Kompendium

Begriffe für den Buchstaben Kompendium (T)

Tätigkeitsschwerpunkt

Zahnärzte können die Tätigkeitsschwerpunkte Endodontie, Implantologie, Kinderzahnheilkunde und Parodontologie ausweisen. Das Nähere regelt die von der Kammerversammlung beschlossene Richtlinie zum Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten, welche Bestandteil der Berufsordnung ist.

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Technikzuschlag

Seit 1. Oktober 2020 gibt es neue BEMA-Leistungen zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen.

Zur Berücksichtigung der Kosten, die für die Inanspruchnahme von Anbietern entsprechender Kommunikationsdienste entstehen, wurde der Technikzuschlag (TZ) neu in den BEMA aufgenommen.

Telemedizinische Leistungen

 

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Teilzulassung

Gemäß § 19a Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV kann ein Vertragszahnarzt seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränken (Antrag auf hälftige Beschränkung des Versorgungsauftrages). Dies ermöglicht ihm, einerseits die Tätigkeit in Teilzeit auszuüben und sich andererseits als Vertragszahnarzt an einem weiteren Sitz in eigener Praxis niederzulassen (Antrag auf Zulassung). 

Zwar ist in der vertragszahnärztlichen Versorgung, anders als bei den Humanmedizinern, keine Mindestteilnahmeverpflichtung in der Zulassungsverordnung geregelt. Gleichwohl ist aber davon auszugehen, dass Zahnärzte mit voller Zulassung ihren Versorgungsauftrag regelmäßig mit jedenfalls 25 Stunden pro Woche zu erfüllen haben. Will ein Zahnarzt in geringerem Umfang an der Versorgung teilnehmen, ist der Versorgungsauftrag grundsätzlich entsprechend zu beschränken.

Ein weiterer Anlass für die Halbierung der Zulassung ist die Möglichkeit, neben der eigenen Niederlassung in der freien Praxis an anderer Stelle zusätzlich als Angestellter tätig zu werden.

Zudem hat es das Bundessozialgericht für zulässig erklärt, neben einem auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrag eine zweite Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag auszuüben.
Die absolute Höchstgrenze bei der Bemessung des Versorgungsgrades liegt dabei bei dem Faktor 1,0 (vgl. § 5 Abs. 2 der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte). Deshalb ist es nicht möglich, neben der eigenen Vollzulassung eine weitere halbe Zulassung zu erhalten. Der Vertragszahnarzt kann nicht mehr als einen vollen Versorgungsauftrag erfüllen und dabei Sprechstunden innerhalb der in der vertragszahnärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anbieten.

Entscheidet sich ein Vertragszahnarzt für zwei Teilzulassungen an zwei Standorten, kann er dort allein arbeiten oder auch Zahnärzte anstellen. Beide Standorte werden als eigenständige Praxen geführt mit jeweils einer eigenen Abrechnungsnummer. Angestellte Zahnärzte können nicht zwischen den Standorten hin- und herwechseln, sondern sind „ihrer" Praxis fest zugeordnet. Die Teilzulassung ermöglicht entweder die Anstellung eines Zahnarztes in Vollzeit (bei einem entsprechenden Nachweis über die Gewährleistung der persönlichen Praxisführung kann ein weiterer Zahnarzt angestellt werden). Eine Beschäftigung in Teilzeit kann bis zur Grenze der Anstellung von vollzeitbeschäftigten Zahnärzten erfolgen.

Zwei Niederlassungen mit jeweils halber Zulassung desselben Vertragszahnarztes können nicht über eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) miteinander verbunden werden, da der Gründung einer üBAG „mit sich selbst" formale Gründe entgegenstehen.

Die Anträge müssen vollständig – mit allen Unterlagen – spätestens vier Wochen vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, vorliegen. 
 

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Telekonsil

Ein Konsilium kann zwischen Ärzten/Zahnärzten geführt werden, wenn eine patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung oder eine besonders komplexe medizinische Fragestellung vorliegt.

Seit 1. Oktober 2020 kann ein Konsilium als Telekonsil durchgeführt und abgerechnet werden. Ein Telekonsil bietet sich im Vergleich zu persönlichen oder fernmündlichen Konsilien an, wenn Dokumente und Bilder elektronisch ausgetauscht werden sollen.
Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten mittels Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.

Weitere Informationen sind bei den Telemedizinischen Leistungen sowie auf der Seite der TI unter Praxis - Praxisführung - Telematikinfrastruktur zu finden.

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Telematikinfrastruktur (TI)

Deutschlands größtes Gesundheitsnetz verbindet alle Akteure im Gesundheitswesen, um zukünftig schneller und einfacher miteinander kommunizieren und medizinische Daten auf höchster Sicherheitsstufe austauschen zu können. Das dafür notwendige Kommunikationsnetz ist die Telematikinfrastruktur.

Der Praxisalltag stellt täglich neue Anforderungen, mit denen Sie konfrontiert sind.  Diese Zusammefassung zu den Themen:

  • Informationen zur TI-Anbindung
  • Elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) für Patienten ohne eGK
  • Hinweise zum E-Rezept: Nutzung von Vorlagen, Versand von E-Rezepten für Heimbewohner
  • Wichtige Aktualisierung: KIM – Update 1.5

soll einige Ihrer Fragen beantworten.

Weitere Informationen sind auf der Seite der TI unter Praxis - Praxisführung - Telematikinfrastruktur zu finden. Nutzen Sie für weitere Informationen auch die Website der KZBV.

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Telemedizinische Leistungen

Seit 1. Oktober 2020 sind BEMA-Leistungen für die telemedizinischen Leistungen Videosprechstunde, Videofallkonferenz, Telekonsil sowie Technikzuschlag abrechenbar (siehe Vorstands-Information Nr. 10 vom 21.09.2020).

Rechtsgrundlagen:

Weitere Informationen zu den Telemedizinischen Leistungen sind auf der Seite der TI unter Praxis - Praxisführung - Telematikinfrastruktur bei den "Digitalen Anwendungen" zu finden.

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