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"Zähne zeigen" – Kampagne der Zahnärzteschaft
Zeigen Sie "Zähne" gegen die Kostendämpfungspolitik!
Seit Anfang des Jahres 2023 gilt eine strikte Budgetierung für die vertragszahnärztliche Versorgung der Patienten. Die Politik setzt damit weiterhin auf Kostendämpfung statt auf präventionsorientierte Versorgung.
Die gesamte Zahnärzteschaft ist aufgerufen, gemeinsam mit ihrem Praxisteam und den Patienten aktiv zu werden und entschieden gegen diese Maßnahmen vorzugehen. Machen Sie mit bei der Kampagne der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (externer Link), die unter dem Motto "Zähne zeigen" seit Juni 2023 läuft.
Zahlungstermine
Die Abrechnung für konservierend-chirurgische sowie kieferorthopädische Leistungen erfolgt immer zum Quartalsende.
Die Termine für das gesamte Jahr finden Sie in der entsprechenden Kalenderübersicht (interner Link).
Die Einreichung Ihrer Abrechnungen für Zahnersatz, Kieferbruch- und Kiefergelenkserkrankungen sowie der parodontologischen Leistungen ist jederzeit möglich.
Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auf die Stichtagsregelung gemäß § 7 des Honorarverteilungsmaßstabs der KZV Sachsen (PDF).
Zahnarztwechsel
Ein Zahnarzt- und Krankenkassenwechsel während einer laufenden Behandlung muss im Rahmen des elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren für Zahnärzte (EBZ) für PAR, KFO und ZE elektronisch an die Krankenkassen gemeldet werden.
- Vorgehen bei einem Wechsel der Krankenkasse (PDF)
- Vorgehen bei einem Wechsel des Vertragszahnarztes (PDF)
Zahnärzte-Praxis-Panel (ZäPP)
Ende Oktober startet die nächste Runde des bundesweiten Zahnärzte-Praxis-Panels – kurz ZäPP. Für die Erhebung zur Kosten- und Versorgungsstruktur werden alle vertragszahnärztlichen Praxen in Deutschland angeschrieben, die in den erhebungsrelevanten Jahren durchgehend die gleiche Abrechnungsnummer hatten. Viele von Ihnen haben bereits mitgemacht – dafür auch an dieser Stelle noch einmal einen herzlichen Dank! Wichtig ist nunmehr, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der vergangenen Erhebungen auch an der aktuellen Befragung im Jahr 2025 mitwirken. Selbstverständlich bitten wir dabei aber auch diejenigen Praxen, die in den Vorjahren noch nicht dabei waren, um ihre Teilnahme. Der langfristige Erfolg der Erhebung hängt maßgeblich von einer möglichst breiten und möglichst kontinuierlichen Beteiligung ab. Es kommt also auch wieder auf Sie ganz persönlich an!
Sonderfragebogen
Zusätzlich wird in dieser Erhebung die Work-Life-Balance der Inhaberinnen und Inhaber mittels eines Sonderfragebogens abgefragt. Ziel ist es, anhand der gewonnen Daten die beruflichen und außerberuflichen Belastungen zu evaluieren, denen die Zahnärztinnen und Zahnärzte ausgesetzt sind. Die Einschätzung der Zahnärztinnen und Zahnärzte, wie zufrieden sie mit ihren Arbeitsbedingungen sind bzw. wie belastend sie diese empfinden, soll Hinweise auf mögliche strukturelle Probleme liefern, die von der KZBV in den Dialog mit der Politik eingebracht werden können.
Mitwirkung
Grundgedanke und Erfolgsrezept des ZäPPs ist eine hohe sowie kontinuierliche Beteiligung der Vertragszahnärzteschaft. Dabei sollen möglichst viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer Auskunft über die wirtschaftlichen Kennzahlen ihrer Praxis geben. Je höher der Rücklauf bei ZäPP über mehrere Jahre ist, desto höher ist später auch die Validität und Akzeptanz unserer Daten am Verhandlungstisch. Nur mit einer wissenschaftlich fundierten und aussagekräftigen Datenbasis können Ihre Interessen in Verhandlungen mit den Krankenkassen optimal vertreten werden. Das ZäPP leistet also auch einen Beitrag zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der Versorgung.
Hinweis: Praxen, die bereits an der Destatis-Kostenstrukturerhebung teilgenommen haben und deren Abrechnungsnummer mindestens im Jahr 2023 und 2024 konstant blieb, können ihre dort erhobenen Daten mit geringem Aufwand auch für das ZäPP nutzen.
Online-Fragebogen
Im ZäPP wird weiterhin vermehrt auf den Online-Fragebogen gesetzt. Alle Praxen, deren Abrechnungsnummer mindestens im Jahr 2023 und 2024 unverändert blieb, erhalten in Kürze ihre individuellen Zugangsdaten zu ihrem Zi-Account. Neben den Erhebungsunterlagen befindet sich dort nach Abschluss der Befragung auch das individuelle Berichtsportal für die Teilnehmer mit spannenden Vergleichsstatistiken. Das Online-Verfahren ist nicht nur umweltfreundlicher und kostengünstiger, sondern ermöglicht Ihnen den Fragebogen zur gleichen Zeit wie Ihr Steuerberater auszufüllen. Die dazugehörigen Erfassungshinweise und Eingabekontrollen erleichtern darüber hinaus das korrekte Ausfüllen des Fragebogens.
Neu im ZäPP 2025 ist die Datei im XML Format – so können die vorhandenen Daten ohne viel Aufwand automatisch übernommen werden. Das spart Zeit, reduziert Fehler und macht die Teilnahme besonders anwenderfreundlich.
Trotzdem können Sie natürlich auch problemlos den Papierfragebogen bei der Treuhandstelle anfordern. Von zentraler Bedeutung bleibt dabei eine kontinuierliche Teilnahme. Erhoben werden Daten zur Kosten- und Versorgungsstruktur in den Jahren 2023 und 2024, die in drei Bereiche gegliedert sind: Fragen zur Praxis-, zur Leistungs- und zur Kostenstruktur. Für die Angaben zur Kostenstruktur ist die Einbindung des Steuerberaters oder einer verwandten Berufsgruppe unbedingt erforderlich. Das Zi stellt dafür kostenlose Software-Tools bereit, um zum Beispiel Ihrem Steuerberatungsbüro eine weitgehend automatisierte Aufbereitung der Finanzdaten zu ermöglichen.
Dankeschön
Der Vorstand der KZV Sachsen ist sich bewusst, dass mit der Bearbeitung der Unterlagen ein erheblicher Aufwand für Sie verbunden ist. Die Rücksendung der vollständig ausgefüllten Unterlagen wird deshalb auch in diesem Jahr wieder mit einer finanziellen Anerkennung in Höhe von 250 Euro je Einzelpraxis und 350 Euro je Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) honoriert (gesetzl. Umsatzsteuer inklusive). Übrigens: Wer bereits im Jahr 2024 beim ZäPP dabei war, muss natürlich nur die Daten für ein Jahr ausfüllen – und erhält dennoch die gleiche finanzielle Anerkennung.
Nach Abschluss der Erhebung erhalten alle Teilnehmer zudem über ihren Zi-Account Zugang zum Berichtsportal, in dem die eigenen Daten aufbereitet sind. Eine Benachrichtigung mit allen benötigten Informationen dazu erreicht Sie, sobald das Berichtsportal nach Abschluss der Erhebung aktualisiert wurde. Das dynamisch nutzbare Tool gibt Ihnen einen vielseitigen Überblick über die betriebswirtschaftliche Situation Ihrer Praxis und dient zugleich als Kontroll- und Planungsinstrument. Das Zi arbeitet daran, neben der Bereitstellung interessanter repräsentativer Kennzahlen im Berichtsportal auch die Erstellung von möglichst detaillierten Vergleichsgruppen zu ermöglichen. Kriterien zur Erstellung der Vergleichsgruppen sind z. B. die Organisationsform, der KZV-Bereich, das Fachgebiet, das Vorhandensein von angestellten Zahnärzten oder der Regionstyp. In diesem Jahr gibt es wieder für den schnellen und kompakten Einblick eine kurze betriebswirtschaftliche Zusammenfassung als PDF zum Herunterladen. Vermissen Sie etwas beim Online-Berichtsportal? Dann können Sie sich im Online-Berichtsportal direkt mit Ihren Anmerkungen an das Zi wenden. Wir wollen den größtmöglichen Nutzen für Sie!
Datenschutz
Mit Blick auf das Thema Datenschutz versichern wir Ihnen einmal mehr ausdrücklich: Ihre freiwilligen Angaben sind in guten Händen! Die Zusammenarbeit mit dem Zi hat sich bewährt, denn das Institut verfügt über langjährige Erfahrung mit ähnlichen Befragungen im ärztlichen Bereich. Zudem kann durch die Einbindung einer Treuhandstelle und eines Notars ein Maximum an Datenschutz und Datensicherheit garantiert werden. Dank Pseudonymisierung und gesicherter Datenverarbeitung nach höchsten Standards ist eine nachträgliche Zuordnung der Angaben zu bestimmten Praxen ausgeschlossen.
Hintergrund
Mit dem ZäPP wird eine aussagekräftige und belastbare Datengrundlage über die wirtschaftliche Entwicklung der Praxen aufgebaut. Dieses gesetzlich vorgesehene Instrument ist für Verhandlungen mit den Krankenkassen auf Landes- und Bundesebene unverzichtbar, trägt das ZäPP doch maßgeblich dazu bei, adäquate Rahmenbedingungen für Sie zu erreichen und Ihnen maximale Unterstützung für Ihre Arbeit für eine gute, flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung zukommen zu lassen. Die Anwendungsbeispiele aus den letzten Jahren sind zahlreich: So konnte das ZäPP von der KZBV u. a. bei der Einführung zahlreicher neuer BEMA-Positionen (wie etwa der Neuausrichtung der PAR-Behandlung) sowie bei den in den letzten Jahren überaus erfolgreichen Punktwertverhandlungen auf lokaler sowie bundesweiter Ebene eingesetzt werden. Darüber hinaus gibt es mittlerweile für das ZäPP eine Vielzahl praktischer Anwendungen, die den Zahnärztinnen und Zahnärzten direkt zugutekommen – sei es die Niederlassungsberatung durch die KZV oder auch individuelle Praxisbewertungen durch Gutachter oder Steuerberater. Auch amtliche Stellen sind auf unsere Daten angewiesen (z. B. Statistische Ämter).
Zukunftsweisende Konzepte und Verträge können nur gemeinsam mit den Partnern der Selbstverwaltung erarbeitet werden – im Interesse der Patienten, der Vertragszahnärzteschaft und der Kostenträger. Zahlreichen Kolleginnen und Kollegen ist eine aktive Beteiligung an der Ausgestaltung ihres Berufs wichtig. Daher war das ZäPP bereits in den Vorjahren ein großer Erfolg: Rund 2.000 Erhebungsbögen gehen jährlich ein. Das ist im Vergleich zu ähnlichen Untersuchungen eine sehr gute Resonanz und erlaubt substanzielle Auswertungen zu den Rahmenbedingungen der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Mit der Erhebung ist in diesem Jahr wieder das renommierte Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) beauftragt. Als führendes Forschungsinstitut für angewandte Versorgungsforschung ist das Zi Garant für eine wissenschaftlich neutrale Datenerfassung und verarbeitung nach methodisch anerkannten Standards. Darüber hinaus führt das Zi Befragungen für die Zahnärzte, Ärzte, MVZ und Apotheken durch – also für den gesamten ambulanten Bereich!
Weitere Informationen und Kontakte
- www.kzbv.de/zaepp (externer Link)
- www.zäpp.de (externer Link)
- kontakt@zi-ths.de (Mailadresse)
- FAQ-Katalog (PDF)
- Herr Enge – Ansprechpartner bei der KZVS: 0351 8053-644
Zahnärztlicher Leiter
Zulassungsvoraussetzung für ein Zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum ist die Beschäftigung eines Zahnärztlichen Leiters. Dieser ist für die Einhaltung der ordnungsgemäßen Behandlungsabläufe und der vertragszahnärztlichen Pflichten im MVZ zuständig. Der Zahnärztlicher Leiter soll mindestens 20 Stunden/Woche in dem MVZ tätig sein.
Pflichten des Zahnärztlichen Leiters sind insbesondere die sachlich und rechnerisch korrekte Abrechnung, die Einhaltung der Teilnahme des MVZ am Notdienst und Einteilung der Zahnärzte hierfür, die rechtzeitige Antragstellung bei genehmigungspflichtigen Vorgängen (Anstellung von Zahnärzten, Vertretung von abwesenden Zahnärzten), die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots einschließlich der Verordnungsweise sowie die Einhaltung von Qualitätssicherungs-, Hygiene- und weiteren Vorschriften.
Zahnärzteblatt Sachsen
Das Zahnärzteblatt Sachsen (interner Link) ist die Monatszeitschrift der Zahnärzte in Sachsen. Sie wird vom Informationszentrum Zahngesundheit (interner Link) in Kooperation von Kassenzahnärztlicher Vereinigung Sachsen und Landeszahnärztekammer Sachsen herausgegeben. In regelmäßigen Abständen wird das Heft durch Sonderbeilagen ergänzt, wie zum Beispiel die Praxisteambeilage (interner Link) für das zahnmedizinische Assistenzpersonal.
Zahnärztliche Stelle Röntgen
Teil der Qualitätsicherung nach Strahlenschutzverordnung. Der § 130 der StrlSchV beschreibt die Anforderungen, die Art und den Inhalt der durchzuführenden Tatigkeit. Begutachtung der Filme und Unterlagen mit dem Ziel, die Strahlenexposition der Patienten und des Bedienpersonals so niedrig wie möglich zu halten. Weiterführende Informationen im PHB
Zahnarztausweis
Für die Mitglieder der Landeszahnärztekammer Sachsen ist es möglich, einen Zahnarztausweis im Scheckkartenformat zu erhalten.
Dieser Berufsausweis besitzt das Layout des künftigen elektronischen Heilberufeausweises, enthält jedoch noch keinen Chip für eine elektronische Signatur.
Der Zahnarztausweis hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem amtlichen Personalausweis oder dem Pass.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder im Fall eines Fortzuges aus dem Kammerbereich ist der Ausweis unaufgefordert an die Landeszahnärztekammer Sachen zurückzugeben.
Zahnarztnummer
Nachdem der GKV-Spitzenverband und die KZBV Anfang dieses Jahres eine Vereinbarung über eine zentrale Zahnarztnummernvergabe geschlossen haben, werden die Zahnarztnummern nun durch die einzelnen KZVen initial vergeben und sind bundesweit ab dem 1. Januar 2023 verbindlich zu verwenden. Entsprechend der 13. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z müssen ab diesem Zeitpunkt in den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen neben der Abrechnungsnummer der Praxis auch die Zahnarztnummern aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte der Praxis angegeben werden. Die neunstelligen Zahnarztnummern sind personeneineindeutig und ermöglichen eine Identifikation der Zahnärzte für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Wer erhält eine Zahnarztnummer?
Eine Zahnarztnummer erhalten alle Zahnärzte, die in das Zahnarztregistereingetragen sind, insbesondere freiberuflich tätige Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte, angestellte Zahnärzte (z. B. bei Vertragszahnärzten, in Medizinischen Versorgungszentren oder zugelassenen Einrichtungen) und Zahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen.
Die zugeteilten Zahnarztnummern wurden im November 2022 von der KZV Sachsen per Post versendet.
Wie ist die Zahnarztnummer gestaltet, wofür wird Sie verwendet und warum gibt es sie? (PDF)
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte wurde im ZBS 04/23 (PDF) veröffentlicht.
Zahnarztregister
Voraussetzung für eine Niederlassung als Vertragszahnarzt oder eine Genehmigung als angestellter Zahnarzt ist neben der Ableistung der erforderlichen Vorbereitungszeit die Eintragung in das Zahnarztregister.
Das Zahnarztregister muss die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
Der Zahnarzt ist in das Zahnarztregister der zuständigen KZV einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister (PDF) sind folgende Nachweise beizufügen:
• beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde
• Approbationsurkunde
• Nachweise über die zahnärztlichen Tätigkeiten nach der Approbation
• ggf. weitere Urkunden und Nachweise (z. B. Promotionsurkunden oder Abschlusszeugnisse bei Diplomen aus EU)
Näheres zur Registereintragung ergibt sich aus den §§ 3 bis 10 der Zulassungsverordnung (Zahnärzte-ZV, PDF).
Zahnarztstatistik
Die KZV Sachsen erstellt für jede Praxis und jedes Quartal eine 100-Fallstatistik im Bereich KCH. Sie umfasst nur die Abrechnungen bei den Primär- und Ersatzkassen und wird nach Abschluss der Abrechnung erstellt. In Ihrem persönlichen Dokumentencenter (interner Link) steht sie Ihnen dann zur Einsicht zur Verfügung.
Die Statistik gibt Ihnen Auskunft darüber, wie häufig Sie einzelne Leistungen bezogen auf 100 Fälle abgerechnet haben, wie häufig das der Durchschnitt der Praxen in Ihrer Fachgruppe getan hat und um welchen Prozentsatz Sie die Werte des Durchschnitts über- oder unterschreiten. Sie können der Statistik auch entnehmen, wie hoch der Gesamtfallwert Ihrer Praxis und im Vergleich hierzu der des Durchschnitts Ihrer Fachgruppe ist und um welchen Prozentwert Sie diesen überschreiten.
Während bisher jede Praxis unabhängig von ihrer Behandlungsausrichtung stets mit allen sächsischen Vertragszahnarztpraxen verglichen wurde, erfolgt beginnend mit dem Jahr 2020 der Vergleich im Rahmen zweier verschiedener Fachgruppen: der allgemeinzahnärztlichen Fachgruppe und der chirurgischen Fachgruppe.
Die Einordnung in die jeweilige Fachgruppe ist dabei allein abhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung im Bereich KCH im jeweiligen Quartal. Erbringt eine Praxis mindestens 80 % chirurgischer Leistungen im jeweiligen Quartal, wird sie der chirurgischen Fachgruppe zugeordnet. Alle anderen Praxen gehören der allgemeinzahnärztlichen Fachgruppe an.
Bei Fragen zu Ihrer Statistik können Sie sich an die Beratungsstelle Wirtschaftlichkeitsprüfung der KZV Sachsen (interner Link) wenden.
Zahnarztsuche
Die Zahnarztsuche (interner Link) bietet allen Interessierten die Möglichkeit, online nach Zahnärztinnen und Zahnärzten in Sachsen zu suchen. Dabei kann nach Parametern wie Name, Ort oder Tätigkeitsschwerpunkt gefiltert werden.
Zahnersatz – Anspruchsvoraussetzungen bei bestimmten Personengruppen
Bestimmte Personengruppen:
- Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten
- Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 AufenthG erteilt wurde
- asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist
- Vertriebene i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BVFG sowie
- Spätaussiedler i. S. d. § 4 BVFG, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge i.S. d. § 7 Abs. 2 BVFG
haben nach § 27 Abs. 2 SGB V nur dann Anspruch auf Zahnersatz, wenn:
- sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens 1 Jahr lang ohne Unterbrechung Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert nach § 10 SGB V waren
oder - die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist
Letzteres haben die Krankenkassen durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen.
Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)
Zahnmedizinische Fachangestellte sind in der Assistenz bei Diagnostik und Therapie sowie in Praxisorganisation und –verwaltung tätig. Sie betreuen Patienten, führen Hygienemaßnahmen durch, erstellen Röntgenaufnahmen und haben Kenntnisse im Umgang mit Arznei- und Heilmitteln. Die Dokumentation von Behandlungsabläufen, der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen und kleine Arbeiten im zahntechnischen Labor ergänzen das Aufgabenspektrum. Zum Berufsbild gehören ebenso die Aufklärung der Patienten über Karies- und Parodontalprophylaxe und die Anleitung zur richtigen Zahn- und Mundhygiene. Selbstverständlich ist die Hilfeleistung bei medizinischen Zwischenfällen.
Grundlegende Voraussetzungen sind ein möglichst guter Haupt-, besser Realschulabschluss oder das Abitur, sowie die Bereitschaft, gern mit Menschen zusammenzuarbeiten.
Zahnmedizinische/-r Prophylaxeassistent/-in (ZMP)
Aufstiegsfortbildung zur/zum Zahnmedizinische/-r Prophylaxeassistent/-in (ZMP)
Eine umfassende und speziell ausgerichtete Aufstiegsfortbildungsmaßnahme gem. §54 BBiG mit Qualifikation zur Fachkraft für Individualprophylaxe in allen Bereichen der Zahnarztpraxis, wie z. B. Zahnerhaltung, Parodontologie und Implantologie, mit einem Fortbildungsumfang von mind. 496 Unterrichtsstunden.
Die ZMPs haben in folgenden Bereichen Qualifikation und Befähigung erhalten:
A: Karies- und Parodontalprophylaxe
- Allgemeinmedizinische Grundlagen
- Zahnmedizinische Grundlagen
- Ernährungslehre
- Betreuung und Motivation der Patienten zur Verhütung von oralen Erkrankungen und zur Verhaltensänderung
- Prophylaxe oraler Erkrankungen
- Weiche und harte sowie klinisch sichtbare subgingivale Beläge entfernen
- klinische Dokumentation
- Erhebung von Plaque- und Blutungsindex
- PAR-Befunde mitwirkend erheben und auswerten; PAR-Status nach Vorgaben erstellen
- Fallpräsentationen durchführen
- Recall-Intervalle befundbezogen, individuell festlegen und organisieren
- Kariesrisiko einschätzen
- Erarbeiten von Therapievorschlägen
- Fluoridpräparate in ihren Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungen beschreiben und erläutern, Möglichkeiten der häuslichen Anwendung patientenorientiert darstellen
- Prophylaxe bei KFO-Patienten
- Fissurenversiegelung durchführen
- Kofferdamanwendung
- Zahnmedizinische Betreuung von Menschen mit Unterstützungsbedarf
- Kommunikation, Rhetorik, Psychologie
- Be- und Abrechnung von prophylaktischen Leistungen
- Hand- und maschinenbetriebene Instrumente (einschl. Schall- und Ultraschall- Instrumente) in ihren Anwendungen differenzieren
- Handinstrumente aufschleifen
- Arbeitssicherheit und Ergonomie
- Rechtsgrundlagen
B: Füllungspolituren/ Provisorien
- Oberflächen-Interdental- und Füllungspolitur
- Biomaterialkunde
- Situationsabformungen anfertigen, Abformmaterialien und-methoden anwenden
- ZE-Provisorien und provisorische Verschlüsse herstellen, Instrumente und Materialien anwenden
- Hygienemaßnahmen bei provisorischen Versorgungen durchführen
- Medikamententräger herstellen
Zahnmedizinisches Versorgungszentrum (ZMVZ)
Zahnärztliche Medizinische Versorgungszentren (ZMVZ) sind zahnärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Zahnärzte, die in das Zahnarztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragszahnärzte tätig sind. Der zahnärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Zahnarzt oder als Vertragszahnarzt mindestens halbtags beschäftigt sein.
Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen (Zahn)ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich.
Das medizinische Versorgungszentrum wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz 2003 eingeführt. Besonderheit bei einem ZMVZ ist, dass nicht mehr die natürliche Person als Vertragszahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen wird, sondern das medizinische Versorgungszentrum. Dies führt dazu, dass auch der Gründer selbst nicht im medizinischen Versorgungszentrum tätig sein muss. Er bestimmt deshalb einen zahnärztlichen Leiter. In dem ZMVZ können somit auch ausschließlich angestellte Zahnärzte tätig sein. Das ZMVZ wird wie der Vertragszahnarzt für einen Vertragszahnarztsitz zugelassen und erhält eine eigene Abrechnungsnummer. Ein ZMVZ kann nur einen Vertragszahnarztsitz haben.
Das medizinische Versorgungszentrum ist durch den Zulassungsausschuss für Zahnärzte zu genehmigen.
Der Antrag ist schriftlich – unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars – zu stellen.
Dem Antrag sind u.a. beizufügen:
- bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaftsvertrag gem. §§ 2, 3 GmbHG, aktueller Auszug aus dem Handelsregister gem. § 7 GmbHG (nicht älter als 3 Monate), aktuelle Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG aus dem Handelsregister, selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung aller Gesellschafter
- bei öffentlich-rechtlicher Rechtsform (Kommunen) Satzung
- Nachweis über die zahnärztliche Leitung (Vertrag)
Der Antrag muss vollständig – mit allen Unterlagen – spätestens fünf Wochen vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusse bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, vorliegen.
Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV)
Die Zuständigkeit der/des ZMV liegt im administrativen Bereich, der Organisation sowie der Verwaltung, in einer Zahnarztpraxis.
Befähigt, durch aktuelles Wissen, sind die ZMVs in folgenden Bereichen
- Planung/Abrechnung von Kassen- und Privatleistungen
- Praxisorganisation/-management, Marketing, QM/Qualitätssicherung
- Rechts- und Wirtschaftskunde, Zahlungsverkehr und Mahnwesen
- Kommunikation/Rhetorik, Psychologie, Mitarbeiterführung
- Informations- und Kommunikationstechnologie, Datenschutz/Datensicherung
- Ausbildungswesen/Pädagogik, d.h. Mitwirkung bei der Planung, Auswahl und Begleitung von Auszubildenden bzw. Quereinsteigern
ZahnRat
Der ZahnRat ist eine kostenfreie Patientenzeitschrift. Sie erscheint vierteljährlich und ist ein Gemeinschaftsprojekt der Landeszahnärztekammern Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Das Heft kann zur Auslage im Wartezimmer oder zur Unterstützung bei der Beratung der Patienten verwendet werden. Jede Ausgabe enthält wertvolle Tipps und Hinweise zu einem Thema der Mundgesundheit. Auf der offiziellen Website der Zeitschrift finden sich die Ausgaben auch zum Download.
Zahnarztpraxen erhalten hier kostenfreie Banner zur Verlinkung des aktuellen ZahnRats für Patientinnen und Patienten auf der Praxishomepage.
Zahntechnik
Gemäß § 88 SGB V vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ein Bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (PDF). Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren.
Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben die Preise nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. Hierzu können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.
Im gewerblichen Labor werden die Preise, die am Tag der Lieferung der zahntechnischen Arbeit gültig sind, zur Abrechnung genommen.
Im praxiseigenen Labor ist hierfür ausschlaggebend der Tag der Eingliederung.
Detaillierte Informationen und Preise finden Sie auf der Seite Zahntechnik (interner Link).
Zulassung
Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragszahnarzt Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen wird und zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist.
An der vertragszahnärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Zahnärzte und zugelassene Medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte zahnärztliche Einrichtungen teil.
Der Antrag auf Zulassung (PDF) muss schriftlich gestellt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragszahnarzt kann der Zahnarzt darauf vertrauen eine Zulassung zu erhalten.
Zulassungsverordnung
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV, PDF) ist neben dem SGB V die rechtliche Grundlage für die Entscheidungen des Zulassungsausschusses. Sie enthält Regelungen zur Führung des Zahnarztregisters, zur Bedarfsplanung, zu den Voraussetzungen für die Zulassung, zum Vertragszahnarztsitz, Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung sowie zur Zulässigkeit der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und angestellten Zahnärzten und bestimmten Kooperationsformen.
Geregelt ist auch die Zusammensetzung der Zulassungs- und Berufungsausschüsse und das Verfahren vor diesen Ausschüssen. Für die Verfahren vor dem Zulassungsausschuss werden Gebühren fällig. Die Höhe der Gebühren (PDF) ist in der Zulassungsverordnung im § 46 festgelegt.
Zahnärzteversorgung Sachsen (ZVS)
Die Zahnärzteversorgung Sachsen (interner Link) ist die Pflichtversorgung für alle berufstätigen Zahnärzte in Sachsen. Sie gewährt allen Teilnehmern Altersruhegeld sowie Ruhegeld im Fall des Eintritts von Berufsunfähigkeit. Des Weiteren leistet die ZVS den Hinterbliebenen Versorgungsleistungen (Witwen-/Witwerrente, (Halb-)Waisenrente, Sterbegeld).
Sie ist ein Sondervermögen der Landeszahnärztekammer Sachsen mit berufsständischer Selbstverwaltung unter Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (Rechtsaufsicht) und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Versicherungsaufsicht).
Aktuelle Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze ab 2025 lesen Sie hier.
Zweigpraxis
Vertragszahnärzte können gem. § 24 Absatz 3 Zahnärzte-ZV neben ihrem Vertragszahnarztsitz auch an weiteren Orten tätig werden, sofern die KZV diese Zweigpraxis zuvor genehmigt hat. Voraussetzung ist, dass sich die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert, ohne dass die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes beeinträchtigt wird. Die Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz muss zeitlich insgesamt überwiegen. Eine Zweigpraxis in den Räumen anderer Praxen ist räumlich abzugrenzen (Praxisschild). Leistungen in der Zweigpraxis sind grundsätzlich persönlich zu erbringen oder durch einen vom Zulassungsausschuss genehmigten, angestellten Zahnarzt.
Der Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis (PDF) im gleichen KZV-Bereich, in dem sich auch die Hauptpraxis befindet, ist schriftlich und rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn bei der KZV Sachsen einzureichen. Die Anträge werden vom Vorstand der KZV geprüft und genehmigt. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. Der Antrag auf Ermächtigung (Betrieb einer Zweigpraxis in einem anderen KZV-Bereich als dem Vertragszahnarztsitz) ist beim dortigen Zulassungsausschuss einzureichen.