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Hauptsatzung der LZK Sachsen
Die Kammerversammlung hat auf der Grundlage des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) die Hauptsatzung der LZK Sachsen beschlossen. Durch die Hauptsatzung der LZKS werden u.a. die Aufgaben und Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Kammer geregelt.
Härtefallregelung Zahnersatz
Gemäß § 55 Abs. 2 SGB V haben Versicherte, die ansonsten unzumutbar belastet würden, bei einer Zahnersatz Regelversorgung zusätzlich zum 60% Festzuschuss Anspruch auf einen weiteren Betrag in Höhe von 40%, angepasst an die tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Wählen diese Versicherten einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den festgelegten 60% Festzuschuss zuzüglich 40% der jeweiligen Regelversorgung.
Die Härtefallgrenzen werden in jedem Jahr neu festgelegt.
Für das aktuelle Jahr finden Sie hier die Grenzwerte (externer Link).
Heilberufsausweis (eHBA)
Weitere Informationen zum eHBA sind unter Organisationen - Landeszahnärztekammer Sachsen (LZKS) - Kammermitglied sein bei eHBA - Der elektronische Heilberufsausweis (interner Link) zu finden.
Heilberufekammergesetz
Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG)
Heilmittelverordnung
Rechtsgrundlage für die Verordnung zahnärztlicher Heilmittel ist die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte vom 1. Januar 2021 (externer Link).
Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte, insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte mit den ausführenden Therapeutinnen und Therapeuten. Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen (Heilmittelkatalog Zahnärzte).
Unterstützende Materialien:
Indikationsschlüssel für Physiotherapie und Logopädie (externer Link)
Broschüre: die Zahnärztliche Heilmittelverordnung - So verschreiben Sie richtig (Stand: 01.01.2021) (externer Link)
Vordruckerläuterungen (externer Link)
Fallbeispiel 1 (externer Link)
Fallbeispiel 2 (externer Link)
Anforderung zum Bericht von Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (externer Link)
Aktuelle Veranstaltungen:
24.09.2025 - Fallstricke der medikamentösen Therapie in der Zahnarztpraxis - Ein zahnmedizinisches und pharmakologisches Update. (interner Link)
05.11.2025 - Heilmittelverordnung praktisch gemacht (interner Link)
Honorarverteilungsmaßstab (HVM)
Gemäß § 85 Abs. 1 SGB V zahlen die Krankenkassen an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung (interner Link).
Durch den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) (PDF), der von der Vertreterversammlung der KZV Sachsen beschlossen wird, soll eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtvergütung über das ganze Jahr sichergestellt und eine übermäßige Ausdehnung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit verhindert werden (§ 85 Abs. 4 SGB V).
Der HVM der KZVS basisiert auf dem Konzept des individuellen Fallwertkontingents (IFK) (interner Link).
Weitere Informationen:
- HVM - Honorarverteilungsmaßstab verstehen (ZBS 1+2/23 (PDF))
- HVM - Fallwerte nachlesen (Satzung/Ordnungen und weitere Festlegungen der KZVS (interner Link))
Honorarverteilungsmaßstab - Anpassung der Teilzahlung
Umstände, die sich absehbar umsatzsenkend auswirken, sind der KZV Sachsen mitzuteilen.
§ 9 Abs. 4 des HVM der KZV Sachsen besagt: (PDF)
„Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, der KZVS Umstände, die für die Vergütung der Leistungen und der Teilzahlungen von Einfluss sein können (z. B. Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit, langandauernde Krankheit etc.), unaufgefordert mitzuteilen. Entstehen der KZVS hierdurch Mehraufwendungen oder Schäden, hat der Vertragszahnarzt dies zu ersetzen.“ In Absprache mit dem Vertragszahnarzt wird von der KZV Sachsen die für das aktuelle Quartal (und gegebenenfalls weiterer Quartale) zu zahlende Teilzahlung angepasst oder ganz ausgesetzt. Für den Zeitraum des Umsatzrückgangs wird somit eine Überzahlung beziehungsweise ein Rückzahlungsanspruch der KZV Sachsen gegen den Vertragszahnarzt ausgeschlossen.
Hospitationspraxis
Zahnarztpraxen, in denen nach neuer ZApprO Studierende eine Famulatur absolvieren können, werden als Hospitationspraxis oder auch Famulaturpraxis bezeichnet.
Möchten Sie mehr zum Thema Famulatur wissen, dann lesen Sie bitte Mehr Informationen - Famulatur (interner Link).
Hospitationsvertrag
Vertrag zwischen Ausbilder und AZUBI bei Delegation in eine andere Ausbildungseinrichtung
Hygiene
Die wesentlichen Anforderungen an die Praxishygiene werden vorrangig in den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (RKI) Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (externer Link) sowie „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ geregelt. Weitere Informationen im Praxishandbuch der LZKS. Eine ausführlichen Hygieneplan- und Leitfaden (externer Link) finden Sie auf den Seiten der Bundeszahnärztekammer.