praxis:
- Fakten zum E-Rezept (PDF)
- E-Rezept – Was gilt? (PDF)
- Hinweise zur Signatur (externer Link)
Hinweisseiten der KZBV und gematik:
- Elektronisches Rezept (Informationen der KZBV) (externer Link)
- Alle Fragen und Antworten zum E-Rezept (gematik.de) (externer Link)
Nutzen Sie auch den Leitfaden der KZBV (externer Link) für die Anwendung „E-Rezept“ in der Zahnarztpraxis.
elektronisches Zahnbonusheft (eZahnbonusheft)
Grundvoraussetzung für die Führung eines elektronischen Zahnbonusheftes (eZahnbonusheft) ist eine elektronische Patientenakte (ePA). Es bietet die Möglichkeit, die gleichen Einträge wie bislang auch im papiergebundenen Bonusheft in elektronischer Form strukturiert und gültig für den Bonusanspruch abzubilden.
Bonuseinträge werden mit dem „elektronischen Praxisstempel“ signiert, welcher Teil des Praxisausweises (SMC-B) ist. Es ist keine Verwendung des eHBA mit PIN-Eingabe erforderlich.
Das papiergebundene Zahnbonusheft behält jedoch weiterhin seine Gültigkeit und kann wie bisher genutzt werden. Um die Führung doppelter Einträge auf Papier und in elektronischer Form zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, bereits bestehende Einträge des papiergebundenen Bonusheftes durch einfaches Setzen eines Anklickfeldes im eZahnbonusheft zu bestätigen.
Entlastungsassistent
Ein Vertragszahnarzt kann einen Entlastungsassistenten beschäftigen, um die vertragszahnärztliche Versorgung sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass der Vertragszahnarzt selbst nur noch eingeschränkt tätig sein kann, z.B. aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Eltern- oder Pflegezeit (vgl. § 32 Absatz 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte(externer Link)).
Die Beantragung eines Entlastungsassistenten ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und wird von der KZV Sachsen/Leitung Geschäftsbereich Zulassung geprüft und genehmigt. Ein Entlastungsassistent muss die Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 2 und 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (externer Link) abgeleistet haben.
Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters (PDF) ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Über Anträge entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs Zulassung durch Bescheid. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.
Erfassungsmasken
Die Erfassungsmasken (interner Link) dienen der Online-Erfassung und Online-Sendung der Abrechnung an die KZVS. Sie sind den Originalbelegen so weit wie möglich nachempfunden. Tatsächlich müssen die Scheine nur Stück für Stück übertragen werden.
Die Daten-Eingabe erfolgt in der Praxis direkt in den Online-Masken. Die Installation einer Software auf dem Praxis-PC ist nicht erforderlich.
Ermächtigung
Die Zulassungsausschüsse können über den Kreis der zugelassenen Zahnärzte hinaus weitere Zahnärzte oder in besonderen Fällen zahnärztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um
eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder einen festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes (§ 31 Abs. 1 Zahnärzte-ZV) (externer Link). Zudem ist für den Betrieb einer Zweigpraxis eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich, in dessen Bereich die Zweigpraxis liegt, soweit die Zweigpraxis außerhalb des KZV-Bereiches errichtet werden soll, in dem der Vertragszahnarzt Mitglied ist.
Ersatzkassen
Die Ersatzkassen (externer Link) sind eine von sechs Kassenarten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zu den Ersatzkassen gehören die Techniker Krankenkasse (TK), die BARMER, DAK-Gesundheit, die KKH Kaufmännische Krankenkasse, die hkk - Handelskrankenkasse und die HEK - Hanseatische Krankenkasse.
Ersatzverfahren
Expressabrechnung
Die KZV Sachsen bietet ihren Mitgliedern eine Expressabrechnung für die Festzuschüsse (ZE), für die Abrechnung von parodontologischen Leistungen (PAR) sowie für die Abrechnung von Leistungen der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen und der Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels (KBR) an.
Die Teilnahme an der Expressabrechnung muss bei der KZV Sachsen beantragt (PDF) werden. Dabei sind die Teilnahmebedingungen (PDF) zu beachten.
Die Übermittlung dieser Abrechnungsfälle muss online erfolgen. Eine Expressabrechnung über die Online-Erfassungsmaske ist ausgeschlossen.
Bis auf die Abrechnungen der Bundespolizei und der Heilfürsorge Sachsen (Landespolizei) sind Abrechnungen der Sonstigen Kostenträger von der Expressabrechnung ausgeschlossen.
Expressauszahlung
Die Vergütung für express eingereichte Abrechnungen erfolgt, bei fristgerechter Einreichung, in der Regel nach einer Woche, zu den festgelegten Auszahlungsterminen (interner Link), vermindert um die Verwaltungskosten von 0,5 % für die Expressabrechnung.
Externe Prüfung
Laut Berufsbildungsgesetz ist die externe Prüfung eine Ausnahmeregelung, um auch ohne vorangegangene Berufsausbildung zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Zugangsvoraussetzung für diese Prüfung ist eine praktische Tätigkeit (mindestens das eineinhalbfache der festgelegten Ausbildungszeit) in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt wird.